ANHANG VI VO (EG) 2006/51

INHALT DER MELDUNGEN UND ART DER ÜBERMITTLUNG AN DIE KOMMISSION

1.
Der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind nachstehende Angaben wie folgt zu übermitteln:

1.1.
Beim Beginn jeder Fangreise(*) in Gemeinschaftsgewässern übermittelt das Schiff eine Mitteilung über den Fang bei der Einfahrt mit folgenden Angaben:

SR

m(1)

(=Aufzeichnungsbeginn)

AD

m

XEU (=Kommission der Europäischen Gemeinschaften)

SQ

m

(Seriennummer der Meldung im laufenden Jahr)

TM

m

COE (= Fang bei der Einfahrt)

RC

m

(internationales Rufzeichen des Schiffes)

TN

o(2)

(Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr)

NA

o

(Name des Schiffes)

IR

m

(Flaggenstaat als Alpha-3-ISO-Code, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer)

XR

m

(externe Kennnummer; äußere Kennziffern an der Schiffsseite)

LT(3)

o(4)

(Breitengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)

LG(3)

o(4)

(Längengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)

LI

o

(geschätzter Breitengrad, an dem der Kapitän beabsichtigt, den Fischfang zu beginnen, in Graden oder mit Dezimalstellen ausgedrückt)

LN

o

(geschätzter Längengrad, an dem der Kapitän beabsichtigt, den Fischfang zu beginnen, in Graden oder mit Dezimalstellen ausgedrückt)

RA

m

(betreffendes ICES-Gebiet)

OB

m

(in den Laderäumen befindliche Menge an Bord nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert:

FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet

DA

m

(Datum der Übertragung im Format JJJJMMDD)

TI

m

(Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)

MA

m

(Name des Kapitäns)

ER

m

(= Aufzeichnungsende)

1.2.
Beim Ende jeder Fangreise(*) in Gemeinschaftsgewässern übermittelt das Schiff eine Mitteilung über den Fang bei der Ausfahrt mit folgenden Angaben:

SR

m

(= Aufzeichnungsbeginn)

AD

m

XEU (=Kommission der Europäischen Gemeinschaften)

SQ

m

(Seriennummer der Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr)

TM

m

COX (= „Fang bei der Ausfahrt” )

RC

m

(internationales Rufzeichen des Schiffes)

TN

o

(Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr)

NA

o

(Name des Schiffes)

IR

m

(Flaggenstaat als Alpha-3-ISO-Code, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer)

XR

m

(externe Kennnummer; äußere Kennziffern an der Schiffsseite)

LT(5)

o(6)

(Breitengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)

LG(5)

o(6)

(Längengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)

RA

m

(ICES-Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden)

CA

m

(Fangmenge nach Arten seit der letzten Meldung, erforderlichenfalls kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf 100 kg auf- oder abgerundet)

OB

o

(in den Laderäumen befindliche Menge an Bord nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf 100 kg auf- oder abgerundet)

DF

o

(Fangtage seit letztem Bericht)

DA

m

(Datum der Übertragung im Format JJJJMMDD)

TI

m

(Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)

MA

m

(Name des Kapitäns)

ER

m

(= Aufzeichnungsende)

1.3.
Bei der Fischerei auf Hering und Makrele wird alle drei Tage ab dem dritten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannten Gebiete und bei der Fischerei auf andere Arten als Hering und Makrele wöchentlich ab dem siebten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannten Gebiete ein Fangbericht übermittelt, der folgende Angaben enthält:

SR

m

(= Aufzeichnungsbeginn)

AD

m

XEU (=Kommission der Europäischen Gemeinschaften)

SQ

m

(Seriennummer der Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr)

TM

m

CAT (= „Fangbericht” )

RC

m

(internationales Rufzeichen des Schiffes)

TN

o

(Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr)

NA

o

(Name des Schiffes)

IR

m

(Flaggenstaat als Alpha-3-ISO-Code, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer)

XR

m

(externe Kennnummer; äußere Kennziffern an der Schiffsseite)

LT(5)

o(6)

(Breitengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)

LG(5)

o(6)

(Längengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)

RA

m

(ICES-Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden)

CA

m

(Fangmenge nach Arten seit der letzten Meldung, erforderlichenfalls kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf 100 kg auf- oder abgerundet)

OB

o

(in den Laderäumen befindliche Menge an Bord nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 Kilogramm auf- oder abgerundet)

DF

o

(Fangtage seit letztem Bericht)

DA

m

(Datum der Übertragung im Format JJJJMMDD)

TI

m

(Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)

MA

m

(Name des Kapitäns)

ER

m

(= Aufzeichnungsende)

1.4.
Ist zwischen der Meldung „Fang bei der Einfahrt” und der Meldung „Fang bei der Ausfahrt” eine Umladung geplant, so ist mindestens 24 Stunden vor der Umladung zusätzlich zu den Meldungen „Fangbericht” eine Meldung „Umladung” zu übermitteln, die folgende Angaben enthält:

SR

m

(= Aufzeichnungsbeginn)

AD

m

XEU (=Kommission der Europäischen Gemeinschaften)

SQ

m

(Seriennummer der Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr)

TM

m

TRA (= „Umladung” )

RC

m

(internationales Rufzeichen des Schiffes)

TN

o

(Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr)

NA

o

(Name des Schiffes)

IR

m

(Flaggenstaat als Alpha-3-ISO-Code, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer)

XR

m

(externe Kennnummer; äußere Kennziffern an der Schiffsseite)

KG

m

(angenommene oder abgegebene Menge nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet)

TT

m

(Internationales Rufzeichen des übernehmenden Schiffes)

TF

m

(Internationales Rufzeichen des abgebenden Schiffes)

LT(7)

m/o(8)(9)

(voraussichtliche Breitengrad-Position des Schiffes, an der die Umladung stattfinden soll)

LG(7)

m/o(8),(9)

(voraussichtliche Längengrad-Position des Schiffes, an der die Umladung stattfinden soll)

PD

m

(voraussichtliches Datum, an dem die Umladung stattfinden soll)

PT

m

(voraussichtliche Uhrzeit, an der die Umladung stattfinden soll)

DA

m

(Datum der Übertragung im Format JJJJMMDD)

TI

m

(Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)

MA

m

(Name des Kapitäns)

ER

m

(= Aufzeichnungsende)

2.
Form der Mitteilung

Außer wenn Nummer 3.3 anwendbar ist, werden bei der Übertragung der unter Nummer 1 genannten Angaben die vorstehenden Codes in der vorstehenden Reihenfolge verwendet, insbesondere

muss der Text „VRONT” in der Betreffzeile der Meldung stehen;

muss jede Angabe in einer neuen Zeile stehen;

muss den eigentlichen Angaben der angegebene Code, getrennt durch eine Leerstelle, vorausgehen.

Beispiel (mit fiktiven Angaben):

SR

AD

XEU

SQ

1

TM

COE

RC

IRCS

TN

1

NA

SCHIFFSNAME

IR

NOR

XR

PO 12345

LT

+65.321

LO

-21.123

RA

04A.

OB

COD 100 HAD 300

DA

20051004

MA

NAME DES KAPITÄNS

TI

1315

ER

3.
Schema der Mitteilung

3.1.
Die Angaben nach Nummer 1 sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel (Fernschreiber: SAT COM C 420599543 FISH) , E-Mail (FISHERIES-telecom@cec.eu.int) oder über eine der Funkstationen der Nummer 4 in der unter Nummer 2 angegebenen Form zu übermitteln.
3.2.
Kann das Schiff die Meldung aus Gründen höherer Gewalt nicht selbst übermitteln, so kann diese im Namen des Schiffes von einem anderen Schiff durchgegeben werden.
3.3.
Ist der Flaggenstaat technisch in der Lage, die vorgenannten Meldungen und Inhalte im Namen seiner Fischereifahrzeuge im so genannten NAF-Format (Nordatlantik-Format) zu übermitteln, so kann der Flaggenstaat diese Angaben — nach entsprechender bilateraler Absprache zwischen dem Flaggenstaat und der Kommission — über ein gesichertes Transmissions-Protokoll der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel übermitteln. In diesem Fall sind als eine Art „Umschlag” zusätzlich weitere Angaben zu übermitteln (nach der AD-Angabe)

FR

m

(von; Alpha-3-ISO-Ländercode der Partei)

RN

m

(laufende Nummer der Aufzeichnung im betreffenden Jahr)

RD

m

(Datum der Übertragung im Format JJJJMMDD)

RT

m

(Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)

Beispiel (mit den bereits benutzten fiktiven Angaben)

//SR//AD/XEU//FR/NOR//RN/5//RD/20051004//RT/1320//SQ/1//TM/COE//RC/IRCS//TN/1//NA/SCHIFFSNAME//IR/NOR//XR/PO 12345//LT/+65.321//LG/-21.123//RA/04A.//OB/COD 100 HAD 300//DA/20051004//TI/1315//MA/NAME DES KAPITÄNS//ER//

Der Flaggenmitgliedstaat erhält eine Antwortmeldung mit folgenden Angaben:

SR

m

(= Aufzeichnungsbeginn)

AD

m

(ISO-3 Ländercode des Flaggenstaats)

FR

m

XEU (=Kommission der Europäischen Gemeinschaften)

RN

m

(Seriennummer der Meldung im laufenden Jahr, für die eine Antwortmeldung übermittelt wird)

TM

m

RET (= „Antwortmeldung” )

SQ

m

(Seriennummer der Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr)

RC

m

(in der ursprünglichen Meldung genanntes internationals Rufzeichen)

RS

m

(Rückmeldung — ACK oder NAK)

RE

m

(Fehlerrückmeldung)

DA

m

(Datum der Übertragung im Format JJJJMMDD)

TI

m

(Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)

ER

m

(= Aufzeichnungsende)

4.
Name der Funkstation

Name der Funkstation

Rufzeichen der Funkstation

Lyngby

OXZ

Land's End

GLD

Valentia

EJK

Malin Head

EJM

Torshavn

OXJ

Bergen

LGN

Farsund

LGZ

Florø

LGL

Rogaland

LGQ

Tjøme

LGT

Ålesund

LGA

Ørlandet

LFO

Bodø

LPG

Svalbard

LGS

Gryt

GRYT RADIO

Göteborg

SOG

Stockholm Radio STOCKHOLM RADIO

Turku

OFK

5.
Für die Angabe der Arten zu verwendender Code

Kaiserbarsch (Beryx spp.)

ALF

Raue Scharbe (Hippoglossoides platessoides)

PLA

Sardelle (Engraulis encrasicholus)

ANE

Seeteufel (Lophius spp.)

MNZ

Goldlachse (Argentina silus)

ARG

Brachsenmakrele (Brama brama)

POA

Riesenhai (Cetorinhus maximus)

BSK

Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo)

BSF

Blauleng (Molva dipterygia)

BLI

Blauer Wittling (Micromesistius poutassou)

WHB

Garnelen (Xyphopenaeus kroyeri)

BOB

Kabeljau (Gadus morhua)

COD

Garnele (Crangon crangon),

CSH

Kalmar (Loligo spp.)

SQC

Dornhai (Squalus acanthias)

DGS

Gabeldorsch (Phycis spp.)

FOR

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

GHL

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

HAD

Seehecht (Merluccius merluccius)

HKE

Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

HAL

Hering (Clupea harengus)

HER

Stöcker (Trachurus trachurus)

HOM

Leng (Molva molva)

LIN

Makrele (Scomber scombrus)

MAC

Scheefsnut (Lepidorhombus-Arten)

LEZ

Tiefseegarnele (Pandalus borealis)

PRA

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

NEP

Stintdorsch (Trisopterus esmarkii)

NOP

Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus)

ORY

Sonstige

OTH

Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

PLE

Pollack(Pollachius pollachius)

POL

Heringshai (Lamma nasus)

POR

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-spp.)

RED

Flotte Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

SBR

Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris)

RNG

Köhler (Pollachius virens)

POK

Lachs (Salmo salar)

SAL

Sandaal (Ammodytes spp.)

SAN

Sardine (Sardina pilchardus)

PIL

Haifisch (Selachii, Pleurotremata)

SKH

Geißelgarnelen (Penaeidae)

PEZ

Sprotte (Sprattus sprattus)

SPR

Kalmar (Illex spp.),

SQX

Thun (Thunnidae),

TUN

Lumb (Brosme brosme)

USK

Wittling oder Merlan (Merlangus merlangus)

WHG

Gelbschwanzflunder (Limanda ferruginea),

YEL

6.
Für die Angabe der betreffenden Gebiete zu verwendender Code

02A.

ICES-Bereich IIa — Norwegische See

02B.

ICES-Bereich IIb — Spitzbergen und Bäreninsel

03A.

ICES-Bereich IIIa — Skagerrak und Kattegat

03B.

ICES-Bereich IIIb

03C.

ICES-Bereich IIIc

03D.

ICES-Bereich IIId — Ostsee

04A.

ICES-Bereich IVa — nördliche Nordsee

04B.

ICES-Bereich IVb — mittlere Nordsee

04C.

ICES-Bereich IVc — südliche Nordsee

05A.

ICES-Bereich Va — Isländische Fanggründe

05B.

ICES-Bereich Vb — Färöische Fanggründe

06A.

ICES-Bereich VIa — Nordwestküste Schottlands und Nordirland

06B.

ICES-Bereich VIb — Rockall

07A.

ICES-Bereich VIIa — Irische See

07B.

ICES-Bereich VIIb — westlich von Irland

07C.

ICES-Bereich VIIc — Porcupine Bank

07D.

ICES-Bereich VIId — östlicher Ärmelkanal

07E.

ICES-Bereich VIIe — westlicher Ärmelkanal

07F.

ICES-Bereich VIIf — Kanal von Bristol

07G.

ICES-Bereich VIIg — Keltische See Nord

07H.

ICES-Bereich VIIh — Keltische See Süd

07J.

ICES-Bereich VIIj — südwestlich von Irland — Ost

07K.

ICES-Bereich VIIk — südwestlich von Irland — West

08A.

ICES-Bereich VIIIa- Golf von Biskaya — Nord

08B.

ICES-Bereich VIIIb — Golf von Biskaya — Mitte

08C.

ICES-Bereich VIIIc — Golf von Biskaya — Süd

08D.

ICES-Bereich VIIId — Golf von Biskaya — Äußere Biskaya

08E.

ICES-Bereich VIIIe — Golf von Biskaya — West

09A.

ICES-Bereich IXa — Portugiesische Gewässer — Ost

09B.

ICES-Bereich IXb — Portugiesische — West

14A.

ICES-Bereich XIVa — Nordostgrönland

14B.

ICES-Bereich XIVb — Südostgrönland

7.
Zusätzlich zu den Bestimmungen nach den Nummern 1 bis 6 gelten für Drittlandsschiffe, die in Gemeinschaftsgewässern Blauen Wittling fischen wollen, die folgenden Bestimmungen:

a)
Schiffe, die bereits Fänge an Bord haben, dürfen ihre Fangreise erst nach Erhalt der Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Küstenmitgliedstaats beginnen. Mindestens vier Stunden vor Einfahrt in die Gemeinschaftsgewässer unterrichtet der Kapitän des Schiffs je nach Zweckmäßigkeit eines der folgenden gemeinschaftlichen Fischereiüberwachungszentren:

i)
UK (Edinburgh) per E-Mail: ukfcc@scotland.gsi.gov.uk oder fernmündlich: Tel. + 44 131271 9700 oder
ii)
Irland (Haulbowline) per E-Mail: nscstaff@eircom.net oder fernmündlich: Tel. + 353 87236 5998.

Ist das Schiff nach Ansicht des Kapitäns im Begriff, in Gemeinschaftsgewässer und in das Gebiet, in dem es zu fischen beginnen will, einzufahren, meldet er dies unter Angabe des Namens des Schiffs, des internationalen Rufzeichens des Schiffs, der Hafenkennbuchstaben und ‐zahlen des Schiffs, der Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, und der Position des Schiffs (geografische Länge/Breite). Das Schiff darf mit dem Fischfang erst dann beginnen, wenn eine Bestätigung der Mitteilung eingegangen ist und mitgeteilt worden ist, ob der Kapitän das Schiff zur Kontrolle vorführen muss oder nicht. Jede Bestätigung muss eine einheitliche Genehmigungsnummer aufweisen, die der Kapitän bis zum Ende der Fangreise behält.

Ungeachtet etwaiger auf See durchgeführter Kontrollen können die zuständigen Behörden unter hinreichend begründeten Umständen von einem Kapitän verlangen, das Schiff im Hafen zur Kontrolle vorzuführen.

b)
Schiffe, die ohne Fang an Bord in die Gemeinschaftsgewässer einfahren, sind von den Anforderungen nach Buchstabe a befreit.
c)
Abweichend von Nummer 1.2 gilt die Fangreise als beendet, wenn das Schiff die Gemeinschaftsgewässer verlässt oder in einen Gemeinschaftshafen einläuft, in dem seine Fänge vollständig gelöscht werden.

Die Schiffe dürfen die Gemeinschaftsgewässer erst nach Durchfahrt durch eines der folgenden Kontrollgebiete verlassen:

A.
ICES-Rechteck 48 E2 im Bereich VI a
B.
ICES-Rechteck 46 E6 im Bereich IV a
C.
ICES-Rechtecke 48 E8, 49 E 8 oder 50 E 8 im Bereich IV a.

Der Schiffskapitän erstattet dem Fischereiüberwachungszentrum in Edinburgh mindestens vier Stunden vor Einfahrt in eines der genannten Kontrollgebiete per E-Mail oder fernmündlich Mitteilung gemäß Nummer 1. In der Mitteilung sind der Name des Schiffs, das internationale Rufzeichen des Schiffs, die Hafenkennbuchstaben und ‐zahlen des Schiffs, die Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, und das von dem Schiff angelaufene Kontrollgebiet anzugeben.

Das Schiff darf das Kontrollgebiet erst dann verlassen, wenn eine Bestätigung der Mitteilung eingegangen ist und mitgeteilt worden ist, ob der Kapitän des Schiffs das Schiff zur Kontrolle vorführen muss oder nicht. Jede Bestätigung weist eine einmalige Genehmigungsnummer auf, die der Kapitän bis zum Ende der Fangreise behält.

Ungeachtet etwaiger auf See durchgeführter Kontrollen können die zuständigen Behörden unter hinreichend begründeten Umständen von einem Kapitän verlangen, das Schiff im Hafen von Lerwick oder von Scrabster zur Kontrolle vorzuführen.

d)
Auf Schiffen, die Gemeinschaftsgewässer durchfahren, müssen die Netze wie folgt so verstaut sein, dass sie nicht ohne weiteres eingesetzt werden können:

i)
Netze, Gewichte und ähnliche Geräte sind von den Scherbrettern sowie den Zug- oder Schleppkabeln und -seiten zu lösen;
ii)
Netze, die sich an oder über Deck befinden, sind sicher an einem Teil der Deckaufbauten festzuzurren.

Fußnote(n):

(*)

Als Fangreise gilt eine Fahrt, die beginnt, wenn das Schiff mit der Absicht, Fischfang zu betreiben, in die 200-Seemeilenzone vor der Küste der Mitgliedstaaten einfährt, in der die gemeinschaftlichen Fischereivorschriften gelten, und endet, wenn das Schiff dieses Gebiet verlässt.

(1)

m = obligatorisch

(2)

o = optional

(3)

LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben; bis 31.12.2006 auch noch die Codes LA und L0 unter Angabe von Graden und Minuten verwendet werden.

(4)

Optional bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.

(5)

LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben; bis 31.12.2006 auch noch die Codes LA und L0 unter Angabe von Graden und Minuten verwendet werden.

(6)

Optional bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.

(7)

LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben; bis 31.12.2006 können auch noch die Codes LA und L0 unter Angabe von Graden und Minuten verwendet werden.

(8)

Optional bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.

(9)

Optional für das übernehmende Schiff.

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