Artikel 33 VO (EG) 2006/51

Mitführen von Netzen

(1) Bei der gezielten Fischerei auf eine oder mehrere der in Anhang VII genannten Arten dürfen sich an Bord von Gemeinschaftsschiffen keine Netze befinden, die eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als in Artikel 27 festgelegt.

(2) Gemeinschaftsschiffe, die auf derselben Fangreise auch außerhalb des NAFO-Regelungsbereichs fischen, dürfen jedoch Netze an Bord mitführen, die eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als in Artikel 27 festgelegt, sofern diese sicher festgezurrt und verstaut sind und nicht ohne weitere eingesetzt werden können. Diese Netze müssen

a)
von ihren Scherbrettern sowie Zug- oder Schleppkabeln und -seilen gelöst sein, und
b)
wenn sie sich an oder über Deck befinden, an einem Teil der Deckaufbauten sicher festgemacht sein.

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