Artikel 9 VO (EG) 2006/51
Unsortierte Anlandungen im ICES-Untergebiet IV und in den ICES-Bereichen IIa (EG-Gewässer), IIIa und VIId
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass geeignete Stichprobenkontrollen vorgenommen werden, um die in unsortierten Anlandungen enthaltenen Arten, die im ICES-Untergebiet IV und den ICES-Bereichen IIa (EG-Gewässer), IIIa und VIId gefangen wurden, wirksam überwachen zu können.
(2) Unsortierte Fänge aus dem ICES-Untergebiet IV und den ICES-Bereichen IIa (EG-Gewässer), IIIa und VIId dürfen nur in Häfen und Anlandeorten angelandet werden, in denen Stichprobenkontrollen gemäß Absatz 1 durchgeführt werden.
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