Artikel 31 VO (EG) 2006/51
Produktkennzeichnung und getrennte Lagerung
(1) Verarbeiteter Fisch, der im NAFO-Regelungsbereich gefangen wurde, ist so zu kennzeichnen, dass die Art und Erzeugnisklasse nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die Gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(1) identifiziert werden können. Außerdem ist anzugeben, dass er im NAFO-Regelungsbereich gefangen wurde.
(2) In der Abteilung 3L gefangene Garnelen sowie in der Unterzone 2 und in den Abteilungen 3KLMNO gefangener Schwarzer Heilbutt sind als in diesen Gebieten gefangen zu kennzeichnen.
(3) Unbeschadet der rechtlichen Verantwortung des Kapitäns für Sicherheit und Navigation gilt Folgendes:
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Die Fänge sind deutlich nach Arten getrennt zu lagern. Die im NAFO-Regelungsbereich gefangenen Fische sind getrennt von Fängen aus anderen Gebieten zu lagern.
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Die Fänge können in verschiedenen Bereichen des Laderaums gelagert werden, müssen jedoch in jedem Bereich klar durch Kunststoff, Sperrholz, Netzwerk u.ä. von Fängen anderer Arten getrennt werden.
Fußnote(n):
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ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22, Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
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