Artikel 20 VO (EG) 2006/51
Beantragung einer Lizenz oder einer speziellen Fangerlaubnis
Einem an die Kommission gerichteten Antrag einer Behörde eines Drittlands auf Erteilung einer Lizenz oder einer speziellen Fangerlaubnis sind folgende Angaben beizufügen:
- a)
- Name des Schiffes,
- b)
- Registriernummer,
- c)
- äußere Kennbuchstaben und –ziffern,
- d)
- Registrierhafen,
- e)
- Name und Anschrift des Eigners oder Charterers,
- f)
- Bruttoraumzahl und Länge über alles,
- g)
- Maschinenleistung,
- h)
- Rufzeichen und Funkfrequenz;
- i)
- vorgesehene Fangmethode;
- j)
- vorgesehenes Fanggebiet,
- k)
- Arten, die gefangen werden sollen,
- l)
- Zeitraum, für den die Lizenz beantragt wird.
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