Artikel 7 VO (EG) 2006/51
Fischereiaufwandsbeschränkungen und damit verbundene Bestandsbewirtschaftungsvorschriften
(1) Vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Januar 2007 gelten die Aufwandsbeschränkungen und begleitenden Bedingungen gemäß
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Anhang IIa für die Bewirtschaftung bestimmter Bestände im Kattegat, im Skagerrak, im Untergebiet IV und in den ICES-Bereichen IIa (EG-Gewässer), IIIa, VIa, VIIa und VIId;
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Anhang IIb für die Bewirtschaftung der Seehecht- und Kaisergranatbestände in den ICES-Bereichen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz;
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Anhang IIc für die Bewirtschaftung der Seezungenbestände im ICES-Bereich VIIe;
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Anhang IId für die Bewirtschaftung der Sandaalbestände in den ICES-Bereichen IIa (EG-Gewässer) und IIIa und im ICES-Untergebiet IV.
(2) Für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Januar 2006 gelten für die in Absatz 1 genannten Bestände die Aufwandsbeschränkungen und begleitenden Bedingungen gemäß den Anhängen IVa, IVb, IVc und V der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 weiter.
(3) Schiffe, die mit Fanggerät nach Nummer 4 des Anhangs IIa oder Nummer 3 der Anhänge IIb bzw. IIc in den Gebieten nach Nummer 2 des Anhangs IIa oder Nummer 1 der Anhänge IIb bzw. IIc Fischfang betreiben, müssen, wie in diesen Anhängen vorgeschrieben, im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 ausgestellten speziellen Fangerlaubnis sein.
(4) Die Kommission legt den endgültigen Fischereiaufwand für 2006 für die Sandaalfischereien in den ICES-Bereichen IIa (EG-Gewässer) und IIIa und im Untergebiet IV nach den Bestimmungen in Anhang IId Nummer 6 fest.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2006 nicht mehr als 80 % des jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwands beträgt, den die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt und bei denen Tiefsee-Arten nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 gefangen wurden. Dieser Absatz gilt nur für Fangreisen, bei denen mehr als 100 kg andere Tiefsee-Arten als Goldlachs gefangen wurden.
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