ANHANG IIa VO (EG) 2006/51

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE

1.
Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die eines der unter Nummer 4 genannten Fanggeräte mitführen und sich im Untergebiet IV und den Bereichen IIa (EG-Gewässer), IIIa, VIa, VIIa und VII d aufhalten. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf das Jahr 2006 für den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Januar 2007

2.
Gebietsbestimmungen

2.1
Dieser Anhang gilt für das geografische Gebiet, das alle folgenden Gebiete umfasst:

a)
Kattegat
b)
Skagerrak, Untergebiet IV und Bereiche IIa (EG-Gewässer) und VIId
c)
Bereich VIIa
d)
Bereich VIa

2.2
Für Fischereifahrzeuge, die der Kommission als mit Satellitenüberwachungsanlagen gemäß Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgestattet gemeldet wurden, gilt folgende Abgrenzung für den ICES-Bereich VIa:

Bereich VIa, ausgenommen der Teil des Bereichs VIa, der westlich einer Linie liegt, die sich aus den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten ergibt, die nach dem WGS84-Koordinatensystem gemessen werden:

    60o00'N, 04o00'W

    59o45'N, 05o00'W

    59o30'N, 06o00'W

    59o00'N, 07o00'W

    58o30'N, 08o00'W

    58o00'N, 08o00'W

    58o00'N, 08o30'W

    56o00'N, 08o30'W

    56o00'N, 09o00'W

    55o00'N, 09o00'W

    55o00'N, 10o00'W

    54o30'N, 10o00'W

3.
Definition von Tagen in einem Gebiet

Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag in einem Gebiet ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil hiervon), in dem sich ein Schiff in einem geografischen Gebiet nach Nummer 2 und außerhalb des Hafens befindet. Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt.

4.
Definition des Fanggeräts

Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:
a.
Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze, ausgenommen Baumkurren, mit folgenden Maschenöffnungen:

i)
16 mm oder mehr, aber weniger als 32 mm;
ii)
70 mm oder mehr, aber weniger als 90 mm;
iii)
90 mm oder mehr, aber weniger als 100 mm;
iv)
100 mm oder mehr, aber weniger als 120 mm;
v)
120 mm oder mehr;

b)
Baumkurren mit folgenden Maschenöffnungen:

i)
80 mm oder mehr, aber weniger als 90 mm;
ii)
90 mm oder mehr, aber weniger als 100 mm;
iii)
100 mm oder mehr, aber weniger als 120 mm;
iv)
120 mm oder mehr;

c)
Kiemen- und Verwickelnetze mit folgenden Maschenöffnungen, ausgenommen Spiegelnetze:

i)
weniger als 110 mm;
ii)
110 mm oder mehr, aber weniger als 220 mm;
iii)
220 mm oder mehr;

d)
Spiegelnetze;
e)
Langleinen.

ANWENDUNG VON FISCHEREIAUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN

5.
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und eines der unter Nummer 4 genannten Fanggeräte mitführen, in einem unter Nummer 2 genannten Gebiet nicht mehr als die unter Nummer 8 angegebene Anzahl von Tagen verbringen.

6.
Fischereiaufwand

6.1
Die Mitgliedstaaten genehmigen Schiffen unter ihrer Flagge keine Fangtätigkeit mit einem unter Nummer 4 aufgeführten Fanggerät in einem unter Nummer 2 definierten Gebiet, wenn für diese Schiffe – unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Schiffen – in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 oder 2005 keine solche Fangtätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden kann, es sei denn, sie sorgen dafür, dass in dem betreffenden Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

Schiffe, die bereits ein unter Nummer 4 aufgeführtes Fanggerät verwendet haben, können die Genehmigung erhalten, ein anderes unter Nummer 4 aufgeführtes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das erstgenannte Gerät.

6.2
Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaates, dem in einem unter Nummer 2 definierten Gebiet keine Quoten zugeteilt wurden, darf in diesem Gebiet nicht mit einem unter Nummer 4 aufgeführten Fanggerät fischen, es sei denn, diesem Schiff sind nach einer Übertragung im Sinne des Artikels 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eine Quote und nach Nummer 15 dieses Anhangs Tage auf See zugeteilt worden.

7.
Berechnung des Fischereiaufwands

Tage, an denen sich ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, innerhalb eines Gebiets aufhält, aber nicht fischen kann, weil es einem anderen Schiff in Not beisteht oder einen Verletzten zum Ort der ärztlichen Notversorgung bringt, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht auf die Tage angerechnet, die den Schiffen unter seiner Flagge nach diesem Anhang zugeteilt wurden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission Entscheidungen zu derartigen Notfällen binnen einem Monat mit und fügt entsprechende Nachweise der zuständigen Behörden bei.

8.
Höchstzahl von Tagen

8.1
Für die Festsetzung der Höchstzahl von Tagen, die ein Fischereifahrzeug im Gebiet verbringen darf, gelten die nachstehenden besonderen Bedingungen entsprechend Tabelle I:

a)
Das Schiff muss die Bedingungen in Anlage 1 erfüllen.
b)
Das Schiff muss die Bedingungen in Anlage 2 erfüllen.
c)
Nach den im Gemeinschaftslogbuch verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht machte 2002 die Menge an Kabeljau, die das betreffende Schiff – oder das Schiff bzw. die Schiffe, die es nach dem Gemeinschaftsrecht ersetzt hat, die ähnliche Fanggeräte eingesetzt haben und auf die diese besondere Bedingung entsprechend anwendbar war – insgesamt angelandet hat, weniger als 5 % der Gesamtanlandungen aller Arten dieses Schiffs im Jahr 2002 aus.
d)
Nach den im Gemeinschaftslogbuch verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht machte 2002 die Menge an Kabeljau, Seezunge und Scholle, die das betreffende Schiff – oder das Schiff bzw. die Schiffe, die es nach dem Gemeinschaftsrecht ersetzt hat, die ähnliche Fanggeräte eingesetzt haben und auf die diese besondere Bedingung entsprechend anwendbar war – insgesamt angelandet hat, weniger als 5 % der Gesamtanlandungen aller Arten dieses Schiffs im Jahr 2002 aus.
e)
Nach den im Gemeinschaftslogbuch verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht entfielen von den Gesamtanlandungen aller Arten, die das betreffende Schiff – oder das Schiff bzw. die Schiffe, die es nach dem Gemeinschaftsrecht ersetzt hat, die ähnliche Fanggeräte eingesetzt haben und auf die diese besondere Bedingung entsprechend anwendbar war – im Jahr 2002 getätigt hat, weniger als 5% auf Kabeljau und mehr als 60 % auf Scholle.
f)
Nach den im Gemeinschaftslogbuch verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht entfielen von den Gesamtanlandungen aller Arten, die das betreffende Schiff – oder das Schiff bzw. die Schiffe, die es nach dem Gemeinschaftsrecht ersetzt hat, die ähnliche Fanggeräte eingesetzt haben und auf die diese besondere Bedingung entsprechend anwendbar war – im Jahr 2002 getätigt hat, weniger als 5% auf Kabeljau und mehr als 5% auf Steinbutt und Seehase.
g)
Das Schiff muss mit einem Spiegelnetz mit einer Maschenöffnung von ≤ 110 mm ausgerüstet sein und darf sich nicht länger als 24 Stunden am Stück außerhalb des Hafens befinden.
h)
Das Schiff muss in einem Mitgliedstaat registriert sein und dessen Flagge führen, der eine von der Kommission genehmigte Regelung eingeführt hat, nach der bei Verstößen von Schiffen, auf die diese besondere Bedingung anwendbar ist, die Fanglizenz automatisch ausgesetzt wird.
i)
Das Schiff muss sich in den Jahren 2003, 2004 oder 2005 mit unter Nummer 4 Buchstabe b genanntem Fanggerät an Bord in dem Gebiet aufgehalten haben. Die 2006 an Bord behaltenen Mengen an Kabeljau müssen nach den im Gemeinschaftslogbuch verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht weniger als 5 % der Gesamtanlandungen aller Arten dieses Schiffs ausgemacht haben. Während eines Bewirtschaftungszeitraums, in dem ein Schiff von dieser Bestimmung Gebrauch macht, darf es zu keiner Zeit anderes als das unter Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii oder iv aufgeführte Fanggerät an Bord haben.
j)
Das Schiff muss die Bedingungen in Anlage 3 erfüllen.
k)
Nach den im Gemeinschaftslogbuch von Mai bis Oktober verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht entfielen von den Gesamtanlandungen, die das betreffende Schiff – oder das Schiff bzw. die Schiffe, die es nach dem Gemeinschaftsrecht ersetzt hat, die ähnliche Fanggeräte eingesetzt haben und auf die diese besondere Bedingung entsprechend anwendbar war – im Jahr 2002 getätigt hat, weniger als 5% auf Kabeljau und mehr als 60 % auf Scholle. Mindestens 55 % der Höchstzahl von Tagen, die unter dieser besonderen Bedingung zur Verfügung stehen, gelten für das Gebiet östlich 4°30'W während der Monate Mai bis Oktober einschließlich.

8.2
Tabelle I enthält die Höchstzahl Tage, die sich ein Fischereifahrzeug mit Fanggerät nach Nummer 4 an Bord pro Jahr in einem der in Nummer 2 definierten Gebiete aufhalten darf.
8.3
Die Höchstzahl Tage, die sich ein Fischereifahrzeug pro Jahr in einer Kombination der unter Nummer 2 definierten Gebiete aufhalten darf, darf die Höchstanzahl der für eines der Gebiete dieser Kombination zugewiesenen Tage nicht überschreiten.
8.4
Ein Tag innerhalb eines unter Nummer 2 definierten Gebiets wird auch auf die Gesamtzahl der Tage eines Schiffs mit derselben Fanggerät-Kategorie in dem in Anhang IIc Nummer 1 definierten Gebiet angerechnet..
8.5
Kreuzt ein Schiff bei einer Fangreise zwischen zwei oder mehr Gebieten, so wird der Tag auf das Gebiet angerechnet, in dem das Schiff an diesem Tag den größten Zeitanteil verbracht hat.

9.
Bewirtschaftungszeiträume

9.1
Die Mitgliedstaaten können die Tage innerhalb eines Gebiets gemäß Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehr Kalendermonaten unterteilen
9.2
Die Höchstzahl von Tagen, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums innerhalb eines der unter Nummer 2 definierten Gebiete aufhalten darf, wird von dem betroffenen Mitgliedstaat festgelegt.
9.3
Ein Schiff, das in einem Bewirtschaftungszeitraum die ihm zustehende Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets aufgebraucht hat, bleibt für die restliche Zeit des Bewirtschaftungszeitraums im Hafen oder außerhalb der unter Nummer 2 genannten Gebiete, es sei denn, es setzt der Regelung nicht unterliegende Fangeräte nach Nummer 18 ein.

10.
Zuweisung zusätzlicher Tage für die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen

10.1
Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2002 entweder gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor(*) oder aufgrund anderer, von den Mitgliedstaaten entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, für Schiffe mit Fanggerät nach Nummer 4 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen im Gebiet gewähren. Der im Jahr 2001 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die die betreffenden Fanggeräte verwendet haben, wird dem entsprechenden Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggeräte verwendet haben, gegenübergestellt. Ergibt die Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die nach Nummer 6.2 ersetzt wurden.
10.2
Mitgliedstaaten, die die Zuteilung nach Nummer 10.1 in Anspruch nehmen wollen, reichen bei der Kommission einen entsprechenden Antrag zusammen mit ausführlichen Angaben zu den betreffenden endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen ein.
10.3
Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren die unter Nummer 8.2 für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Zahl von Tagen berichtigen.
10.4
Die zusätzlichen Tage, die die Kommission den Mitgliedstaaten aufgrund endgültiger Stilllegung von Fischereifahrzeugen bereits zugewiesen hat, bleiben im Jahr 2006 erhalten.

11.
Zuweisung zusätzlicher Tage für verstärkte Präsenz von Beobachtern

11.1
Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischereiwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage zuweisen, an denen sich die Schiffe mit Fanggerät nach Nummer 4 an Bord im Gebiet aufhalten können. Bei einem solchen Programm soll insbesondere der Umfang der Rückwürfe und die Zusammensetzung der Fänge überwacht werden.
11.2
Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach Nummer 11.1 Gebrauch machen wollen, übermitteln eine Beschreibung ihres verstärkten Beobachterprogramms.
11.3
Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF die Zahl von Tagen nach Nummer 8.2 für den betreffenden Mitgliedstaat für das betreffende Gebiet und die betreffende Fanggerätgruppe nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 genannten Verfahren berichtigen.

12.
Ausnahmen von der normalen Zuweisung von Tagen

12.1
In der speziellen Fangerlaubnis nach Artikel 7 Absatz 3 für Fischereifahrzeuge, für die die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 8.1 gelten, müssen diese Bedingungen vermerkt sein.
12.2
Wird einem Schiff eine höhere Zahl von Tagen zugeteilt, weil die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 8.1 Buchstaben b, c, d, e, f oder k erfüllt sind, so darf der Anteil der unter diesen Buchstaben genannten Arten an den von diesem Schiff getätigten und an Bord behaltenen Fänge die in den betreffenden Buchstaben genannten Prozentsätze nicht überschreiten. Das Schiff darf keinen Fisch auf andere Schiffe umladen. Erfüllt das Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage.
13.

TABELLE I

Höchstzahl von Tagen in einem Gebiet nach Fanggeräten — 2006

unb. = unbehandelt.

Gebiet gemäß Nummer:
Fanggerätgruppe nach Nr. 4 Besondere Bedingungen nach Nr. 8 Bezeichnung(1)

2.1.a

Kattegatt

2.1.b

1 — Skagerrak

2 — II, IVa,b,c,

3 — VIId

2.1.c

VIIa

2.1.d

VIa

1 2 3
4.a.i Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 16 und < 32 mm 228(2) 228(2) 228 228
4.a.ii Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 70 und < 90 mm entfällt entfällt 227 227 227
4.a.iii Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 90 und < 100 mm 103 103 227 227 227
4.a.iv Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm 103 103 114 91
4.a.v Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm 103 103 114 91
4.a.iii 8.1.a Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 90 und < 100 mm, mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 120 mm 137 137 227 227 227
4.a.iv 8.1.a Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm, mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 120 mm 137 137 103 114 91
4.a.v 8.1.a Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm, mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 120 mm 137 137 103 114 91
4.a.v 8.1.j Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm, mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 140 mm 149 149 115 126 103
4.a.ii 8.1.b Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung ≥ 70 und < 90 mm, die den Bedingungen in Anlage 2 entsprechen unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt
4.a.iii 8.1.b Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung ≥ 90 und < 100 mm, die den Bedingungen in Anlage 2 entsprechen unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt
4.a.iv 8.1.c Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus 148 148 148 148
4.a.v 8.1.c Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus 160 160 160 160
4.a.iv 8.1.k Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 60 % Scholle aus entfällt entfällt 166 entfällt
4.a.v 8.1.k Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 60 % Scholle aus entfällt entfällt 178 entfällt
4.a.v 8.1.h Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm im Rahmen eines Systems der automatischen Aussetzung der Fanglizenzen 115 115 126 103
4.a.ii 8.1.d Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 70 und < 90 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge oder Scholle aus 280 280 280 280
4.a.iii 8.1.d Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 90 und < 100 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge oder Scholle aus unbegrenzt unbegrenzt 280 280 280
4.a.iv 8.1.d Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge oder Scholle aus unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt
4.a.v 8.1.d Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von > 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge oder Scholle aus unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt
4.a.v

8.1.h

8.1.j

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von > 120 mm mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 140 mm im Rahmen eines Systems der automatischen Aussetzung der Fanglizenzen entfällt entfällt 127 138 115
4.b.i Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 80 und < 90 mm entfällt 143(2) unb. 143 143(2)
4.b.ii Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 90 und < 100 mm entfällt 143(2) unb. 143 143(2)
4.b.iii Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 100 und < 120 mm entfällt 143 unb. 143 143
4.b.iv Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 120 mm entfällt 143 unb. 143 143
4.b.iii 8.1.c Baumkurren mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus entfällt 155 unb. 155 155
4.b.iii 8.1.i Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 100 und < 120 mm; Schiffe haben 2003, 2004 oder 2005 Baumkurren eingesetzt entfällt 155 unb. 155 155
4.b.iv 8.1.c Baumkurren mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus entfällt 155 unb. 155 155
4.b.iv 8.1.i Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 120 mm; Schiffe haben 2003, 2004 oder 2005 Baumkurren eingesetzt entfällt 155 unb. 155 155
4.b.iv 8.1.e Baumkurren mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 60 % Scholle aus entfällt 155 unb. 155 155

4.c.i

4.c.ii

4.c.iii

4.d

Kiemen- und Verwickelnetze mit Maschenöffnung

< 110 mm

≥ 110 mm und < 220 mm

≥ 220 mm

und Spiegelnetze

140 140 140 140
4.c.iii 8.1.f Kiemen- und Verwickelnetze mit Maschenöffnung von ≥ 220 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 5 % Steinbutt und Seehase aus 162 140 162 140 140 140
4.d 8.1.g Spiegelnetze mit Maschenöffnung < 110 mm. Schiff darf sich höchstens 24 Stunden außerhalb des Hafens aufhalten 140 140 205 140 140
4.e Langleinen 173 173 173 173

TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN UND TAGEN INNERHALB EINES GEBIETS

14.
Übertragung von Tagen zwischen Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen

14.1
Gemäß Nummer 6 kann ein Mitgliedstaat den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage in einem Gebiet nach Nummer 2 auf ein anderes Schiff unter der Flagge desselben Mitgliedstaats zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Als Maschinenleistung in Kilowatt wird die Leistung angenommen, die für jedes Schiff im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft angegeben ist.
14.2
Die Gesamtanzahl der Tage nach Nummer 14.1 in einem Gebiet nach Nummer 2, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Gemeinschaftslogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003 und 2004 in dem Gebiet verbracht hat, abzüglich von anderen Schiffen übertragener Tage, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt. Greift ein Schiff, das Tage abgibt, auf die Abgrenzung des Gebiets westlich von Schottland nach Nummer 2.2 zurück, so wird für die Berechnung der Tage diese Gebietsabgrenzung zugrunde gelegt.

Für die Zwecke dieser Nummer wird davon ausgegangen, dass das Schiff zunächst die ihm selbst zugewiesenen Tage verbraucht, bevor es übertragene Tage in Anspruch nimmt. Vom Empfängerschiff verbrauchte übertragene Tage werden den Fangberichten des übertragenden Schiffes zugerechnet.

14.3.
Für die Zwecke dieses Anhangs werden in Bezug auf die unter Nummer 2 definierten Gebiete und die unter Nummer 4 definierten Gruppen von Fanggeräten folgende Übertragungsgruppen festgelegt:

a)
Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i in jedem Gebiet;
b)
Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe a Ziffer ii in jedem Gebiet und nach Nummer 4 Buchstabe a Ziffer iii im Gebiet IV und den Bereichen IIa (EG-Gewässer), VIa, VIIa und VIId;
c)
Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe a Ziffer iii im Kattegatt und im Skagerrak, nach Nummer 4 Buchstabe a Ziffern iv und v in jedem Gebiet;
d)
Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe b Ziffern i, ii, iii und iv in jedem Gebiet;
e)
Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe c Ziffern i, ii und iii und Buchstabe d in jedem Gebiet;
f)
Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe e in jedem Gebiet.

14.4
Die Übertragung von Tagen nach Nummer 14.1 ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum im Rahmen ein und derselben Übertragungsgruppe tätig sind. Die Mitgliedstaaten können die Übertragung von Tagen auch gestatten, wenn ein über eine Fanglizenz verfügendes Schiff, das Tage abgibt, die Fangtätigkeit vorübergehend eingestellt hat, ohne öffentliche Hilfe dafür in Anspruch zu nehmen.
14.5
Eine Übertragung von Tagen von Schiffen, denen nach den Nummern 8.1 und 17 Tage zugeteilt wurden, ist nicht zulässig.
14.6
Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen. Diese Angaben können der Kommission nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren in Form einer ausführlichen Übersicht zur Verfügung gestellt werden.

15.
Übertragung von Tagen zwischen Schiffen, die die Flagge verschiedener Mitgliedstaaten führen

Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage im Gebiet während desselben Bewirtschaftungszeitraums im selben Gebiet auf Schiffe anderer Mitgliedstaaten zu übertragen, sofern die Bestimmungen der Nummern 6.1, 6.2, 7 und 14 anwendbar sind. Will ein Mitgliedstaat einer solchen Übertragung zustimmen, so setzt er die Kommission vor der Übertragung über die in Tagen und in Fischereiaufwand ausgedrückte Übertragung und die betreffenden Quoten in Kenntnis.

VERWENDUNG VON FANGGERÄT

16.
Meldung des Fanggeräts

Vor dem ersten Tag jedes Bewirtschaftungszeitraums teilt der Kapitän eines Schiffes oder sein Stellvertreter den Behörden des Flaggenmitgliedstaats mit, welches Fanggerät er im kommenden Bewirtschaftungszeitraum einzusetzen gedenkt. Solange diese Mitteilung nicht erfolgt ist, darf das Fischereifahrzeug nicht in den Gebieten nach Nummer 2 mit Fanggerät nach Nummer 4 fischen.

17.
Verwendung von mehr als einer Art von Fanggerät

17.1
Ein Fischereifahrzeug darf in einem Bewirtschaftungszeitraum Fanggerät aus mehr als einer der unter der Nummer 4 definierten Gruppen verwenden.
17.2
Teilt der Kapitän eines Schiffs oder sein Stellvertreter mit, dass er mehr als eine der unter Nummer 4 definierten Gruppen von Fanggeräten einsetzen will, so beträgt die Zahl der Tage, die ihm in dem betreffenden Jahr zur Verfügung stehen, nicht mehr als das arithmetische Mittel der Tage, die dem Schiff nach Tabelle I für jede Fanggerätgruppe zustehen, wobei diese Zahl auf volle Tage abgerundet wird.
17.2.a.
Gilt für eine der gemeldeten Fanggerätgruppen keine Beschränkung der Tage, so bleibt die Gesamtzahl der verfügbaren Tage in dem betreffenden Jahr für die betreffende Fanggerätgruppe unbegrenzt.
17.2.b.
Ein Schiff darf jederzeit Fanggerät einer der gemeldeten Fanggerätgruppen einsetzen, für die eine Beschränkung hinsichtlich der Tage gilt, sofern die Gesamtzahl der Tage, an denen mit Fanggeräten irgendeiner Fanggerätgruppe gefischt wird, seit Anfang des Jahres

a)
nicht mehr als die nach Nummer 17.2 zur Verfügung stehende Zahl von Tagen beträgt,

und

b)
nicht mehr als die Zahl von Tagen beträgt, die nach Tabelle I zur Verfügung stünden, wenn ausschließlich das betreffende Fanggerät eingesetzt würde.

17.2.c.
Beschließt ein Mitgliedstaat, die Tage im Gebiet nach Nummer 9 in Bewirtschaftungszeiträume zu unterteilen, so finden die Nummern 17.2, 17.2.a und 17.2.b entsprechend für die einzelnen Bewirtschaftungszeiträume Anwendung. Hat ein Mitgliedstaat einen Bewirtschaftungszeitraum von einem Jahr gewählt, so finden die Nummern 17.2.a und 17.2.b keine Anwendung.
17.3
Die Möglichkeit, mehr als ein Fanggerät einzusetzen, besteht nur dann, wenn die folgenden zusätzlichen Überwachungsvorschriften eingehalten werden:

a)
während einer Fahrt darf das Fischereifahrzeug außer in dem unter Nummer 19.2 beschriebenen Fall nur eines der Fanggeräte nach Nummer 4 an Bord mitführen oder verwenden;
b)
vor jeder Fahrt meldet der Kapitän des Schiffs oder sein Stellvertreter den zuständigen Behörden, welche Art von Fanggerät er an Bord mitführen und verwenden will, wenn es sich nicht um dieselbe Art von Fanggerät wie für die vorige Fahrt handelt.

17.4
Die zuständigen Behörden führen Inspektionen und Kontrollen auf See und im Hafen durch, um die Einhaltung der Bedingungen der Nummer 17.3 zu überprüfen. Wird festgestellt, dass ein Fischereifahrzeug diese Bedingungen nicht erfüllt, so verliert es mit sofortiger Wirkung das Recht, mehr als eine Gruppe von Fanggeräten einzusetzen.

18.
Gleichzeitige Verwendung von Fanggerät, das der Regelung unterliegt, und solchem, das der Regelung nicht unterliegt

Sollen auf einem Fischereifahrzeug ein oder mehrere Fanggeräte nach Nummer 4 (der Regelung unterliegende Fanggeräte) zusammen mit anderen Fanggeräten, die nicht unter Nummer 4 genannt sind (nicht der Regelung unterliegende Fanggeräte) zum Einsatz kommen, so können die nicht der Regelung unterliegenden Fanggeräte ohne Einschränkung verwendet werden. In diesem Fall muss das Fischereifahrzeug im Voraus mitteilen, wann die der Regelung unterliegenden Fanggeräte verwendet werden sollen. Wenn keine solche Mitteilung erfolgt, dürfen keine Fanggeräte gemäß Nummer 4 an Bord mitgeführt werden. Die entsprechenden Schiffe müssen zu der alternativen Fangtätigkeit zugelassen und dafür ausgerüstet sein.

19.
Verbot, mehr als ein der Regelung unterliegendes Fanggerät mitzuführen

19.1
Schiffe, die in einem der unter Nummer 2 definierten Gebiete ein Fanggerät einer der unter Nummer 4 aufgeführten Gruppen von Fanggeräten an Bord führen, dürfen nicht gleichzeitig ein Fanggerät einer anderen unter Nummer 4 aufgeführten Gruppe von Fanggeräten mitführen.
19.2
Abweichend von Nummer 19.1 dürfen Fischereifahrzeuge in unter Nummer 2 definierten Gebieten Fanggeräte verschiedener Fanggerätgruppen an Bord mitführen, wenn die Zahl der für diese Fanggerätegruppen zugewiesenen Tage in dem betreffenden Gebiet identisch ist.

NICHT MIT DEM FISCHFANG ZUSAMMENHÄNGENDE TÄTIGKEITEN UND DURCHFAHRT

20.
Nicht mit dem Fischfang zusammenhängende Tätigkeiten

Schiffe können innerhalb eines Bewirtschaftungszeitraums mit dem Fischfang nicht zusammenhängenden Tätigkeiten nachgehen, ohne dass diese Zeit mit ihren nach Nummer 8 zugewiesenen Tagen verrechnet wird, sofern dem Flaggenmitgliedstaat im Voraus mitgeteilt wird, dass dies beabsichtigt und welcher Art die Tätigkeit ist, und die Fanglizenz für den entsprechenden Zeitraum abgegeben wird. Diese Schiffe dürfen während dieser Zeit keinerlei Fanggerät oder Fisch an Bord haben.

21.
Durchfahrt

Schiffe dürfen das Gebiet durchqueren, sofern sie keine Fanglizenz für das Gebiet haben oder den zuständigen Behörden die beabsichtigte Durchfahrt im Voraus mitgeteilt wurde. Während der Durchfahrt durch das Gebiet müssen alle an Bord mitgeführten Fanggeräte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein.

PFLICHTEN IM RAHMEN DES SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEMS

22.
Aufzeichnung einschlägiger Daten

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die folgenden nach Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission eingegangenen Daten in computerlesbarer Form aufgezeichnet werden:
a)
jede Einfahrt in einen Hafen und jede Ausfahrt aus einem Hafen;
b)
jede Einfahrt in Gebiete und jede Ausfahrt aus Gebieten, in denen besondere Zugangsregeln für Gewässer und Ressourcen gelten.

23.
Gegenkontrollen

Die Mitgliedstaaten überprüfen die Vorlage der Logbücher und die dort eingetragenen relevanten Angaben mithilfe von VMS-Daten. Diese Gegenkontrollen werden aufgezeichnet und die Aufzeichnungen werden der Kommission auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

BERICHTERSTATTUNGSPFLICHTEN

24.
Erhebung einschlägiger Daten

Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der außerhalb des Hafens und in den in diesem Anhang genannten Gebieten verbrachten Fangtage herangezogen werden, erheben die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die in den Gebieten nach Nummer 2 mit geschlepptem und stationärem Fanggeschirr und Grundleinen fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die in dem unter diesen Anhang fallenden Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen

25.
Übermittlung einschlägiger Daten

25.1.
Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht mit den unter Nummer 24 genannten Daten in dem Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt.
25.2.
Für die Übermittlung der unter Nummer 24 genannten Angaben an die Kommission kann nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ein neues Format für die Übersicht festgelegt werden.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 485/2005 (ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 1).

(1)

Verwendet werden nur die Bezeichnungen gemäß den Nummern 4 und 8.

(2)

(Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 in den Fällen, in denen Fangbeschränkungen gelten.

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