Artikel 8 VO (EG) 2006/51

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

(1) Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn

a)
die Fänge von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder
b)
die Fänge Teil eines Gemeinschaftsanteils sind, der nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde und noch nicht ausgeschöpft ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die nachstehend aufgeführten Fische auch dann an Bord behalten und angelandet werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat über keine Quote verfügt oder die Quoten oder Anteile ausgeschöpft sind:

a)
Arten, außer Hering und Makrele, die

i)
mit anderen Sorten vermengt sind und gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 mit Netzen gefangen wurden, deren Maschenöffnung weniger als 32 mm beträgt, und
ii)
die weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert werden,

oder

b)
Makrelen, wenn

i)
diese mit Stöcker oder Sardinen vermengt sind,
ii)
ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Makrelen, Stöcker und Sardinen nicht überschreitet, und
iii)
die Fänge weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert werden.

(3) Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 gilt nicht für Hering, der im ICES-Untergebiet IV oder den ICES-Bereichen IIa (EG-Gewässer), IIIa und VIId gefangen wird.

(4) Alle Anlandungen außer den Fängen nach Absatz 2 werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet.

(5) Sind die Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats bei Hering in den ICES-Untergebieten II (EG-Gewässer) und IV sowie den Bereichen IIIa und VIId ausgeschöpft, so dürfen Schiffe, die die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen, in der Gemeinschaft registriert sind und die in den entsprechenden Fischereien mit Fangbeschränkungen tätig sind, keine, mit Hering vermengte Fänge unsortiert anlanden.

(6) Die Berechnung des Anteils an Beifängen und deren Behandlung erfolgt nach den Artikeln 4 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 850/98.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.