Artikel 27 VO (EG) 2006/51
Maschenöffnung
(1) Die Verwendung von Schleppnetzen, bei denen die Maschenöffnung in irgendeinem Teil weniger als 130 mm beträgt, ist für den gezielten Fang der in Anhang VII genannten Grundfischarten verboten. Diese Mindestmaschenöffnung wird für die gezielte Fischerei auf Kurzflossenkalmar (Illex illecebrosus) gegebenenfalls auf 60 mm festgesetzt. Für die direkte Fischerei auf Rochen (Rajidae) wird sie auf 280 mm im Steert und 220 mm in allen anderen Teilen des Schleppnetzes festgesetzt.
(2) Schiffe, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, verwenden Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 40 mm.
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