Artikel 7 VO (EG) 2006/51

Fischereiaufwandsbeschränkungen und damit verbundene Bestandsbewirtschaftungsvorschriften

(1) Vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Januar 2007 gelten die Aufwandsbeschränkungen und begleitenden Bedingungen gemäß

Anhang IIa für die Bewirtschaftung bestimmter Bestände im Kattegat, im Skagerrak, im Untergebiet IV und in den ICES-Bereichen IIa (EG-Gewässer), IIIa, VIa, VIIa und VIId;

Anhang IIb für die Bewirtschaftung der Seehecht- und Kaisergranatbestände in den ICES-Bereichen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz;

Anhang IIc für die Bewirtschaftung der Seezungenbestände im ICES-Bereich VIIe;

Anhang IId für die Bewirtschaftung der Sandaalbestände in den ICES-Bereichen IIa (EG-Gewässer) und IIIa und im ICES-Untergebiet IV.

(2) Für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Januar 2006 gelten für die in Absatz 1 genannten Bestände die Aufwandsbeschränkungen und begleitenden Bedingungen gemäß den Anhängen IVa, IVb, IVc und V der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 weiter.

(3) Schiffe, die mit Fanggerät nach Nummer 4 des Anhangs IIa oder Nummer 3 der Anhänge IIb bzw. IIc in den Gebieten nach Nummer 2 des Anhangs IIa oder Nummer 1 der Anhänge IIb bzw. IIc Fischfang betreiben, müssen, wie in diesen Anhängen vorgeschrieben, im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 ausgestellten speziellen Fangerlaubnis sein.

(4) Die Kommission legt den endgültigen Fischereiaufwand für 2006 für die Sandaalfischereien in den ICES-Bereichen IIa (EG-Gewässer) und IIIa und im Untergebiet IV nach den Bestimmungen in Anhang IId Nummer 6 fest.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2006 nicht mehr als 80 % des jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwands beträgt, den die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt und bei denen Tiefsee-Arten nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 gefangen wurden. Dieser Absatz gilt nur für Fangreisen, bei denen mehr als 100 kg andere Tiefsee-Arten als Goldlachs gefangen wurden.

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