Artikel 48 VO (EG) 2006/51

Markierungsprogramm

Jedes Fischereifahrzeug, das Versuchsfischerei gemäß Artikel 42 betreibt, führt folgendes Markierungsprogramm durch:

a)
Während der gesamten Saison wird gemäß dem CCAMLR-Markierungsprotokoll pro Tonne Frischfischgewicht ein Exemplar Dissostichus spp. markiert und wieder freigelassen. Die Schiffe stellen ihr Markierungsprogramm erst ein, nachdem sie 500 Exemplare markiert haben, bzw. verlassen die Fischerei erst, nachdem sie ein Exemplar pro Tonne Frischfischgewicht markiert haben;
b)
es werden Exemplare aller Größen erfasst, um der vorgeschriebenen Anzahl von einem Exemplar je Tonne Frischfischgewicht zu genügen. Alle wieder freigelassenen Exemplare werden doppelt markiert und die Freilasswege erfolgen über ein möglichst breites geografisches Gebiet;
c)
alle Kennzeichnungsmarken tragen eine einmalige Seriennummer und eine Adresse, damit der Ursprung der Markierung zurückverfolgt werden kann, wenn markierte Fische wieder gefangen werden;
d)
wieder gefangene markierte Fische (d. h. gefangene Fische, die bereits eine zuvor angebrachte Marke aufweisen) sind nicht erneut freizulassen, selbst wenn sie nur für kurze Zeit in Freiheit waren;
e)
von allen wieder gefangenen, markierten Exemplaren sind biologische Proben (z.B. in Bezug auf Länge, Gewicht, Geschlecht, Gonadenentwicklung) zu nehmen und, soweit möglich, elektronische Fotografien anzufertigen; ferner sind die Otolithen und die Kennzeichnungsmarke zu entfernen;
f)
alle einschlägigen Markierungsdaten und die Aufzeichnungen zu den Wiederfängen markierter Fische sind dem CCAMLR binnen drei Monaten, nachdem das Schiff diese Fischereien verlassen hat, elektronisch im CCAMLR-Format zu übermitteln;
g)
alle einschlägigen Markierungsdaten, die Aufzeichnungen zu Wiederfängen und den wieder gefangenen Exemplaren sind ebenfalls nach dem CCAMLR-Markierungsprotokoll im CCAMLR-Format der zuständigen regionalen Markierungs-Datenbank zu übermitteln.

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