ANHANG IIb VO (EG) 2006/51

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER SEEHECHT- UND KAISERGRANATBESTÄNDE

1.
Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die eines der unter Nummer 3 genannten Fanggeräte mitführen sich und in den Bereichen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf das Jahr 2006 für den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Januar 2007.

2.
Definition von Tagen in einem Gebiet

Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag in einem Gebiet ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil hiervon), in dem sich ein Schiff in dem unter Nummer 1 definierten geografischen Gebiet und außerhalb des Hafens befindet. Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt.

3.
Definition des Fanggeräts

Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:
a)
Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit folgenden Maschenöffnungen:

i)
32 mm oder mehr, aber weniger als 55 mm;
ii)
55 mm oder mehr;

b)
Kiemennetze mit folgenden Maschenöffnungen:

i)
60 mm oder mehr, aber weniger als 80 mm;
ii)
80 mm oder mehr;

c)
Grundlangleinen.

ANWENDUNG DER FISCHEREIAUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN

4.
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und eines der in Nummer 3 genannten Fanggeräte mitführen, nicht mehr als die unter Nummer 7 angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen.

5.
Fischereiaufwand

5.1
Fischfang mit einem unter Nummer 3 aufgeführten Fanggerät in dem Gebiet durch Schiffe, für die in den Jahren 2002, 2003, 2004 oder 2005 - unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Schiffen - keine Fangtätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden kann, wird von den Mitgliedstaaten nicht genehmigt, es sei denn, sie stellen sicher, dass im Regelungsgebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

Schiffe, die bereits ein unter Nummer 3 aufgeführtes Fanggerät verwendet haben, können die Genehmigung erhalten, ein anderes in Nummer 3 aufgeführtes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das erstgenannte Gerät.

5.2
Ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, der in dem unter Nummer 1 definierten Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf in dem Gebiet mit einem unter Nummer 3 definierten Fanggerät nicht fischen, es sei denn, dem Schiff wurden infolge einer nach Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zulässigen Übertragung eine Quote sowie nach Nummer 13 dieses Anhangs Tage auf See zugewiesen.

6.
Berechnung des Fischereiaufwands

Tage, an denen sich ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, im Gebiet aufhält, aber nicht fischen kann, weil es einem anderen Schiff in Not beisteht oder einen Verletzten zu einem Ort bringt, an dem er ärztliche Notversorgung erhalten kann, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht auf die Tage angerechnet, die seinen Schiffen nach diesem Anhang zugeteilt wurden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission Entscheidungen zu derartigen Notfällen binnen einem Monat mit und fügt entsprechende Nachweise der zuständigen Behörden bei.

EINEM SCHIFF ZUGEWIESENE TAGE IM GEBIET

7.
Höchstzahl von Tagen

7.1
Für die Festsetzung der Höchstzahl von Tagen, die ein Fischereifahrzeug im Gebiet verbringen darf, gelten die nachstehenden besonderen Bedingungen entsprechend Tabelle I:

a)
Nach den im Gemeinschaftslogbuch verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht beträgt die in den Jahren 2001, 2002 und 2003 von dem Schiff - oder dem Schiff bzw. den Schiffen, die es nach dem Gemeinschaftsrecht ersetzt, die ähnliche Fanggeräte eingesetzt haben und auf die diese besondere Bedingung entsprechend anwendbar war - insgesamt angelandete Menge Seehecht weniger als 5 t.
b)
Nach den im Gemeinschaftslogbuch verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht beträgt die in den Jahren 2001, 2002 und 2003 von dem Schiff - oder dem Schiff bzw. den Schiffen, die es nach dem Gemeinschaftsrecht ersetzt, die ähnliche Fanggeräte eingesetzt haben und auf die diese besondere Bedingung entsprechend anwendbar war - insgesamt angelandete Menge Kaisergranat weniger als 2,5 t.

7.2
Tabelle I enthält die Höchstzahl der Tage, die sich ein Fischereifahrzeug pro Jahr mit Fanggerät nach Nummer 3 an Bord innerhalb des Gebiets aufhalten darf.

8.
Bewirtschaftungszeiträume

8.1
Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I auf Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehr Kalendermonaten aufteilen.
8.2
Die Höchstzahl von Tagen, die sich ein Schiff während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.
8.3
Schiffe können innerhalb eines Bewirtschaftungszeitraums mit dem Fischfang nicht zusammenhängenden Tätigkeiten nachgehen, ohne dass diese Zeit mit ihren nach Nummer 7 zugewiesenen Tagen verrechnet wird, sofern dem Flaggenmitgliedstaat im Voraus mitgeteilt wird, dass dies beabsichtigt und welcher Art die Tätigkeit ist, und die Fanglizenz für den entsprechenden Zeitraum abgegeben wird. Diese Schiffe dürfen während dieser Zeit keinerlei Fanggerät oder Fisch an Bord haben.

9.
Zuweisung zusätzlicher Tage für die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen

9.1.
Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 entweder gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von den Mitgliedstaaten entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, für Schiffe mit Fanggerät nach Nummer 3 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen im Gebiet gewähren. Hierbei kann auch jedes Schiff berücksichtigt werden, das das betreffende Gebiet nachweislich endgültig verlassen hat. Die zusätzliche Anzahl von Tagen, die Schiffen mit Fanggerät einer bestimmten Gruppe zugewiesen wird, ist direkt proportional zu dem 2003 verzeichneten, in Kilowatt-Tagen ausgedrückten Fischereiaufwand der abgezogenen Schiffe, die diese Fanggeräte verwendet haben, verglichen mit dem 2003 verzeichneten entsprechenden Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Art von Fanggerät verwendet haben. Ergibt die Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die nach Nummer 5.2 ersetzt wurden.
9.2.
Mitgliedstaaten, die die Zuteilung nach Nummer 9.1 in Anspruch nehmen wollen, reichen bei der Kommission einen entsprechenden Antrag zusammen mit ausführlichen Angaben zu den betreffenden endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen ein.
9.3.
Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Nummer 7.2 für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Zahl von Tagen berichtigen.

10.
Zuweisung zusätzlicher Tage für verstärkte Präsenz von Beobachtern

10.1
Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischereiwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage zuweisen, an denen sich die Schiffe mit Fanggerät nach Nummer 4 an Bord im Gebiet aufhalten können. Bei einem solchen Programm soll insbesondere der Umfang der Rückwürfe und die Zusammensetzung der Fänge überwacht werden.
10.2
Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach Nummer 10.1 Gebrauch machen wollen, übermitteln eine Beschreibung ihres verstärkten Beobachterprogramms.
10.3
Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF die Zahl von Tagen nach Nummer 8.2 für den betreffenden Mitgliedstaat und das betreffende Gebiet für die betreffende Fanggerätgruppe nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ändern.

11.
Ausnahmen von der normalen Zuweisung von Tagen

11.1.
Wird einem Schiff eine höhere Anzahl von Tagen zugeteilt, weil die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 7.1 Buchstaben a und b erfüllt sind, so darf dieses Schiff im Jahr 2006 nicht mehr als 5 t Lebendgewicht an Seehecht und nicht mehr als 2,5 t Lebendgewicht an Kaisergranat anlanden.
11.2.
Das Schiff darf auf See keinen Fisch auf andere Schiffe umladen.
11.3.
Erfüllt das Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage.

Tabelle I

Höchstzahl von Tagen im Gebiet pro Jahr nach Fanggeräten

Fanggerätgruppe gemäß Nr. 3

Besondere Bedingungen gem. Nr. 7

Bezeichnung(1)

Höchstanzahl von Tagen

3.a.i

Schleppnetze mit Maschenöffnung ≥ 32 und < 55 mm

240

3.a.ii

Schleppnetze mit Maschenöffnung von mindestens 55 mm

240

3.b.i

Kiemennetze mit Maschenöffnung ≥ 60 und < 80 mm

240

3.c

Grundlangleinen

240

3.a.i

7.1.a und 7.1.b

Schleppnetze mit Maschenöffnung ≥ 32 und < 55 mm

unbegrenzt

3.a.ii

7.1.a und 7.1.b

Schleppnetze mit Maschenöffnung von ≥ 55 mm

unbegrenzt

3.b.i

7.1.a

Kiemennetze mit Maschenöffnung von ≥ 60 und < 80 mm

unbegrenzt

3.c

7.1.a

Grundlangleinen

unbegrenzt

TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN UND TAGEN INNERHALB DES GEBIETS

12.
Übertragung von Tagen zwischen Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen

12.1
Gemäß Nummer 5 kann ein Mitgliedstaat den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter der Flagge desselben Mitgliedstaats zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Als Maschinenleistung in Kilowatt wird die Leistung angenommen, die für jedes Schiff im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft angegeben ist.
12.2
Die Gesamtanzahl der gemäß Nummer 12.1 übertragenen Tage innerhalb des Gebiets, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Gemeinschaftslogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003 und 2004 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.
12.3
Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 12.1 ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum dieselben Fanggeräte einsetzen.
12.4.
Eine Übertragung von Tagen von Schiffen, denen gemäß Nummer 7.1 zusätzliche Tage zugeteilt wurden, ist nicht zulässig.
12.5
Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Formate für die Übersicht zur Erfassung und Übermittlung der hier genannten Angaben können nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren festgelegt werden.

13.
Übertragung von Tagen zwischen Schiffen, die die Flagge verschiedener Mitgliedstaaten führen

Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets nach Nummer 1 während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf andere Gemeinschaftsschiffe zu übertragen, sofern die Bestimmungen der Nummern 5.1, 5.2, 6 und 12 beachtet werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so setzen sie vorab die Kommission nicht nur über die in Tagen und Fischereiaufwand ausgedrückte Übertragung, sondern auch über die betreffenden von ihnen vereinbarten Quoten in Kenntnis.

VERWENDUNG VON FANGGERÄT

14.
Meldung des Fanggeräts

14.1
Vor dem ersten Tag jedes Bewirtschaftungszeitraums teilt der Kapitän eines Schiffes oder sein Stellvertreter den Behörden des Flaggenmitgliedstaats mit, welches Fanggerät er im kommenden Bewirtschaftungszeitraum einzusetzen gedenkt. Solange diese Mitteilung nicht erfolgt ist, darf das Fischereifahrzeug in dem betreffenden Gebiet nicht mit den Fanggeräten nach Nummer 3 fischen.
14.2
Nummer 14.1 gilt nicht für Fischereifahrzeuge, für die ein Mitgliedstaat die Verwendung von nur einer Art von Fanggeräten nach Nummer 3 genehmigt hat.

15.
Gleichzeitige Verwendung von Fanggerät, das der Regelung unterliegt, und solchen, das der Regelung nicht unterliegt

Sollen auf einem Fischereifahrzeug ein oder mehrere Fanggeräte nach Nummer 3 (der Regelung unterliegende Fanggeräte) zusammen mit anderen Fanggeräten, die nicht unter Nummer 3 genannt sind (nicht der Regelung unterliegende Fanggeräte), zum Einsatz kommen, so können die nicht der Regelung unterliegenden Fanggeräte ohne Einschränkung verwendet werden. In diesem Fall muss das Fischereifahrzeug im Voraus mitteilen, wann die der Regelung unterliegenden Fanggeräte verwendet werden sollen. Wenn keine solche Mitteilung erfolgt, dürfen keine Fanggeräte gemäß Nummer 3 an Bord mitgeführt werden. Die entsprechenden Schiffe müssen zu der alternativen Fangtätigkeit zugelassen und dafür ausgerüstet sein.

16.
Durchfahrt

Schiffe, dürfen das Gebiet durchqueren, sofern sie keine Fanglizenz für das Gebiet haben oder den zuständigen Behörden die beabsichtigte Durchfahrt im Voraus mitgeteilt wurde. Während der Durchfahrt durch das Gebiet müssen alle an Bord mitgeführten Fanggeräte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein.

ÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN

17.
Aufzeichnung einschlägiger Daten

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die folgenden nach Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission eingegangenen Daten in computerlesbarer Form aufgezeichnet werden:
a)
jede Einfahrt in einen Hafen und jede Ausfahrt aus einem Hafen;
b)
jede Einfahrt in Gebiete und jede Ausfahrt aus Gebieten, in denen besondere Zugangsregeln für Gewässer und Ressourcen gelten.

18.
Gegenkontrollen

Die Mitgliedstaaten überprüfen die Vorlage der Logbücher und die dort eingetragenen relevanten Angaben mithilfe von VMS-Daten. Diese Gegenkontrollen werden aufgezeichnet und die Aufzeichnungen werden der Kommission auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

BERICHTERSTATTUNGSPFLICHTEN

19.
Erhebung einschlägiger Daten

Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der innerhalb des in diesem Anhang genannten Gebiets verbrachten Fangtage herangezogen werden, erheben die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Angaben zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die in dem Gebiet nach Nummer 1 mit geschlepptem und stationärem Fanggeschirr sowie Grundleinen fischen, und den Fischereiaufwand von Schiffen, die in dem unter diesen Anhang fallenden Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen.

20.
Übermittlung einschlägiger Daten

20.1.
Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht mit den unter Nummer 19 genannten Daten in dem Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt.
20.2.
Für die Übermittlung der unter Nummer 19 genannten Daten an die Kommission kann nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ein neues Format für die Übersicht festgelegt werden.

Fußnote(n):

(1)

Verwendet werden nur die Bezeichnungen gemäß den Nummern 3 und 7.

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.