Artikel 4 VO (EG) 2006/493
Beihilfe für in den französischen überseeischen Departements erzeugten Zucker
(1) Für den im Wirtschaftsjahr 2005/06 zwischen dem 1. Juli 2006 und dem 31. Oktober 2006 in den französischen überseeischen Departments erzeugten, raffinierten und/oder transportierten Quotenzucker werden eine Absatzförderungsbeihilfe und eine zusätzliche Beihilfe gewährt.
Sie gelten für die Mengen des betreffenden Zuckers und ersetzen die in Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 38 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 vorgesehenen Beihilfen.
Die Absatzförderungsbeihilfe wird gewährt für
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die Raffination des in den französischen überseeischen Departements erzeugten Zuckers in den Raffinerien der europäischen Gebiete der Gemeinschaft, je nach Rendement,
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den Transport des in den französischen überseeischen Departements erzeugten Zuckers in die europäischen Gebiete der Gemeinschaft sowie gegebenenfalls seine Lagerung in den genannten Departements.
(2) Für die in Absatz 1 genannte Absatzförderungsbeihilfe und die zusätzliche Beihilfe für im Wirtschaftsjahr 2005/06 erzeugten Quotenzucker gelten die Verordnungen (EG) Nr. 1554/2001 und (EG) Nr. 1646/2001.
Der Pauschalbetrag gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1554/2001 wird für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Oktober 2006 auf 34,19 EUR/Tonne festgesetzt.
(3) Im Sinne dieses Artikels ist eine Raffinerie eine Produktionseinheit, deren einzige Tätigkeit darin besteht, Rohzucker oder Sirupe als Vorstufe für Zucker in fester Form zu raffinieren.
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