ANHANG III VO (EG) 2006/51

VORÜBERGEHENDE TECHNISCHE MASSNAHMEN UND KONTROLLMASSNAHMEN

Teil A

1.
Verfahren für das Anlanden und das Wiegen von Hering, Makrele und Stöcker

1.1.
Geltungsbereich

1.1.1.
Für Anlandungen von jeweils mehr als 10 t Hering, Makrele und Stöcker, einzeln oder gemischt, durch Gemeinschafts- oder Drittlandschiffe in der Europäischen Gemeinschaft gelten nachstehende Verfahren, wenn diese aus folgenden Gebieten stammen:

a)
bei Hering aus den ICES-Untergebieten I, II, IV, VI und VII und den ICES-Bereichen IIIa und Vb;
b)
bei Makrele und Stöcker aus den ICES-Untergebieten III, IV, VI und VII und dem ICES-Bereich IIa.

1.2.
Bezeichnete Häfen

1.2.1.
Anlandungen im Sinne von Nummer 1.1 sind nur in bezeichneten Häfen zugelassen.
1.2.2.
Jeder betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über Änderungen der 2004 übermittelten Liste der bezeichneten Häfen, in denen Hering, Makrele und Stöcker angelandet werden dürfen, sowie über Änderungen der Kontroll- und Überwachungsverfahren für diese Häfen einschließlich der Bestimmungen für die Erfassung und Meldung aller Mengen der unter Nummer 1.1.1 genannten Arten und Bestände bei jeder Anlandung. Solche Änderungen sind mindestens 15 Tage vor ihrem Inkrafttreten zu übermitteln. Die Kommission teilt diese Angaben sowie die von Drittländern bezeichneten Häfen allen betroffenen Mitgliedstaaten mit.

1.3.
Einfahrt in den Hafen

1.3.1.
Der Kapitän eines unter Nummer 1.1.1 genannten Fischereifahrzeugs oder sein Stellvertreter teilt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anlandung erfolgen soll, mindestens 4 Stunden vor der Einfahrt in den Anlandehafen des betreffenden Mitgliedstaats Folgendes mit:

a)
den Hafen, den er anlaufen will, den Namen und die Registriernummer des Schiffs,
b)
den geschätzten Zeitpunkt der Ankunft in diesem Hafen,
c)
die Mengen der an Bord behaltenen Arten in Kilogramm Lebendgewicht;
d)
das Bewirtschaftungsgebiet gemäß Anhang I dieser Verordnung, in dem der Fang getätigt wurde.

1.4.
Entladung

1.4.1.
Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verlangen, dass mit der Entladung erst begonnen wird, wenn die Genehmigung dazu erteilt ist.

1.5.
Logbuch

1.5.1.
Abweichend von Anhang IV Nummer 4.2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 legt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs unmittelbar nach dem Einlaufen in den Hafen der zuständigen Behörde im Anlandehafen die entsprechende(n) Seite(n) des Logbuchs vor.

Die an Bord behaltenen Mengen, die gemäß Nummer 1.3.1 Buchstabe c vor der Anlandung mitgeteilt wurden, müssen mit den nach Abschluss der Anlandung in das Logbuch eingetragenen Mengen übereinstimmen.

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 beträgt die höchstzulässige Abweichung bei den in das Logbuch eingetragenen geschätzten Mengen der an Bord befindlichen Fische (in kg) 8 %.

1.6.
Wiegen von frischem Fisch

1.6.1.
Alle Käufer, die frischen Fisch erwerben, stellen sicher, dass alle erhaltenen Mengen auf von den zuständigen Behörden zugelassenen Einrichtungen gewogen werden. Das Wiegen erfolgt, bevor der Fisch sortiert, verarbeitet, im Kühlraum gelagert, vom Anlandehafen befördert und weiterverkauft wird. Das Wiegeergebnis wird in die Anlandeerklärungen, Verkaufsabrechnungen und Übernahmeerklärungen eingetragen.
1.6.2.
Bei der Bestimmung des Gewichts werden nicht mehr als 2 % für Wasser abgezogen.

1.7.
Wiegen von frischem Fisch nach dem Transport

1.7.1.
Abweichend von Nummer 1.6.1. können die Mitgliedstaaten das Wiegen von Frischfisch nach dem Transport vom Anlandehafen gestatten, sofern der Fisch zu einer Bestimmung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbracht wird, die höchstens 100 km vom Anlandehafen entfernt ist, und

a)
der Fischtransporter, in dem der Fisch befördert wird, auf der Fahrt zwischen Anlande- und Wiegeort von einem Inspektor begleitet wird, oder
b)
die zuständige Behörde am Anlandeort die Genehmigung erteilt hat, den Fisch unter folgenden Bedingungen zu transportieren:

i)
unmittelbar bevor der Fischtransporter den Anlandehafen verlässt, legt der Käufer oder sein Vertreter den zuständigen Behörden eine schriftliche Erklärung vor, in der die Fischart und der Name des Schiffs, von dem der Fisch entladen werden soll, die spezielle Kennnummer des Fischtransporters, Einzelheiten zum Bestimmungsort, an dem der Fisch gewogen werden soll, sowie die voraussichtliche Ankunftszeit des Fischtransporters am Bestimmungsort angegeben sind;
ii)
eine Kopie der Erklärung nach Ziffer i verbleibt während des Fischtransports beim Fahrer und wird dem Empfänger des Fischs am Bestimmungsort ausgehändigt.

1.8.
Wiegen von gefrorenem Fisch

1.8.1.
Alle Käufer oder Besitzer von gefrorenem Fisch wiegen die angelandeten Mengen, bevor der Fisch verarbeitet, im Kühlraum gelagert, vom Hafen der Anlandung befördert oder weiterverkauft wird. Das Taragewicht, das dem Gewicht der Kisten, Plastikbehälter oder sonstigen Behältnisse entspricht, in denen der zu wiegende Fisch verpackt ist, kann vom Gewicht der angelandeten Mengen abgezogen werden.
1.8.2.
Alternativ kann das Gewicht des in Kisten verpackten Fischs dadurch bestimmt werden, dass das Durchschnittsgewicht einer repräsentativen Stichprobe nach dem Wiegen des der Kiste entnommenen und der Plastikverpackung entledigten Inhalts mit der Gesamtzahl der Kisten multipliziert wird, unabhängig davon, ob das Eis auf der Oberfläche des Fischs aufgetaut ist oder nicht. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Änderungen ihrer im Jahr 2004 von der Kommission gebilligten Methoden zur Stichprobennahme zur Genehmigung mit. Solche Änderungen sind von der Kommission zu genehmigen. Das Wiegeergebnis wird in die Anlandeerklärungen, Verkaufsabrechnungen und Übernahmeerklärungen eingetragen.

1.9.
Verkaufsabrechungen und Übernahmeerklärungen

1.9.1.
Zusätzlich zu den Bestimmungen in Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 legt jeder Verarbeiter oder Käufer von angelandetem Fisch den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auf Aufforderung, spätestens aber 48 Stunden nach Abschluss des Wiegens, eine Kopie der Verkaufsrechnung oder Übernahmeerklärung vor.

1.10.
Wiegeeinrichtungen

1.10.1.
Werden öffentlich betriebene Wiegeeinrichtungen verwendet, so stellt die Partei, die den Fisch wiegt, dem Käufer einen Wiegeschein aus, in dem Datum und Uhrzeit des Wiegens und die Kennnummer des Fischtransporters eingetragen sind. Eine Kopie des Wiegescheins wird an der Verkaufsabrechnung oder der Übernahmeerklärung befestigt.
1.10.2.
Werden privat betriebene Wiegeeinrichtungen verwendet, so muss die Einrichtung von den zuständigen Behörden genehmigt, geeicht und verplombt worden sein und folgenden Bedingungen genügen:

a)
Die Partei, die den Fisch wiegt, führt ein Logbuch mit durchnummerierten Seiten, in das sie Folgendes einträgt:

(i)
den Namen und die Registriernummer des Schiffes, das den Fisch angelandet hat,
(ii)
die Kennnummern der Fischtransporter, wenn der Fisch vor dem Verwiegen vom Anlandehafen an einen anderen Ort verbracht wurde
(iii)
die Fischart,
(iv)
das Gewicht der jeweils angelandeten Mengen,
(v)
das Datum und die Uhrzeit des Beginns und Endes des Wiegevorgangs.

b)
Erfolgt das Wiegen auf einem Förderband, so ist ein gut sichtbarer Zähler anzubringen, der das kumulierte Gesamtgewicht aufzeichnet. Dieses kumulierte Gesamtgewicht wird in das Logbuch mit den durchnummerierten Seiten nach Buchstabe a eingetragen.
c)
Das Wiegelogbuch und die Kopien der schriftlichen Erklärungen nach Nummer 1.7.1 Buchstabe b Ziffer ii werden drei Jahre lang aufbewahrt.

1.11.
Zugang der zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden haben jederzeit uneingeschränkten Zugang zu den Wiegeeinrichtungen, den Wiegelogbüchern, den schriftlichen Erklärungen und allen Räumlichkeiten, in denen der Fisch verarbeitet und gelagert wird.

1.12.
Gegenkontrollen

1.12.1.
Die zuständigen Behörden nehmen bei allen Anlandungen folgende Dokumenten-Gegenkontrollen vor:

a)
Vergleich der Mengen nach Arten, die bei der Anmeldung der Anlandung nach Nummer 1.3.1 angegeben wurden, mit den im Logbuch des Schiffs eingetragenen Mengen,
b)
Vergleich der Mengen nach Arten, die im Logbuch des Schiffs eingetragen sind, mit den in die Anlandeerklärung eingetragenen Mengen,
c)
Vergleich der Mengen nach Arten, die in die Anlandeerklärung eingetragen sind, mit den in der Übernahmeerklärung oder Verkaufsabrechnung eingetragenen Mengen.

1.13.
Umfassende Kontrolle

1.13.1.
Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats sorgen dafür, dass mindestens 15 % der angelandeten Fischmengen und mindestens 10 % der Fischanlandungen einer umfassenden Kontrolle unterzogen werden, die mindestens Folgendes umfasst:

a)
Überprüfung des Wiegens der Fangmengen eines Schiffs nach Arten. Im Falle von Schiffen, die ihren Fang an Land pumpen, wird das Wiegen der gesamten Ladung der für eine Kontrolle ausgewählten Schiffe überwacht. Im Falle von Frostertrawlern werden alle Kisten gezählt. Eine repräsentative Stichprobe von Kisten/Paletten wird gewogen, um ein Durchschnittsgewicht der Kisten/Paletten zu ermitteln. Die Stichprobenauswahl der Kisten erfolgt nach einer zugelassenen Methode, um ein durchschnittliches Nettofischgewicht (ohne Verpackung, Eis) zu ermitteln,
b)
zusätzlich zu den Gegenkontrollen nach Nummer 1.12 Abgleich zwischen

i)
den Mengen nach Arten, die in das Wiegelogbuch eingetragen sind, und den in der Übernahmeerklärung oder Verkaufsabrechnung eingetragenen Mengen;
ii)
den schriftlichen Erklärungen, die den zuständigen Behörden nach Nummer 1.7.1 Buchstabe b Ziffer i vorgelegt wurden, und den schriftlichen Erklärungen, die sich im Besitz des in Nummer 1.7.1 Buchstabe b Ziffer ii genannten Empfängers des Fischs befinden;
iii)
den in den schriftlichen Erklärungen nach Nummer 1.7.1 Buchstabe b Ziffer i und in den Wiegelogbüchern eingetragenen Kennnummern der Fischtransporter,

c)
bei Unterbrechung der Entladung ist für deren Wiederaufnahme eine Genehmigung erforderlich;
d)
Kontrolle, dass sich nach Abschluss des Entladens kein Fisch mehr an Bord befindet.

1.14.
Dokumentation

1.14.1.
Sämtliche Kontrollen nach Nummer 1 werden dokumentiert. Diese Dokumentation ist drei Jahre lang aufzubewahren.

2.
Heringsfischerei im ICES-Bereich IIa (EG-Gewässer)

Es ist verboten, Hering anzulanden oder an Bord zu behalten, der zwischen dem 1. Januar und dem 28. Februar oder dem 16. Mai und dem 31. Dezember im Bereich IIa (EG-Gewässer) gefangen wurde.

3.
Technische Erhaltungsmaßnahmen im Skagerrak und Kattegat

Abweichend von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/98 gelten die Bestimmungen der Anlage 1 zum vorliegenden Anhang.

4.
Begrenzung des Kabeljaufangs

4.1.
ICES-Bereich VIa

Bis 31. Dezember 2006 ist jeglicher Fischfang in den durch die Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossenen Gebieten verboten:

    59o05'N, 06o45'W

    59o30'N, 06o00'W

    59o40'N, 05o00'W

    60o00'N, 04o00'W

    59o30'N, 04o00'W

    59o05'N, 06o45'W.

4.2.
ICES-Bereiche VIIf und g

Vom 1. Februar 2006 bis zum 31. März 2006 ist jeglicher Fischfang in den folgenden ICES-Rechtecken verboten: 30E4, 31E4, 32E3. Dieses Verbot gilt nicht innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien.

4.3.
Abweichend von den Nummern 4.1 und 4.2 darf in den genannten Gebieten innerhalb der genannten Zeiträume Fischfang mit Reusen betrieben werden, sofern

i)
keine anderen Fanggeräte als Reusen an Bord mitgeführt werden und
ii)
keine anderen Arten als Weich- und Krustentiere an Bord behalten werden.

4.4.
Abweichend von den Nummern 4.1 und 4.2 darf in den dort genannten Gebieten Fischfang mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 55 mm betrieben werden, sofern

i)
keine Netze mit einer Maschenöffnung von 55 mm oder mehr an Bord mitgeführt werden und
ii)
außer Hering, Makrele, Sardinen, Sardinellen, Stöcker, Sprotte, Blauer Wittling und Goldlachs keine anderen Arten an Bord behalten werden.

5.
Sperrung eines Gebiets für die Sandaalfischerei

5.1.
Es ist verboten, Sandaal anzulanden oder an Bord zu behalten, der in einem geografischen Gebiet gefangen wurde, das durch die Ostküste Englands und Schottlands und durch die Loxodromen zwischen folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen wird:

Ostküste Englands bei 55o30'N,

55o30' nördlicher Breite, 1o00' westlicher Länge,

58o00' nördlicher Breite, 1o00' westlicher Länge,

58o00' nördlicher Breite, 2o00' westlicher Länge,

die Ostküste Schottlands bei 2o00' westlicher Länge.

5.2.
Zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung ist Fischfang allerdings zugelassen, um den Sandaalbestand in diesem Gebiet und die Auswirkungen der Sperrung zu überwachen.

6.
Schellfisch-Schutzzone (Rockall)

Jeglicher Fischfang, ausgenommen mit Langleinen, ist in den durch die Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossenen Gebieten verboten:

Punkt Nr.

Breitengrad

Längengrad

1

57o00'N

15o00'W

2

57o00'N

14o00'W

3

56o30'N

14o00'W

4

56o30'N

15o00'W

7.
Technische Erhaltungsmaßnahmen in der Irischen See

Die technischen Erhaltungsmaßnahmen nach den Artikeln 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 254/2002 des Rates vom 12. Februar 2002 zum Erlass von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Bereich VIIa) für das Jahr 2002(*) werden im Jahr 2006 vorübergehend angewandt.

8.
Verwendung von Kiemennetzen in den ICES-Bereichen VIa, b und VIIb, c, j, k sowie im ICES-Untergebiet XII

8.1.
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnen die Begriffe „Kiemennetz” und „Verwickelungsnetz” ein Fanggerät, das aus einer einzigen Netzwand besteht und von Schwimmern und Senkern senkrecht im Wasser gehalten wird. Es fängt lebende Meeresschätze durch Verwickeln oder Verfangen.
8.2.
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Begriff „Spiegelnetz” ein Fanggerät, das aus zwei oder mehreren Netzwänden besteht, die parallel zueinander an einer einzigen Schwimmerleine sind und senkrecht im Wasser gehalten werden.
8.3
Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft dürfen bei einer Kartenwassertiefe von mehr als 200 m in folgenden Gebieten keine Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetz ausbringen:

a)
ICES-Bereiche VIa, b und VIIb, c, j, k,
b)
ICES-Untergebiet XII östlich von 27o W.

8.4.
Alle unter den Nummern 8.1 und 8.2 genannten Arten von Netzen sind bis 1. Februar 2006 aus den in Nummer 8.3 genannten Gebieten zu entfernen.
8.5.
Abweichend von den Nummern 8.3 und 8.4 dürfen Fischereifahrzeuge, die gezielt Seehecht befischen, in den betreffenden Gebieten bei einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 120 mm einsetzen.

9.
Bedingungen für Fischereien mit bestimmtem geschlepptem Fanggeschirr, das im Golf von Biskaya zulässig ist

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Untergebieten III, IV, V, VI und VII sowie den ICES-Bereichen VIII a, b, d, e(**) darf in dem Gebiet gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung mit Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen, ausgenommen Baumkurren, mit einer Maschenöffnung zwischen 70 und 99 mm gefischt werden, sofern das Fanggerät über ein Quadratmaschen-Fluchtfenster nach Anlage 3 zu diesem Anhang verfügt.

10.
Fischereiaufwand bei der Tiefseefischerei

Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 gilt im Jahr 2006 Folgendes:
10.1.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe, die ihre Flagge führen und in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind und, nur mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis Fischereitätigkeiten ausüben, bei denen je Kalenderjahr mehr als 10 Tonnen Tiefseearten und Schwarzer Heilbutt gefangen und an Bord behalten werden.
10.2.
Es ist untersagt, insgesamt mehr als 100 kg an Tiefseearten und Schwarzem Heilbutt je Ausfahrt zu fangen und an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, es sei denn, das betreffende Schiff ist im Besitz einer Tiefsee-Fangerlaubnis.

11.
Übergangsmaßnahmen zum Schutz von gefährdeten Tiefseelebensräumen

In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist der Fischfang mit Grundschleppnetzen und stationärem Fanggerät, einschließlich Kiemennetzen und Langleinen, verboten:

    Hecate Seamounts:

    52o 21.2866' N, 31o 09.2688' W

    52o 20.8167' N, 30o 51.5258' W

    52o 12.0777' N, 30o 54.3824' W

    52o 12,4144' N, 31o 14.8168' W

    52o 21.2866' N, 31o 09.2688' W

    Faraday Seamounts:

    50o 01.7968' N, 29o 37.8077' W

    49o 59.1490' N, 29o 29.4580' W

    49o 52.6429' N, 29o 30.2820' W

    49o 44.3831' N, 29o 02.8711' W

    49o 44.4186' N, 28o 52.4340' W

    49o 36.4557' N, 28o 39.4703' W

    49o 29.9701' N, 28o 45.0183' W

    49o 49.4197' N, 29o 42.0923' W

    50o 01.7968' N, 29o 37.8077' W

    Teil des Reykjanes-Rückens:

    55o 04.5327' N, 36o 49.0135' W

    55o 05.4804' N, 35o 58.9784' W

    54o 58.9914' N, 34o 41.3634' W

    54o 41.1841' N, 34o 00.0514' W

    54o 00.0'N, 34o 00.0' W

    53o 54.6406' N, 34o 49.9842' W

    53o 58.9668' N, 36o 39.1260' W

    55o 04.5327' N, 36o 49.0135' W

    Altair Seamounts:

    44o 50.4953' N, 34o 26.9128' W

    44o 47.2611' N, 33o 48.5158' W

    44o 31.2006' N, 33o 50.1636' W

    44o 38.0481' N, 34o 11.9715' W

    44o 38.9470' N, 34o 27.6819' W

    44o 50.4953' N, 34o 26.9128' W

    Antialtair Seamounts:

    43o 43.1307' N, 22o 44.1174' W

    43o 39.5557' N, 22o 19.2335' W

    43o 31.2802' N, 22o 08.7964' W

    43o 27.7335' N, 22o 14.6192' W

    43o 30.9616' N, 22o 32.0325' W

    43o 40.6286' N, 22o 47.0288' W

    43o 43.1307' N, 22o 44.1174' W

12.
CECAF

Die Mindestgröße von Tintenfisch (Octopus vulgaris) in Meersgewässern unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit von Drittländern im CECAF-Raum beträgt 450 g (ausgenommen). Tintenfisch, der nicht die Mindestgröße von 450 g (ausgenommen) besitzt, darf weder an Bord behalten noch umgeladen, angelandet, transportiert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sondern ist unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen.

13.
Schiffe, die im Nordostatlantik illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betreiben

13.1.
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsparteien des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (das Übereinkommen), die beim Fischfang im Regelungsbereich des Übereinkommens gesichtet und von der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) auf die vorläufige Liste der Schiffe gesetzt wurden, von denen vermutet wird, dass sie die in dem Übereinkommen enthaltenen Empfehlungen untergraben. Für diese Schiffe gilt Folgendes:

a)
Schiffe, die in einen Hafen einlaufen, erhalten dort keine Genehmigung zur An- oder Umladung und werden von den zuständigen Behörden kontrolliert. Diese Kontrollen umfassen die Schiffsdokumente, die Logbücher, die Fanggeräte, die an Bord befindlichen Fänge sowie alle anderen Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Schiffs im Regelungsbereich des Übereinkommens stehen. Die Ergebnisse der Kontrollen werden der Kommission umgehend übermittelt.
b)
Fischereifahrzeuge, Hilfsschiffe, Schiffe für die Treibstoffversorgung, Mutterschiffe und Frachtschiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, leisten diesen Schiffen keine Hilfe und beteiligen sich nicht an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit diesen Schiffen.
c)
Die Schiffe erhalten in den Häfen keine Vorräte, keinen Treibstoff und keine Dienstleistungen.

13.2.
Die Schiffe, die von der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) auf die Liste der Schiffe gesetzt wurden, denen illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei nachgewiesen wurde (IUU-Schiffe), sind in Anlage 4 aufgeführt. Zusätzlich zu den unter Nummer 13.1 genannten Maßnahmen gilt für diese Schiffe Folgendes:

a)
IUU-Schiffe dürfen nicht in einen Gemeinschaftshafen einlaufen.
b)
IUU-Schiffe erhalten keine Genehmigung zum Fischfang in Gemeinschaftsgewässern und dürfen nicht gechartert werden.
c)
Die Einfuhr von Fisch von IUU-Schiffen ist verboten.
d)
Die Mitgliedstaaten verweigern IUU-Schiffen die Genehmigung zum Führen ihrer Flaggen und halten Importeure, Spediteure und andere betroffene Sektoren dazu an, keine Verhandlungen mit diesen Schiffen zu führen und keinen von diesen Schiffen gefangenen Fisch umzuladen.

13.3.
Sobald die NEAFC eine neue IUU-Liste annimmt, ändert die Kommission ihre IUU-Liste entsprechend.

14.
Fischerei unter Verwendung von elektrischem Strom

Abweichend von Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 ist die Fischerei mit Baumkurren unter Verwendung von elektrischem Strom unter bestimmten Bedingungen erlaubt; diese werden von der Kommission auf der Grundlage eines Gutachtens des STECF nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2003 genannten Verfahren festgelegt.

Teil B

15.
Befristete Maßnahme in Bezug auf Maschenöffnung und Fangtätigkeit

Die Fischereien, die derzeit im Rahmen der Ausnahmeregelungen nach Artikel 3 Absätze 1 und 1a sowie Artikel 6 Absätze 1 und 1a der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 erfolgen, dürfen 2006 vorerst fortgesetzt werden.

16.
Dredgen und Schleppnetze in Tiefseefischereien

In einer Tiefe von mehr als 1000 m darf nicht mit geschleppten Dredgen und Schleppnetzen gefischt werden.

17.
Aufstellung der GFCM-Liste von Schiffen mit einer Länge von mehr als 15 m

17.1.
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf dem üblichen elektronischen Datenträger bis 1. Juni 2006 die Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 15 m, die seine Flagge führen, in seinem Hoheitsgebiet registriert sind und im Rahmen einer Fangerlaubnis berechtigt sind, im GFCM-Gebiet zu fischen.
17.2.
Die in Nummer 17.1 genannte Liste enthält folgende Angaben:

a)
Nummer des Schiffes im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft und äußere Kennzeichnung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004;
b)
zulässiger Zeitraum für den Fischfang und/oder das Umladen;
c)
verwendetes Fanggerät.

17.3.
Die Kommission leitet die Liste bis 1. Juli 2006 an das GFCM-Exekutivsekretariat weiter, damit die betreffenden Schiffe in das GFCM-Register der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 15 m, die im Übereinkommensbereich der GFCM fischen dürfen, nachstehend „GFCM-Register” genannt, eingetragen werden.
17.4.
Nach demselben Verfahren ist jede Änderung der in Nummer 17.1 genannten Liste mindestens 10 Arbeitstage vor dem Datum, an dem das Schiff die Fangtätigkeit im GFCM-Gebiet aufnimmt, der Kommission zur Weiterleitung an das GFCM-Exekutivsekretariat mitzuteilen.
17.5.
Gemeinschaftsfahrzeugen mit einer Länge über alles von mehr als 15 m, die nicht auf der in Nummer 17.1 genannten Liste stehen, ist es untersagt, im GFCM-Gebiet Fisch und Weichtiere zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.
17.6.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

a)
nur Schiffen unter ihrer Flagge, die auf der in Nummer 17.1 genannten Liste stehen und die an Bord eine vom Flaggenmitgliedstaat ausgestellte Fangerlaubnis mitführen, die Genehmigung erteilt wird, unter den in der Erlaubnis genannten Bedingungen im GFCN-Gebiet zu fischen;
b)
Schiffen, die im GFCM-Gebiet oder in anderen Gebieten illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben haben, keine Fangerlaubnis erteilt wird, es sei denn, die neuen Reeder haben ausreichend nachgewiesen, dass die vorherigen Reeder und Betreiber kein Rechts-, Gewinn- oder Finanzinteresse mehr an diesen Schiffen besitzen, dass sie diese in keiner Weise kontrollieren und dass ihre Schiffe weder direkt noch indirekt an illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei teilhaben;
c)
die Reeder und Betreiber der Schiffe unter ihrer Flagge, die auf der in Nummer 17.1 genannten Liste stehen, soweit im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften möglich, weder direkt noch indirekt an Fangtätigkeiten teilhaben, die im Übereinkommensbereich der GFCM von Fischereifahrzeugen ausgeübt werden, die nicht im GFCM-Register erfasst sind;
d)
die Reeder der Schiffe unter ihrer Flagge, die auf der in Nummer 17.1 genannten Liste stehen, soweit im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften möglich, die Staatsbürgerschaft des Flaggenmitgliedstaats besitzen oder Rechtsträger im Flaggenmitgliedstaat sind;
e)
ihre Schiffe die einschlägigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der GFCM befolgen.

17.7.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um den Fang, das Mitführen an Bord, das Umladen und das Anlanden von Fisch und Weichtieren aus dem GFCM-Gebiet durch Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 15 m, die nicht im GFCM-Register erfasst sind, zu verbieten.
17.8.
Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission umgehend davon in Kenntnis, wenn begründeter Verdacht besteht, dass Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 15 m, die nicht im GFCM-Register erfasst sind, im Übereinkommensbereich der GFCM Fisch und Weichtiere fischen oder umladen.

Teil C

18.
Ringwaden im Regelungsbereich der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC)

18.1.
Die Fischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist vom 1. August bis 11. September oder vom 20. November bis 31. Dezember 2006 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet verboten:

die amerikanische Pazifikküste,

150o westlicher Länge,

40o nördlicher Breite,

40o südlicher Breite.

18.2.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Juli 2006 die gewählte Schonzeit mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten müssen in dem genannten Gebiet in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei einstellen.
18.3.
Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung behalten Ringwadenfischer, die im IATTC-Regelungsbereich Thunfischfang betreiben, alle Fänge von Großaugenthun, Echtem Bonito und Gelbflossenthun, außer Fischen, die aus anderen Gründen als der Größe als nicht zum menschlichen Verzehr geeignet gelten, an Bord und landen sie an. Die einzige Ausnahme ist der letzte Hol einer Fangreise, wenn möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.
18.4.
Ringwadenfischer setzen, soweit möglich, alle Meeresschildkröten, Haie, Segelfische, Rochen, Mahi-mahi und andere Nichtzielarten unverzüglich und unversehrt wieder aus. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstung zu entwickeln und anzuwenden, die die rasche und sichere Aussetzung dieser Tiere erleichtern.

19.
Für Meeresschildkröten, die ins Netz geraten sind oder sich darin verfangen haben, gelten folgende spezifische Maßnahmen:

a)
Wenn eine Meeresschildkröte im Netz gesichtet wird, sind angemessene Maßnahmen, erforderlichenfalls auch unter Einsatz eines Schnellbootes, zur Rettung der Schildkröte zu ergreifen, bevor sie sich im Netz verfängt.
b)
Wenn sich eine Meeresschildkröte im Netz verfangen hat, ist das Einholen des Netzes zu unterbrechen, sobald die Schildkröte aus dem Wasser kommt, und erst dann fortzusetzen, wenn die Schildkröte befreit und wiederausgesetzt ist.
c)
Wenn eine Schildkröte an Bord gebracht wird, sind alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit sie unversehrt und völlig vom Netz befreit wieder ins Wasser gesetzt werden kann.
d)
Thunfischfänger dürfen keine Salzsäcke oder andere Kunststoffabfälle auf See entsorgen.
e)
Die Fischer werden angehalten, Meeresschildkröten, die sich in Fischsammelvorrichtungen und anderem Fanggerät verfangen haben, soweit möglich zu befreien.
f)
Sie sind außerdem angehalten, nicht in der Fischerei eingesetzte Fischsammelvorrichtungen einzuholen.

Teil D

20.
Mindestgröße für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer

20.1
Abweichend von Artikel 6 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 971/2001 beträgt die Mindestgröße für Roten Thun im Mittelmeer 10 kg oder 80 cm.
20.2
Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 gilt für die Fischerei auf Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer keine Toleranzschwelle.

21.
Mindestgröße für Großaugenthun

Abweichend von Artikel 6 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 entfällt die Mindestgröße für Großaugenthun.

22.
Eingeschränkte Verwendung bestimmter Schiffstypen und Fanggeräte

22.1.
Zum Schutz des Großaugenthunbestands, insbesondere der Jungfische, wird Ringwadenfischen und Angeln in dem unter Buchstaben a genannten Gebiet während des unter Buchstaben b genannten Zeitraums verboten:

a)
Das Gebiet ist wie folgt abgegrenzt:

    Südliche Grenze: Breitengrad Süd 0o

    Nördliche Grenze: Breitengrad Nord 5o

    Westliche Grenze: Längengrad West 20o

    Östliche Grenze: Längengrad West 10o.

b)
Das Verbot gilt jedes Jahr vom 1. bis zum 30. November.

22.2.
Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 ist Gemeinschaftsschiffen in dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Gebiet während des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zeitraums der Fang ohne Beschränkung des Einsatzes bestimmter Arten von Schiffen und Geräten erlaubt.

23.
Maßnahmen bezüglich Sportfischerei im Mittelmeer

23.1.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen für ein Verbot der Verwendung von geschlepptem Fanggeschirr, Ringnetzen, Wadennetzen, Dredgen, Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Langleinen bei der Sportfischerei auf Thun und thunähnliche Arten, insbesondere Roten Thun, im Mittelmeer.
23.2.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der Sportfischerei im Mittelmeer gefangener Thun und dabei gefangene thunähnliche Arten nicht vermarktet werden.

24.
Probenahmeplan für Roten Thun

Abweichend von Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 stellt jeder Mitgliedstaat ein Stichprobenprogramm zur Schätzung der Anzahl von gefangenem Roten Thun nach Größe auf; dazu ist insbesondere erforderlich, dass die Stichprobe zur Kontrolle der Größe in Käfigen an einer Probe (= 100 Exemplare) je 100 t lebenden Fisch durchgeführt wird. Die Probe wird beim Fang(***) im Zuchtgebiet nach dem ICCAT-Meldeverfahren (Task II) entnommen. Die Probenahme sollte während eines beliebigen Fangvorgangs durchgeführt werden und alle Käfige umfassen. Die Daten für die im Vorjahr durchgeführte Probenahme müssen der ICCAT bis zum 1. Mai 2006 übermittelt werden.

Teil E

25.
SEAFO

25.1.
Ab 1. Januar 2006 müssen alle Gemeinschaftsschiffe, die im Abkommensbereich der Organisation für die Fischerei im Südostatlantik (SEAFO) auf Arten fischen, die nicht unter die Bestandserhaltung- und Bewirtschaftungsregelungen anderer zuständiger regionaler Fischereiorganisationen fallen, fachlich qualifizierte wissenschaftliche Beobachter an Bord haben.
25.2.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass wissenschaftliche Beobachter ernannt und an Bord aller Schiffe gestellt werden, die ihre Flagge führen oder in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind und im Abkommensbereich der SEAFO Fischfang betreiben wollen. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die ordnungsgemäß ernannten wissenschaftlichen Beobachter an Bord des Fischereifahrzeugs bleiben, dem sie zugewiesen sind, bis sie durch andere wissenschaftliche Beobachter ersetzt werden.
25.3.
Ab 1. Januar 2006 empfängt der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs, das im Abkommensbereich der SEAFO Fischfang betreibt, den wissenschaftlichen Beobachter an Bord und arbeitet mit diesem bei der Wahrnehmung seiner Pflichten während seines Aufenthalts an Bord zusammen.
25.4.
Die Mitgliedstaaten übermitteln dem SEAFO-Sekretariat bis 1. Mai einen umfassenden Bericht in einem vom Wissenschaftlichen Ausschuss der SEAFO vorzugebenden Format, in dem die Berichte der wissenschaftlichen Beobachter, die Schiffen ihrer Flagge zugewiesen wurden, inhaltlich bewertet werden. Dieser Bericht ist gleichzeitig an die Kommission zu übermitteln.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 1.

(**)

ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 8.

(***)

Für länger als ein Jahr im Zuchtbetrieb gehaltene Fische sind weitere, zusätzliche Probemethoden festzulegen.

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