Artikel 42 VO (EG) 2006/51
Teilnahme an Versuchsfischerei
(1) Fischereifahrzeuge, die die Flagge Spaniens führen, in Spanien registriert sind und der CCAMLR gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 gemeldet wurden, dürfen in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Bereichen 58.4.1, 58.4.2 und den Bereichen 58.4.3a und 58.4.3b außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. teilnehmen.
(2) In den Bereichen 58.4.3a und 58.4.3b darf zu keiner Zeit mehr als ein Fischereifahrzeug fischen.
(3) Die Gesamtfang- und Beifanggrenzen für die Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Bereiche 58.4.1 und 58.4.2 und ihre Aufteilung nach kleinen Forschungsfeldern (Small Scale Research Units — SSRU) innerhalb der Untergebiete und Bereiche sind in Anhang XIV festgelegt. Der Fischfang wird in jedem SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene Fanggrenze erreicht haben, und besagtes SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.
(4) Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, damit die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten gesammelt werden können und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand vermieden wird. In den Bereichen 58.4.1 und 58.4.2 darf nicht in Tiefen von weniger als 550 m gefischt werden.
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