Artikel 3 VO (EG) 2006/51

Begriffsbestimmungen

Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck

a)
„zulässige Gesamtfangmenge (TAC)” die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden darf;
b)
„Quote” einen der Gemeinschaft, Mitgliedstaaten oder Drittländern zugeteilten, festen Anteil an der TAC;
c)
„internationale Gewässer” solche Gewässer, die außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit aller Staaten liegen;
d)
„NAFO-Regelungsbereich” den Teil des NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwest-Atlantik)-Übereinkommensbereichs, der nicht unter die Hoheit oder die Gerichtsbarkeit der Küstenstaaten fällt;
e)
„Skagerrak” ein Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;
f)
„Kattegat” das Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;
g)
„Golf von Cadiz” den ICES-Bereich IXa östlich von 7o23'48"W.

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