Artikel 19 VO (EG) 2006/51
Vorgeschriebener besitz einer lizenz oder speziellen fangerlaubnis
(1) Unbeschadet des Artikels 28b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sind Fischereifahrzeuge unter norwegischer Flagge mit einer Bruttoraumzahl unter 200 von der Verpflichtung ausgenommen, im Besitz einer Lizenz oder speziellen Fangerlaubnis zu sein.
(2) Lizenzen und spezielle Fangerlaubnisse sind an Bord mitzuführen. Auf den Färöern oder in Norwegen registrierte Fischereifahrzeuge sind von dieser Verpflichtung jedoch ausgenommen.
(3) Drittlandschiffe, die am 31. Dezember 2005 zum Fischfang berechtigt sind, dürfen die Fischerei ab 1. Januar 2006 fortsetzen, bis die Liste der Schiffe, die zum Fischfang berechtigt sind, der Kommission vorgelegt und von ihr genehmigt worden ist.
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