Artikel 29 VO (EG) 2006/51
Beifänge
(1) Fischereifahrzeuge dürfen keine gezielte Fischerei auf Arten ausüben, für die Beifanggrenzen gelten. Gezielte Fischerei auf eine Art wird dann ausgeübt, wenn diese Art in einem Hol den größten Gewichtsanteil am Fang ausmacht.
(2) Beifänge der Arten, für die von der Gemeinschaft in einem Teil des NAFO-Regelungsbereichs keine Quote festgesetzt wurde, dürfen bei der gezielten Fischerei auf andere Arten in dem betreffenden Teilbereich pro Beifangart 2500 kg oder 10 % Gewichtsanteil aller an Bord behaltenen Fänge nicht übersteigen, je nachdem, welche Berechnung den größeren Anteil ergibt. In den Teilen des NAFO-Regelungsbereichs, in denen die gezielte Fischerei auf bestimmte Arten verboten oder eine Quote „Sonstige” ausgeschöpft ist, dürfen die Beifänge der in Anhang Id genannten Arten 1250 kg bzw. 5 % nicht übersteigen.
(3) Sobald die Gesamtmenge der Arten, für die Beifanggrenzen gelten, in einem Hol die Beschränkung nach Absatz 2 übersteigt, wechseln die Schiffe sofort den Fangplatz und entfernen sich mindestens fünf Seemeilen vom Fangplatz des letzten Hols. Sobald die Gesamtmenge der Arten, für die Beifanggrenzen gelten, in nachfolgenden Hols diese Grenzen übersteigt, entfernen sich die Schiffe wiederum sofort mindestens fünf Seemeilen vom Fangplatz des letzten Hols und kehren frühestens nach 48 Stunden an diesen Fangplatz zurück.
(4) Sobald die Gesamtbeifänge aller Arten in einem Hol einen gewichtsmäßigen Anteil von 5 % in der Abteilung 3M und 2,5 % in der Abteilung 3L überschreiten, laufen Schiffe, die Garnelen (Pandalus borealis) fischen, unverzüglich einen mindestens fünf Seemeilen vom Fangplatz des letzten Hols entfernten Fangplatz an.
(5) Bei der Berechnung des Beifanganteils an Grundfischarten werden Garnelenfänge nicht berücksichtigt.
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