Artikel 2 VO (EG) 2006/51

Geltungsbereich

(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gilt diese Verordnung für

a)
Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft ( „Gemeinschaftsschiffe” ) und
b)
Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen und dort registriert sind ( „Drittlandschiffe” ), in Gemeinschaftsgewässern ( „EG-Gewässern” ).

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; die betreffenden Einsätze sind mit Genehmigung und unter der Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats durchzuführen und der Kommission und dem Mitgliedstaat, in dessen Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus zu melden.

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