ANHANG IId VO (EG) 2006/51
FISCHEREIAUFWAND DER SCHIFFE, DIE IN UNTERGEBIET IV UND IN DEN BEREICHEN IIA UND IIIA SANDAALFISCHEREI BETREIBEN
- 1.
- Die Bedingungen dieses Anhangs gelten für alle Gemeinschaftsschiffe, die im Bereich IIIa, im Bereich IIa (EG-Gewässer) und im Untergebiet IV mit Grundschleppnetzen, Waden- oder ähnlichem geschlepptem Fanggeschirr mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm fischen.
- 2.
- Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag im Gebiet:
- a)
- der 24-Stunden-Zeitraum zwischen 00.00 Uhr eines Kalendertages und 24.00 Uhr desselben Kalendertages, oder ein Teil dieses Zeitraums, oder
- b)
- jeder ununterbrochene Zeitraum von 24 Stunden laut Eintrag im Gemeinschaftslogbuch zwischen dem Zeitpunkt des Auslaufens und dem Zeitpunkt der Einfahrt oder jeder Teil dieses Zeitraums.
- 3.
- Jeder betroffene Mitgliedstaat richtet bis zum 1. März 2006 eine Datenbank ein, in die für das Untergebiet IV und den Bereich IIIa für die Jahre 2002, 2003 und 2004 für jedes Schiff, das die Flagge des Mitgliedstaats führt oder in der Gemeinschaft registriert ist und mit Grundschleppnetzen, Wadennetzen oder ähnlichem geschlepptem Fanggeschirr mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm gefischt hat, folgende Daten eingegeben werden:
- a)
- Name und interne Registriernummer des Schiffes;
- b)
- installierte Maschinenleistung des Schiffes in Kilowatt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86;
- c)
- die Anzahl Tage im Gebiet beim Fischfang mit Grundschleppnetzen, Wadennetzen oder ähnlichem geschlepptem Fanggeschirr mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm;
- d)
- die Kilowatt-Tage als Produkt der Anzahl Tage im Gebiet und der installierten Maschinenleistung in Kilowatt.
- 4.
- Jeder Mitgliedstaat berechnet die folgenden Angaben:
- a)
- für jedes Jahr die Gesamtzahl Kilowatt-Tage als Summe der nach Nummer 3 Buchstabe d errechneten Kilowatt-Tage;
- b)
- die durchschnittlichen Kilowatt-Tage für den Zeitraum 2002 bis 2004.
- 5.
- Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Anzahl Kilowatt-Tage für 2006 für Schiffe, die seine Flagge führen oder in der Gemeinschaft registriert sind, 20 % der nach Nummer 4 Buchstabe a errechneten Gesamtzahl für 2004 nicht übersteigt.
- 6.
- Die Höchstanzahl Kilowatt-Tage nach Nummer 5 sowie die TAC und Quoten für Sandaal in den Gebieten IIa (EG-Gewässer), IIIa und IV (EG-Gewässer) gemäß Anhang I dieser Verordnung wird von der Kommission so früh wie möglich auf der Grundlage von Gutachten des STECF über die Größe des Nordsee-Sandaal-Nachwuchsjahrgangs 2005 nach folgenden Regeln überprüft:
- a)
- Schätzt der STECF für Nordsee-Sandaal die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2005 auf 500000 Mio. Exemplare oder mehr in der Altersgruppe 0, so gelten für den Rest des Jahres 2006 keine Beschränkungen der Kilowatt-Tage und die TAC für 2006 wird auf 600000 t festgesetzt;
- b)
- schätzt der STECF für Nordsee-Sandaal die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2005 auf 300000 Mio. bis 500000 Mio. Exemplare in der Altersgruppe 0, so darf die Anzahl Kilowatt-Tage den nach Nummer 4 Buchstabe a errechneten Wert für 2003 nicht übersteigen, und die TAC für 2006 wird auf 300000 t festgesetzt;
- c)
- schätzt der STECF für Nordsee-Sandaal die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2005 auf weniger als 300000 Mio. Exemplare in der Altersgruppe 0, so wird die Fischerei mit Grundschleppnetzen, Wadennetzen oder ähnlichem geschlepptem Fanggeschirr mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm für den Rest des Jahres 2006 verboten. In begrenztem Umfang wird Fischfang allerdings zugelassen, um den Sandaalbestand im ICES-Bereich IIIa und im ICES-Untergebiet IV sowie die Auswirkungen der Sperrung zu überwachen. Zu diesem Zweck entwickeln die betreffenden Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission einen Plan für die Kontrollfänge.
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