ANHANG V VO (EG) 2006/51
TEIL I
Beim Fischfang innerhalb der 200-Seemeilen-Zone vor den Küsten der Mitgliedstaaten, in der die Fischereivorschriften der Gemeinschaft Anwendung finden, sind unmittelbar nach dem jeweiligen Vorgang die folgenden Angaben in das Fischereilogbuch einzutragen: Nach jedem Hol:- 1.1.
- die gefangene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht);
- 1.2.
- Datum und Uhrzeit des Hols;
- 1.3.
- die geographische Position zum Zeitpunkt des Hols;
- 1.4.
- die verwendete Fangmethode.
- 2.1.
- der Hinweis „übernommen von” oder „umgeladen auf” ;
- 2.2.
- die umgeladene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht);
- 2.3.
- Name sowie äußere Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes, auf das oder von dem die Umladung erfolgt ist;
- 2.4.
- Kabeljau darf nicht umgeladen werden.
- 3.1.
- Name des Hafens;
- 3.2.
- die angelandete Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht).
- 4.1.
- Datum und Uhrzeit der Übermittlung;
- 4.2.
- Art der Meldung: „Fang bei der Einfahrt” , „Fang bei der Ausfahrt” , „Fang” , „Umladung” ;
- 4.3.
- bei Funkmeldungen: Name der Funkstation.
TEIL II
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