Artikel 30 VO (EG) 2006/51
Mindestgrößen
(1) Fisch aus dem NAFO-Regelungsbereich, der nicht die in Anhang X festgelegte Größe hat, darf nicht verarbeitet, an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, zur Schau gestellt oder zum Kauf angeboten werden, sondern ist unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen.
(2) Überschreitet die Menge Fische, die nicht die erforderliche Größe nach Anhang X aufweisen, 10 % der Gesamtmenge eines Fangs, so entfernt sich das Schiff mindestens fünf Seemeilen vom Fangplatz des letzten Hols, bevor es seine Fangtätigkeit fortsetzt. Ist verarbeiteter Fisch einer Art, für die eine Mindestgröße vorgeschrieben ist, kleiner als in Anhang X festgelegt, so wird davon ausgegangen, dass der unverarbeitete Fisch auch unterhalb der Mindestgröße lag.
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