ANHANG IIc VO (EG) 2006/51

FISCHEREIAUFWAND DER SCHIFFE IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL

1.
Geltungsbereich

1.1.
Dieser Anhang gilt für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die eines der unter Nummer 3 genannten Fanggeräte mitführen und sich im Bereich VIIe aufhalten. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf das Jahr 2006 für den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Januar 2007.
1.2.
Fischereifahrzeuge, die Stellnetze mit einer Maschenöffnung von mehr als 120 mm verwenden und deren Fänge an Seezunge sich 2004 laut EG-Logbuch auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von den Bestimmungen dieses Anhangs ausgenommen, sofern

a)
ihre Fänge 2006 weniger als 300 kg Lebengewicht betragen,

und

b)
sie keinen Fisch auf See auf ein anderes Schiff umladen,

und

c)
der betreffende Mitgliedstaat der Kommission zum 31. Juli 2006 und zum 31. Januar 2007 die von diesen Fischereifahrzeugen 2004 und 2006 getätigten Fänge an Seezunge mitteilt.

Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so ist das betreffende Schiff mit sofortiger Wirkung nicht mehr von den Bestimmungen dieses Anhangs ausgenommen.

2.
Definition von Tagen in einem Gebiet

Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag in einem Gebiet ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil hiervon), in dem sich ein Schiff im Bereich VIIe und außerhalb des Hafens befindet. Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt.

3.
Definition des Fanggeräts

Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:
a)
Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr;
b)
Stationäre Netze einschließlich Kiemennetze, Spiegelnetze und Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von weniger als 220 mm.

ANWENDUNG DER FISCHEREIAUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN

4.
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind der unter Nummer 3 genanntes Fanggerät mitführen, nicht mehr als die unter Nummer 7 angegebene Anzahl von Tagen im Gebiet verbringen.

5.
Fischereiaufwand

5.1.
Fischfang mit Fanggerät nach Nummer 3 in dem Gebiet durch Schiffe, für die in den Jahren 2002, 2003, 2004 oder 2005 mit Ausnahme der sich aus der Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen ergebenden Fangtätigkeit keine Fangtätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden kann, wird von den Mitgliedstaaten nicht genehmigt, es sei denn, sie stellen sicher, dass in dem Regelungsgebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

Schiffe, die bereits ein unter Nummer 3 aufgeführtes Fanggerät verwendet haben, können die Genehmigung erhalten, ein anderes unter Nummer 3 aufgeführtes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das erstgenannte Gerät.

5.2.
Ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, der in dem unter Nummer 1 definierten Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf in dem Gebiet nicht mit unter Nummer 3 definiertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden infolge einer nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zulässigen Übertragung eine Quote sowie nach Nummer 13 dieses Anhangs Tage auf See zugewiesen.

6.
Berechnung des Fischereiaufwands

Tage, an denen sich ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, innerhalb des Gebiets aufhält, aber nicht fischen kann, weil es einem anderen Schiff in Not beisteht oder einen Verletzten zum Ort der ärztlichen Notversorgung bringt, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht auf die Tage angerechnet, die seinen Schiffen nach diesem Anhang zugeteilt wurden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission Entscheidungen zu derartigen Notfällen binnen einem Monat mit und fügt entsprechende Nachweise der zuständigen Behörden bei.

EINEM FISCHEREIFAHRZEUG ZUGEWIESENE TAGE IM GEBIET

7.
Höchstzahl von Tagen

7.1.
Die Höchstzahl von Tagen, die sich ein Schiff im Gebiet aufhalten darf, wenn es eines der unter Nummer 3 genannten Fanggeräte an Bord mitführt und einsetzt, ist Tabelle I zu entnehmen.
7.2.
Die Anzahl von Tagen, an denen sich ein Schiff in dem gesamten unter den vorliegenden Anhang und unter Anhang IIa fallenden Gebiet aufhält, darf die Anzahl von Tagen nach Tabelle I des vorliegenden Anhangs nicht überschreiten. Dabei darf die Anzahl von Tagen, die sich das Schiff in den unter Anhang IIa fallenden Gebieten aufhält, die nach Anhang IIa festgelegte Höchstzahl von Tagen nicht überschreiten.

8.
Bewirtschaftungszeiträume

8.1.
Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem Monatoder mehreren Kalendermonaten aufteilen.
8.2.
Die Anzahl von Tagen, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den Mitgliedstaaten festgelegt.
8.3.
Ein Schiff, das in einem Bewirtschaftungszeitraum die ihm zustehende Anzahl von Tagen im Gebiet aufgebraucht hat, bleibt für die restliche Zeit des Bewirtschaftungszeitraums im Hafen oder außerhalb des Gebiets, es sei denn, es setzt Fanggerät ein, für das keine Höchstanzahl von Tagen festgelegt wurde.

9.
Zuweisung zusätzlicher Tage für die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen

9.1.
Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von den Mitgliedstaaten entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, für Schiffe mit Fanggerät nach Nummer 3 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen im Gebiet gewähren. Die zusätzliche Anzahl von Tagen, die Schiffen mit Fanggerät einer bestimmten Gruppe zugewiesen wird, ist direkt proportional zu dem 2003 verzeichneten, in Kilowatt-Tagen ausgedrückten Fischereiaufwand der abgezogenen Schiffe, die dieses Fanggerät verwendet haben, verglichen mit dem entsprechenden 2003 verzeichneten Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät verwendet haben. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die nach Nummer 5.2 ersetzt wurden.
9.2.
Mitgliedstaaten, die diese zusätzliche Zuteilung in Anspruch nehmen wollen, reichen bei der Kommission einen entsprechenden Antrag zusammen mit ausführlichen Angaben zu den betreffenden endgültigen Stilllegungen ein.
9.3.
Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren die unter Nummer 7.1 für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Zahl von Tagen berichtigen.

10.
Zuweisung zusätzlicher Tage für verstärkte Anwesenheit von Beobachtern

10.1.
Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischereiwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm für Schiffe mit Fanggerät nach Nummer 3 an Bord drei zusätzliche Tage innerhalb des Gebiets gewähren. Bei einem solchen Programm soll insbesondere der Umfang der Rückwürfe und die Zusammensetzung der Fänge überwacht werden.
10.2.
Die Mitgliedstaaten, die die Zuteilung nach Nummer 10.1 in Anspruch nehmen wollen, reichen eine Beschreibung ihres verstärkten Beobachterprogramms ein.
10.3.
Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren die nach Nummer 7 für den betreffenden Mitgliedstaat für das betreffende Gebiet und die betreffenden Fanggeräte festgelegte Zahl von Tagen ändern.

11.
Ausnahmen von der normalen Zuweisung von Tagen

11.1.
Wird einem Fischereifahrzeug eine höhere Zahl von Tagen zugeteilt, weil die besonderen Bedingungen nach Nummer 7.1 erfüllt sind, so dürfen die Anlandungen von Seezunge dieses Fischereifahrzeugs 300 kg Lebendgewicht nicht überschreiten.
11.2.
Das Fischereifahrzeug darf auf See keinen Fisch auf andere Schiffe umladen.
11.3.
Erfüllt das Fischereifahrzeug eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage.

TABELLE I

Höchstzahl von Tagen im Gebiet pro Jahr nach Fanggeräten

Art des Fanggeräts gemäß Nr. 3 Bezeichnung(1) Westlicher Ärmelkanal
3.a Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 80 mm 216
3.b Stellnetze mit einer Maschenöffnung von ≤ 220 mm 216

TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN UND TAGEN IM GEBIET

12.
Übertragung von Tagen zwischen Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen

12.1.
Ein Mitgliedstaat kann seinen Fischereifahrzeugen gestatten, ihnen zustehende Tage im Gebiet auf andere Schiffe desselben Mitgliedstaats im Gebiet zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das Tage erhält, geringer oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das Tage abgibt. Als Maschinenleistung in Kilowatt wird die Leistung angenommen, die für jedes Schiff im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft angegeben ist.
12.2.
Die Gesamtzahl der nach Nummer 12.1 übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Gemeinschaftslogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003 und 2004 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.
12.3.
Die Übertragung von Tagen nach Nummer 12.1 ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum dieselbe Fanggerätgruppe gemäß Nummer 3 einsetzen.
12.4
Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen. Für die Übermittlung dieser Berichte an die Kommission kann nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ein detailliertes Format für die Übersicht festgelegt werden.

13.
Übertragung von Tagen zwischen Schiffen, die die Flagge verschiedener Mitgliedstaaten führen

Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf andere Schiffe unter ihrer Flagge zu übertragen, sofern die Bestimmungen der Nummern 5.1, 5.2, 6 und 11 beachtet werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so setzen sie vorab die Kommission nicht nur über die in Tagen und Fischereiaufwand ausgedrückte Übertragung, sondern auch über die entsprechenden von ihnen vereinbarten Quoten in Kenntnis.

VERWENDUNG VON FANGGERÄT

14.
Meldung des Fanggeräts

Vor dem ersten Tag jedes Bewirtschaftungszeitraums teilt der Kapitän eines Schiffes oder sein Stellvertreter den Behörden des Flaggenmitgliedstaats mit, welches Fanggerät er im kommenden Bewirtschaftungszeitraum einzusetzen gedenkt. Solange diese Mitteilung nicht erfolgt ist, darf das Fischereifahrzeug mit Fanggerät nach Nummer 3 nicht in dem Gebiet nach Nummer 1 fischen.

15.
Nicht mit dem Fischfang zusammenhängende Tätigkeiten

Schiffe können innerhalb eines Bewirtschaftungszeitraums mit dem Fischfang nicht zusammenhängenden Tätigkeiten nachgehen, ohne dass diese Zeit mit ihren nach Nummer 7 zugewiesenen Tagen verrechnet wird, sofern dem Flaggenmitgliedstaat im Voraus mitgeteilt wird, dass dies beabsichtigt und welcher Art die Tätigkeit ist, und die Fanglizenz für den entsprechenden Zeitraum abgegeben wird. Diese Schiffe dürfen während dieser Zeit keinerlei Fanggerät oder Fisch an Bord haben.

16.
Durchfahrt

Schiffe dürfen dieses Gebiet durchqueren, sofern sie keine Fanglizenz für das Gebiet haben oder den zuständigen Behörden die beabsichtigte Durchfahrt im Voraus mitgeteilt wurde. Während der Durchfahrt durch das Gebiet müssen alle an Bord mitgeführten Fanggeräte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein.

ÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN

17.
Fischereiaufwandsmeldungen

Die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für Schiffe, die in dem Gebiet nach Nummer 1 die Fanggeräte nach Nummer 3 einsetzen. Schiffe, die mit einer Satellitenüberwachungsanlage nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgestattet sind, unterliegen dieser Meldepflicht nicht.

18.
Aufzeichnung einschlägiger Daten

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die folgenden nach Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 eingegangenen Daten in computerlesbarer Form aufgezeichnet werden:
a)
jede Einfahrt in einen Hafen und jede Ausfahrt aus einem Hafen;
b)
jede Einfahrt in Gebiete und jede Ausfahrt aus Gebieten, in denen besondere Zugangsregeln für Gewässer und Ressourcen gelten.

19.
Gegenkontrollen

Die Mitgliedstaaten überprüfen die Vorlage der Logbücher und die dort eingetragenen relevanten Angaben mithilfe von VMS-Daten. Diese Gegenkontrollen werden aufgezeichnet und die Aufzeichnungen der Kommission auf Antrag zur Verfügung gestellt.

20.
Andere Kontrollmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten können andere Kontrollmaßnahmen einführen, um die Einhaltung der Meldepflicht gemäß Nummer 17 dieses Anhangs sicherzustellen, wenn diese ebenso wirksam und transparent sind. Diese Maßnahmen sind der Kommission vor ihrer Durchführung mitzuteilen.

21.
Vorherige Meldung von Umladungen und Anlandungen

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter, der mitgeführte Fänge umladen oder in einem Hafen oder Anlandeort eines Drittlandes anlanden möchte, teilt den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats mindestens 24 Stunden vor der geplanten Umladung oder Anlandung in einem Drittland die Angaben nach Artikel 19b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 mit.

22.
Zulässige Abweichung bei Schätzung der im Logbuch eingetragenen Mengen

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 beträgt die höchstzulässige Abweichung bei der Schätzung der an Bord befindlichen Gesamtmengen in Kilogramm für die unter Nummer 17 genannten Schiffe 8 % der im Logbuch angegebenen Zahl. Sind im Gemeinschaftsrecht keine Umrechnungsfaktoren niedergelegt, so gelten die vom jeweiligen Flaggenmitgliedstaat festgelegten Umrechnungsfaktoren.

23.
Getrennte Lagerung

Es ist unabhängig von der Art des Behältnisses untersagt, an Bord eines Schiffes, das mehr als 50 kg Seezunge mitführt, Seezungen mit anderen Meereslebewesen gemischt aufzubewahren. Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gewähren den Inspektoren der Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung, damit die im Logbuch angegebenen Mengen und die mitgeführten Fänge von Seezunge zu Überprüfungszwecken miteinander verglichen werden können.

24.
Gewichtsbestimmung

24.1.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Fangmengen von Seezunge über 300 kg hinaus, die in dem Gebiet gefangen wurden, vor dem Verkauf auf einer Waage der Auktionshalle gewogen werden.
24.2.
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Erstanlandung stellen sicher, dass alle Fangmengen von Seezunge über 300 kg hinaus, die in dem Gebiet gefangen wurden, vor ihrem Weitertransport vom Hafen der Erstanlandung in Anwesenheit von Kontrolleuren gewogen wird.

25.
Transport

Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird allen über 50 kg hinausgehenden Mengen der in Artikel 7 jener Verordnung genannten Arten, die an einen anderen Ort als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, eine Kopie einer der Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zu dem beförderten Mengen dieser Arten beigefügt. Die Freistellung nach Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 findet keine Anwendung.

26.
Spezifische Kontrollprogramme

Abweichend von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 können spezifische Kontrollprogramme für die in Artikel 7 genannten Arten länger als zwei Jahre ab deren Inkrafttreten durchgeführt werden.

BERICHTERSTATTUNGSPFLICHTEN

27.
Erhebung einschlägiger Daten

Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbrachten Fangtage herangezogen werden, erheben die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Angaben zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die in dem unter diesen Anhang fallenden Gebiet mit geschlepptem und stationärem Fanggeschirr fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die in dem unter diesen Anhang fallenden Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen.

28.
Übermittlung einschlägiger Daten

28.1.
Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht mit den unter Nummer 27 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt.
28.2.
Für die Übermittlung der unter Nummer 27 genannten Daten an die Kommission kann nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ein neues Format für die Übersicht gewählt werden.

Fußnote(n):

(1)

Verwendet werden nur die Bezeichnungen gemäß Nummer 3.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.