Artikel 5 VO (EG) 2006/493

Raffinationsbeihilfe

(1) Der Raffinationsindustrie wird eine Anpassungsbeihilfe für rohen Präferenzrohrzucker gewährt, der im Rahmen des Protokolls 3 über „AKP” -Zucker in Anhang IV des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens(1) eingeführt und im Lieferzeitraum 2005/06 zwischen dem 1. Juli 2006 und dem 30. September 2006 raffiniert wird.

Diese Beihilfe wird an die Raffinerien gezahlt. Sie gilt für die in der Verordnung (EG) Nr. 180/2006 genannten und am 1. Juli 2006 noch nicht raffinierten Mengen und ersetzt die Beihilfe gemäß Artikel 38 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

(2) Für den im Lieferzeitraum 2005/06 raffinierten Präferenzzucker gilt die Verordnung (EG) Nr. 1646/2001.

(3) Wird der für einen Mitgliedstaat veranschlagte und in Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgesetzte Höchstversorgungsbedarf im Wirtschaftsjahr 2005/06 überschritten, so wird — außer im Fall höherer Gewalt — für eine der Überschreitung entsprechende Menge ein Betrag in Höhe des im betreffenden Wirtschaftsjahr geltenden vollen Einfuhrzolls, erhöht um 115,40 EUR je Tonne Weißzuckeräquivalent, erhoben.

(4) Für die Kontrolle und etwaige Folgen bei Überschreitung des veranschlagten Höchstversorgungsbedarfs der Raffinationsindustrie gemäß Absatz 3 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1460/2003.

(5) Im Sinne dieses Artikels ist eine Raffinerie eine Produktionseinheit, deren einzige Tätigkeit darin besteht, Rohzucker oder Sirupe als Vorstufe für Zucker in fester Form zu raffinieren.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

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