Artikel 4 VO (EG) 2006/493

Beihilfe für in den französischen überseeischen Departements erzeugten Zucker

(1) Für den im Wirtschaftsjahr 2005/06 zwischen dem 1. Juli 2006 und dem 31. Oktober 2006 in den französischen überseeischen Departments erzeugten, raffinierten und/oder transportierten Quotenzucker werden eine Absatzförderungsbeihilfe und eine zusätzliche Beihilfe gewährt.

Sie gelten für die Mengen des betreffenden Zuckers und ersetzen die in Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 38 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 vorgesehenen Beihilfen.

Die Absatzförderungsbeihilfe wird gewährt für

die Raffination des in den französischen überseeischen Departements erzeugten Zuckers in den Raffinerien der europäischen Gebiete der Gemeinschaft, je nach Rendement,

den Transport des in den französischen überseeischen Departements erzeugten Zuckers in die europäischen Gebiete der Gemeinschaft sowie gegebenenfalls seine Lagerung in den genannten Departements.

(2) Für die in Absatz 1 genannte Absatzförderungsbeihilfe und die zusätzliche Beihilfe für im Wirtschaftsjahr 2005/06 erzeugten Quotenzucker gelten die Verordnungen (EG) Nr. 1554/2001 und (EG) Nr. 1646/2001.

Der Pauschalbetrag gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1554/2001 wird für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Oktober 2006 auf 34,19 EUR/Tonne festgesetzt.

(3) Im Sinne dieses Artikels ist eine Raffinerie eine Produktionseinheit, deren einzige Tätigkeit darin besteht, Rohzucker oder Sirupe als Vorstufe für Zucker in fester Form zu raffinieren.

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