Artikel 38 VO (EG) 2006/51

Garnelenfang

Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission täglich die Mengen Garnelen (Pandalus borealis), die in der Abteilung 3L des NAFO-Regelungsbereichs von Schiffen eingebracht wurden, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind. Sämtliche Fangtätigkeiten werden in Tiefen von über 200 m durchgeführt und sind zu jeder Zeit auf ein Fischereifahrzeug je fangberechtigten Mitgliedstaat beschränkt.

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