Artikel 32 VO (EG) 2006/51

Fischerei- und Produktionslogbücher und Stauplan

(1) Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge erfüllen die Artikel 6, 8, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und tragen außerdem die in Anhang XI der vorliegenden Verordnung genannten Angaben ins Logbuch ein.

(2) Vor dem 15. jedes Monats teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission in computerlesbarer Form die im Vormonat angelandeten Mengen aus den in Anhang XII bezeichneten Beständen mit und übermittelt alle Angaben, die nach Artikel 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 bei ihm eingegangen sind.

(3) Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen führen für Fänge der in Anhang Ic genannten Arten

a)
ein Produktionslogbuch, dem der Gesamtertrag zu entnehmen ist, aufgeschlüsselt nach an Bord befindlichen Arten (Produktgewicht in Kilogramm);
b)
einen Stauplan, der für jede Art angibt, wo sie im Fischladeraum gelagert ist.

(4) Das Produktionslogbuch und der Stauplan nach Absatz 3 werden täglich gegenüber dem Vortag, der von 00.00 Uhr (UTC) bis 24.00 Uhr (UTC) gerechnet wird, auf den neuesten Stand gebracht und verbleiben an Bord, bis das Schiff vollständig entladen wurde.

(5) Die Kapitäne leisten die erforderliche Hilfe zur Überprüfung der im Produktionslogbuch aufgezeichneten Mengen und der an Bord gelagerten Verarbeitungserzeugnisse.

(6) Alle zwei Jahre beglaubigen die Mitgliedstaaten für alle nach Artikel 26 Absatz 1 zum Fischfang berechtigten Gemeinschaftsschiffe die Richtigkeit der Kapazitätspläne. Der Kapitän sorgt dafür, dass eine Kopie dieser Beglaubigung an Bord mitgeführt wird, um einem Inspektor auf Wunsch vorgelegt zu werden.

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