Artikel 37 VO (EG) 2006/51

Datenerfassung

(1) Soweit möglich, befolgen die Mitgliedstaaten Sondervorschriften der Datenerfassung für alle Schiffe unter ihrer Flagge, die in den nachstehenden Gebieten fischen:

Gebiet

Koordinate 1

Koordinate 2

Koordinate 3

Koordinate 4

Orphan Knoll

50.00.30

47.00.30

51.00.30

45.00.30

51.00.30

47.00.30

50.00.30

45.00.30

Corner

Seamounts

35.00.00

48.00.00

36.00.00

48.00.00

36.00.00

52.00.00

35.00.00

52.00.00

Neuengland

Seamounts

43.29.00

43.20.00

44.00.00

43.20.00

44.00.00

46.40.00

43.29.00

46.40.00

Neuengland

Seamounts

35.00.00

57.00.00

39.00.00

57.00.00

39.00.00

64.00.00

35.00.00

64.00.00

(2) Die gemäß Absatz 1 zu erfassenden Daten werden für jeden einzelnen Hol erfasst und sollten soweit möglich Folgendes umfassen:

a)
Artenzusammensetzung nach Anzahl und Gewicht;
b)
Häufigkeit der Größen;
c)
Otolithen;
d)
Ort des Hols, Breiten- und Längengrade;
e)
Fanggerät;
f)
Fangtiefe;
g)
Uhrzeit;
h)
Dauer des Hols;
i)
Schleppbeginn (bei beweglichem Fanggerät);
j)
andere biologische Stichproben, z.B. zur Geschlechtsreife, soweit möglich.

(3) Sobald wie möglich nach dem Ende jeder Fangreise werden die nach Absatz 1 erhobenen Daten den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates zur Weiterleitung an das NAFO-Sekretariat übermittelt.

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