Artikel 43 VO (EG) 2006/51

Melderegelungen

Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei nach Artikel 42 teilnehmen, unterliegen folgenden Fang- und Aufwandsmeldesystemen und -bedingungen:

a)
dem Fünf-Tage-Melde-System nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004, mit der Ausnahme, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Fang- und Aufwandsmeldungen spätestens zwei Arbeitstage nach dem Ende jedes Meldezeitraums zur sofortigen Weitergabe an die CCAMLR übermitteln. In den Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Bereichen 58.4.1 und 58.4.2 werden die Meldungen je SSRU vorgenommen;
b)
dem System für die monatliche Meldung nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates;
c)
zu melden sind Stückzahl und Gesamtgewicht der wieder über Bord geworfenen Dissostichus eleginoides und Dissostichus mawsoni, einschließlich der Tiere mit krankhaftem Fleisch ( „jellymeat” ).

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