Präambel VO (EG) 2006/493

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 44,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 8 und Artikel 16 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Zuckersektor sind die notwendigen Maßnahmen für den Übergang von der mit der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgelegten Regelung auf die neue Regelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 vorzusehen.
(2)
Nach der Streichung der in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 vorgesehenen Ausfuhrverpflichtung sind Maßnahmen festzulegen, die es ermöglichen, ab 1. Juli 2006 die Zuckermengen zu verwalten, die infolge der Abschaffung dieser Verpflichtung und der C-Zuckerregelung vorhanden sind. Diese Maßnahmen müssen mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft im Einklang stehen.
(3)
Um die unter Anrechnung auf das Wirtschaftsjahr 2005/06 außerhalb der Quoten erzeugten Zuckermengen besser verwalten zu können, ist den Unternehmen die Übertragung eines Teils dieser Mengen auf das Wirtschaftsjahr 2006/07 zu gestatten. Zu diesem Zweck ist vorzusehen, dass für die Übertragung die Verordnung (EWG) Nr. 65/82 der Kommission vom 13. Januar 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr(3) gilt, wobei bei der Entscheidung zur Übertragung eine gewisse Flexibilität zuzulassen ist, damit der Übergang von der bestehenden auf die neue Regelung erleichtert wird.
(4)
Die nicht quotengebundenen Zuckermengen des Wirtschaftsjahrs 2005/06, die weder übertragen noch ausgeführt werden dürfen, sind als nicht quotengebundener Zucker des Wirtschaftsjahrs 2006/07 zu betrachten, damit sie für die in der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 vorgesehenen Verwendungszwecke sowie, in Anbetracht der besonderen Bedingungen des Übergangs von diesem auf das nächste Wirtschaftsjahr, zur Verwendung als Tierfutter abgesetzt werden können.
(5)
Zu Kontrollzwecken und gegebenenfalls zur Anwendung von Sanktionen muss für den Teil der C-Zucker-Erzeugung des Wirtschaftsjahrs 2005/06, der nicht übertragen und nicht als nicht quotengebundene Menge des Wirtschaftsjahrs 2006/07 betrachtet wird, weiterhin die Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor(4) gelten.
(6)
Um das Marktgleichgewicht in der Gemeinschaft zu verbessern, ohne dass im Wirtschaftsjahr 2006/07 neue Zuckerbestände entstehen, ist eine Übergangsmaßnahme zur Verringerung der im Rahmen der Quoten für das genannte Wirtschaftsjahr beihilfefähigen Erzeugung vorzusehen. Es ist eine Schwelle festzusetzen, ab der die Quotenerzeugung jedes Unternehmens als aus dem Markt genommen im Sinne von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 oder — auf Antrag des Unternehmens — als Nichtquotenerzeugung im Sinne von Artikel 12 der genannten Verordnung betrachtet wird. Wegen des Übergangs von der bisherigen auf die neue Regelung sind für die Festsetzung dieser Schwelle die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 und die in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 vorgesehenen Methoden zu gleichen Teilen zu kombinieren; außerdem ist den besonderen Anstrengungen Rechnung zu tragen, die von mehreren Mitgliedstaaten im Rahmen des Umstrukturierungsfonds unternommen wurden, der mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(5) eingerichtet wurde.
(7)
Damit die Vermarktungsbedingungen für das Wirtschaftsjahr 2005/06 eingehalten werden, ist vorzusehen, dass die Absatzförderungsbeihilfe und die zusätzliche Beihilfe für in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft im Wirtschaftsjahr 2005/06 erzeugten Zucker sowie — im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 180/2006 der Kommission(6) festgesetzten Höchstmengen — die Raffinationsbeihilfe für bestimmten eingeführten und im Lieferzeitraum 2005/06 raffinierten Präferenzzucker weiterhin über den 30. Juni 2006 hinaus gezahlt werden können. Zu diesem Zweck müssen die Verordnung (EG) Nr. 1554/2001 der Kommission vom 30. Juli 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zum Absatz von Zucker aus den französischen Überseedepartements und zur Schaffung gleicher Preisbedingungen wie für Präferenzrohzucker(7) und die Verordnung (EG) Nr. 1646/2001 der Kommission vom 13. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Anpassungsbeihilfe an die Präferenzrohzucker raffinierende Industrie sowie zur Angleichung der Anpassungsbeihilfe und der zusätzlichen Beihilfe für die Raffination von Zucker(8) auch künftig für die Gewährung dieser Beihilfen gelten. Außerdem ist die Raffination des Präferenzzuckers weiterhin auf bestimmte Raffinerien zu beschränken, die Kontrolle des veranschlagten Höchstversorgungsbedarfs ist beizubehalten und es ist vorzusehen, dass die Verordnung (EG) Nr. 1460/2003 der Kommission vom 18. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates hinsichtlich des veranschlagten Höchstbedarfs der Raffinationsindustrie an Rohzucker — für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06(9) weiterhin gilt.
(8)
Für die Berechnung, die Festsetzung und die Erhebung der Produktionsabgaben des Wirtschaftsjahrs 2005/06 müssen bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor(10) und der Verordnung (EG) Nr. 779/96 der Kommission vom 29. April 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates hinsichtlich der Mitteilungen im Zuckersektor(11) über den 30. Juni 2006 hinaus weiter gelten. Die Abgaben werden auf der Grundlage regelmäßig aktualisierter statistischer Daten berechnet. Da es sich um die letzte Festsetzung von Abgaben für den gesamten Zeitraum vom Wirtschaftsjahr 2001/02 bis zum Wirtschaftsjahr 2005/06 handelt und die Berechnung anders als in den Vorjahren nicht mithilfe aktualisierter Daten später angepasst werden kann, empfiehlt es sich, die Abgaben erst am 15. Februar 2007 zu berechnen und festzusetzen, damit die Richtigkeit der Berechnungen und die Verwendung zutreffender statistischer Daten sichergestellt sind.
(9)
Damit beim Übergang von der bisherigen auf die ab 1. Juli 2006 geltende neue Regelung die Versorgung der chemischen Industrie sichergestellt ist, müssen bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie(12) über den 30. Juni 2006 hinaus für die vor diesem Zeitpunkt erteilten Erstattungsbescheide weiter gelten. Da die chemische Industrie nach der neuen Regelung nicht quotengebundenen Zucker verwenden darf, muss die Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheide verkürzt und die Gewährung der Erstattung auf die quotengebundene Erzeugung des Wirtschaftsjahrs 2005/06 beschränkt werden.
(10)
Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 läuft das Wirtschaftsjahr vom 1. Oktober bis 30. September. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 endet das Wirtschaftsjahr 2005/06 jedoch am 30. Juni 2006. Daher wurde festgelegt, dass das Wirtschaftsjahr 2006/07 am 1. Juli 2006 beginnt und am 30. September 2007 endet. Es dauert somit 15 Monate. Für dieses Wirtschaftsjahr müssen die Quoten und der traditionelle Versorgungsbedarf für die Raffination erhöht werden, die bislang für zwölf Monate galten und nach diesem Wirtschaftsjahr wieder für zwölf Monate gelten werden. Dabei sind die drei zusätzlichen Monate zu berücksichtigen, damit eine den vorangegangenen und den folgenden Wirtschaftsjahren entsprechende Zuteilung sichergestellt ist. Diese Übergangsquoten müssen die Zuckererzeugung vom Beginn des Wirtschaftsjahres 2006/07 aus Zuckerrüben abdecken, die vor dem 1. Januar 2006 ausgesät wurden.
(11)
Die Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002 sind entsprechend zu ändern.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2)

ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(3)

ABl. L 9 vom 14.1.1982, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/2000 (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 15).

(4)

ABl. L 262 vom 16.9.1981, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 95/2002 (ABl. L 17 vom 19.1.2002, S. 37).

(5)

ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42.

(6)

ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 28.

(7)

ABl. L 205 vom 31.7.2001, S. 18. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1442/2002 (ABl. L 212 vom 8.8.2002, S. 5).

(8)

ABl. L 219 vom 14.8.2001, S. 14. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1164/2002 (ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 48).

(9)

ABl. L 208 vom 19.8.2003, S. 12.

(10)

ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 40. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1665/2005 (ABl. L 268 vom 13.10.2005, S. 3).

(11)

ABl. L 106 vom 30.4.1996, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 (ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 25).

(12)

ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 63.

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