Artikel 31 VO (EG) 2006/51

Produktkennzeichnung und getrennte Lagerung

(1) Verarbeiteter Fisch, der im NAFO-Regelungsbereich gefangen wurde, ist so zu kennzeichnen, dass die Art und Erzeugnisklasse nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die Gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(1) identifiziert werden können. Außerdem ist anzugeben, dass er im NAFO-Regelungsbereich gefangen wurde.

(2) In der Abteilung 3L gefangene Garnelen sowie in der Unterzone 2 und in den Abteilungen 3KLMNO gefangener Schwarzer Heilbutt sind als in diesen Gebieten gefangen zu kennzeichnen.

(3) Unbeschadet der rechtlichen Verantwortung des Kapitäns für Sicherheit und Navigation gilt Folgendes:

Die Fänge sind deutlich nach Arten getrennt zu lagern. Die im NAFO-Regelungsbereich gefangenen Fische sind getrennt von Fängen aus anderen Gebieten zu lagern.

Die Fänge können in verschiedenen Bereichen des Laderaums gelagert werden, müssen jedoch in jedem Bereich klar durch Kunststoff, Sperrholz, Netzwerk u.ä. von Fängen anderer Arten getrennt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22, Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

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