ANHANG Ie VO (EG) 2006/51
ANTARKTIS CCAMLR-Bereich
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TAC |
2200(1) |
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TAC |
150(2) |
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TAC |
2244(3) |
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TAC |
1210(5) |
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TAC |
3556(6)(7) |
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Besondere Bedingungen: Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Gebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden: | ||
Bewirtschaftungsgebiet A: 48oW bis 43o 30' W — 52o 30'S bis 56oS (TOP/*F483A) |
0 |
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Bewirtschaftungsgebiet B: 43o 30'W bis 40o W — 52o 30'S bis 56oS (TOP/*F483B) |
1067 |
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Bewirtschaftungsgebiet C: 40oW bis 33o 30' W — 52o 30'S bis 56oS (TOP/*F483C) |
2489 |
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TAC |
100(8)(9)(10) |
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TAC |
2584(11)(12) |
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TAC |
4000000(13) |
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Besondere Bedingungen: Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden: | ||
Untergebiet 48.1 (KRI/*F481.) |
1008000 |
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Untergebiet 48.2 (KRI/*F482.) |
1104000 |
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Untergebiet 48.3 (KRI/*F483.) |
1056000 |
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Untergebiet 48.4 (KRI/*F484.) |
832000 |
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TAC |
440000(14) |
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Besondere Bedingungen: Im Rahmen der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Gebieten höchstens folgende Mengen gefangen werden | ||
Bereich 58.4.1 westlich von 115o E (KRI/*F-41W) |
277000 |
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Bereich 58.4.1 westlich von 115o E (KRI/*F-41E) |
163000 |
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TAC |
450000(15) |
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TAC |
1470(16) |
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TAC |
300(17) |
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TAC |
80(18) |
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TAC |
300(19) |
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TAC |
1600(20) |
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TAC |
300(21) |
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TAC |
360(22) |
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TAC |
50(23) |
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TAC |
120(24)(25) |
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TAC |
2500(26) |
Fußnote(n):
- (1)
TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.
- (2)
TAC für Beifänge in der Fischerei auf Dissostichus eleginoides und Champsocephalus gunnari. Ist diese Beifang-TAC erschöpft, muss die betreffende Fischerei eingestellt werden.
- (3)
Diese TAC gilt vom 15. November 2005 bis 14. November 2006. Vom 1. März bis 31. Mai 2006 ist die Befischung dieses Bestands auf 561 t begrenzt.
- (4)
Für diese TAC ist das zulässige Fanggebiet der Teil des FAO-Bereichs 58.5.2, der in dem wie folgt abgegrenzten Gebiet liegt:
- (a)
- von dem Punkt, an dem der Längengrad 72o15'E die Grenze nach dem Abkommen über die Abgrenzung der Meeresgewässer zwischen Australien und Frankreich schneidet, dann südlich entlang dieses Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 53o25'S;
- (b)
- dann östlich entlang dieses Breitengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Längengrad 74oE;
- (c)
- dann nordöstlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 52o40'S mit dem Längengrad 76oE;
- (d)
- dann nördlich entlang des Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 52oS;
- (e)
- dann nordwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 51oS mit dem Längengrad 74o30 E und dann
- (f)
- südwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Ausgangspunkt.
- (5)
Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. November 2006.
- (6)
Diese TAC gilt für die Langleinenfischerei vom 1. Mai bis 31. August 2006 und für die Reusenfischerei vom 1. Dezember 2005 bis 30. November 2006.
- (7)
Einschließlich 177 t Rochen und 177 t Macrorus spp. als Beifang.
- (8)
Nur mit Langleinen.
- (9)
Diese TAC gilt für dieselbe Fangsaison wie für Untergebiet 48.3 oder bis die Fanggrenze für Dissostichus eleginoides in Untergebiet 48.4 oder aber, wenn dies früher der Fall sein sollte, die Fanggrenze für Dissostichus eleginoides in Untergebiet 48.3 erreicht ist.
- (10)
Jedes an dieser Fischerei beteiligte Schiff führt ein Markierungsprogramm gemäß dem CCAMLR-Markierungsprotokoll durch.
- (11)
Diese TAC gilt für die Schleppnetzfischerei vom 1. Dezember 2005 bis 30. November 2006 und für die Langleinenfischerei vom 1. Mai bis zum 31. August 2006.
- (12)
Diese TAC gilt nur westlich von 79o20'E. Östlich dieses Längenkreises ist der Fischfang in diesem Gebiet verboten (siehe Anhang XIII).
- (13)
Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. November 2006.
- (14)
Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. November 2006.
- (15)
Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. November 2006.
- (16)
TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.
- (17)
TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.
- (18)
TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.
- (19)
TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.
- (20)
Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. November 2006.
- (21)
TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.
- (22)
TAC für Beifänge in der Fischerei auf Dissostichus eleginoides und Champsocephalus gunnari. Ist diese Beifang-TAC erschöpft, muss die betreffende Fischerei eingestellt werden.
- (23)
TAC für Beifänge in der Fischerei auf Dissostichus eleginoides und Champsocephalus gunnari. Ist diese Beifang-TAC erschöpft, muss die betreffende Fischerei eingestellt werden.
- (24)
TAC für Beifänge in der Fischerei auf Dissostichus eleginoides und Champsocephalus gunnari. Ist diese Beifang-TAC erschöpft, muss die betreffende Fischerei eingestellt werden.
- (25)
Für diese TAC werden die verschiedenen Rochen als eine Art gezählt.
- (26)
Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2005 bis 30. November 2006.
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