Artikel 2 VO (EG) 2006/51
Geltungsbereich
(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gilt diese Verordnung für
- a)
- Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft ( „Gemeinschaftsschiffe” ) und
- b)
- Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen und dort registriert sind ( „Drittlandschiffe” ), in Gemeinschaftsgewässern ( „EG-Gewässern” ).
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; die betreffenden Einsätze sind mit Genehmigung und unter der Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats durchzuführen und der Kommission und dem Mitgliedstaat, in dessen Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus zu melden.
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