Artikel 26 VO (EG) 2006/51

Schiffsliste

(1) Nur Gemeinschaftsschiffe mit einer Bruttoraumzahl von über 50, denen der Flaggenmitgliedstaat eine spezielle Fangerlaubnis erteilt hat und die im NAFO-Schiffsregister aufgeführt sind, dürfen unter den in der Erlaubnis genannten Bedingungen im NAFO-Regelungsbereich fischen und die betreffenden Fänge an Bord behalten, umladen und anlanden.

(2) Ändert sich in einem Mitgliedstaat die Liste der Schiffe unter seiner Flagge, die in der Gemeinschaft registriert sind und im NAFO-Regelungsbereich fischen dürfen, so meldet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission diese Änderung in computerlesbarer Form mindestens 15 Tage, bevor das neue Schiff in den NAFO-Regelungsbereich einfährt. Die Kommission leitet diese Angaben unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiter.

(3) Die in Absatz 2 genannte Meldung enthält insbesondere Folgendes:

a)
die interne Nummer des Schiffes nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft(1);
b)
das internationale Rufzeichen;
c)
gegebenenfalls den Schiffscharterer;
d)
den Schiffstyp.

(4) Bei Schiffen, die vorübergehend die Flagge eines Mitgliedstaats führen (Bareboatcharter), enthält diese Mitteilung zusätzlich folgende Angaben:

a)
Zeitpunkt, ab dem das Schiff zur Führung der Flagge des Mitgliedstaats berechtigt ist;
b)
Zeitpunkt, ab dem Schiff von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Fischerei im NAFO-Regelungsbereich zugelassen ist;
c)
Name des Staates, in dem das Schiff registriert ist oder früher registriert war, sowie Zeitpunkt, seit dem es nicht mehr die Flagge des genannten Staates führt;
d)
Name des Schiffes;
e)
von den zuständigen nationalen Behörden erteilte amtliche Registriernummer des Schiffes;
f)
Heimathafen des Schiffes nach der Überführung;
g)
Name des Schiffseigners oder -charterers;
h)
Bestätigung, dass der Kapitän ein Exemplar der im NAFO-Regelungsbereich geltenden Bestimmungen erhalten hat;
i)
die wichtigsten Arten, die das Schiff im NAFO-Regelungsbereich fangen kann;
j)
vorgesehene Fanggebiete (Untergebiete).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25.

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