Artikel 49 VO (EG) 2006/51

Wissenschaftliche Beobachter

Jedes Fischereifahrzeug, das Versuchsfischerei gemäß Artikel 42 betreibt, nimmt für die Dauer seiner Fangeinsätze mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter an Bord, von denen einer nach der CCAMLR-Regelung für internationale wissenschaftliche Beobachtung bestellt wird.

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