Artikel 20 VO (EG) 2006/51

Beantragung einer Lizenz oder einer speziellen Fangerlaubnis

Einem an die Kommission gerichteten Antrag einer Behörde eines Drittlands auf Erteilung einer Lizenz oder einer speziellen Fangerlaubnis sind folgende Angaben beizufügen:

a)
Name des Schiffes,
b)
Registriernummer,
c)
äußere Kennbuchstaben und –ziffern,
d)
Registrierhafen,
e)
Name und Anschrift des Eigners oder Charterers,
f)
Bruttoraumzahl und Länge über alles,
g)
Maschinenleistung,
h)
Rufzeichen und Funkfrequenz;
i)
vorgesehene Fangmethode;
j)
vorgesehenes Fanggebiet,
k)
Arten, die gefangen werden sollen,
l)
Zeitraum, für den die Lizenz beantragt wird.

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