ANHANG VI VO (EG) 2006/51
INHALT DER MELDUNGEN UND ART DER ÜBERMITTLUNG AN DIE KOMMISSION
- 1.
- Der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind nachstehende Angaben wie folgt zu übermitteln:
- 1.1.
- Beim Beginn jeder Fangreise(*) in Gemeinschaftsgewässern übermittelt das Schiff eine Mitteilung über den Fang bei der Einfahrt mit folgenden Angaben:
SR
m(1)
(=Aufzeichnungsbeginn)
AD
m
XEU (=Kommission der Europäischen Gemeinschaften)
SQ
m
(Seriennummer der Meldung im laufenden Jahr)
TM
m
COE (= Fang bei der Einfahrt)
RC
m
(internationales Rufzeichen des Schiffes)
TN
o(2)
(Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr)
NA
o
(Name des Schiffes)
IR
m
(Flaggenstaat als Alpha-3-ISO-Code, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer)
XR
m
(externe Kennnummer; äußere Kennziffern an der Schiffsseite)
LT(3)
o(4)
(Breitengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)
LG(3)
o(4)
(Längengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)
LI
o
(geschätzter Breitengrad, an dem der Kapitän beabsichtigt, den Fischfang zu beginnen, in Graden oder mit Dezimalstellen ausgedrückt)
LN
o
(geschätzter Längengrad, an dem der Kapitän beabsichtigt, den Fischfang zu beginnen, in Graden oder mit Dezimalstellen ausgedrückt)
RA
m
(betreffendes ICES-Gebiet)
OB
m
(in den Laderäumen befindliche Menge an Bord nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert:
FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet
DA
m
(Datum der Übertragung im Format JJJJMMDD)
TI
m
(Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)
MA
m
(Name des Kapitäns)
ER
m
(= Aufzeichnungsende)
- 1.2.
- Beim Ende jeder Fangreise(*) in Gemeinschaftsgewässern übermittelt das Schiff eine Mitteilung über den Fang bei der Ausfahrt mit folgenden Angaben:
SR
m
(= Aufzeichnungsbeginn)
AD
m
XEU (=Kommission der Europäischen Gemeinschaften)
SQ
m
(Seriennummer der Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr)
TM
m
COX (= „Fang bei der Ausfahrt” )
RC
m
(internationales Rufzeichen des Schiffes)
TN
o
(Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr)
NA
o
(Name des Schiffes)
IR
m
(Flaggenstaat als Alpha-3-ISO-Code, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer)
XR
m
(externe Kennnummer; äußere Kennziffern an der Schiffsseite)
LT(5)
o(6)
(Breitengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)
LG(5)
o(6)
(Längengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)
RA
m
(ICES-Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden)
CA
m
(Fangmenge nach Arten seit der letzten Meldung, erforderlichenfalls kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf 100 kg auf- oder abgerundet)
OB
o
(in den Laderäumen befindliche Menge an Bord nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf 100 kg auf- oder abgerundet)
DF
o
(Fangtage seit letztem Bericht)
DA
m
(Datum der Übertragung im Format JJJJMMDD)
TI
m
(Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)
MA
m
(Name des Kapitäns)
ER
m
(= Aufzeichnungsende)
- 1.3.
- Bei der Fischerei auf Hering und Makrele wird alle drei Tage ab dem dritten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannten Gebiete und bei der Fischerei auf andere Arten als Hering und Makrele wöchentlich ab dem siebten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannten Gebiete ein Fangbericht übermittelt, der folgende Angaben enthält:
SR
m
(= Aufzeichnungsbeginn)
AD
m
XEU (=Kommission der Europäischen Gemeinschaften)
SQ
m
(Seriennummer der Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr)
TM
m
CAT (= „Fangbericht” )
RC
m
(internationales Rufzeichen des Schiffes)
TN
o
(Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr)
NA
o
(Name des Schiffes)
IR
m
(Flaggenstaat als Alpha-3-ISO-Code, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer)
XR
m
(externe Kennnummer; äußere Kennziffern an der Schiffsseite)
LT(5)
o(6)
(Breitengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)
LG(5)
o(6)
(Längengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)
RA
m
(ICES-Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden)
CA
m
(Fangmenge nach Arten seit der letzten Meldung, erforderlichenfalls kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf 100 kg auf- oder abgerundet)
OB
o
(in den Laderäumen befindliche Menge an Bord nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 Kilogramm auf- oder abgerundet)
DF
o
(Fangtage seit letztem Bericht)
DA
m
(Datum der Übertragung im Format JJJJMMDD)
TI
m
(Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)
MA
m
(Name des Kapitäns)
ER
m
(= Aufzeichnungsende)
- 1.4.
- Ist zwischen der Meldung „Fang bei der Einfahrt” und der Meldung „Fang bei der Ausfahrt” eine Umladung geplant, so ist mindestens 24 Stunden vor der Umladung zusätzlich zu den Meldungen „Fangbericht” eine Meldung „Umladung” zu übermitteln, die folgende Angaben enthält:
SR
m
(= Aufzeichnungsbeginn)
AD
m
XEU (=Kommission der Europäischen Gemeinschaften)
SQ
m
(Seriennummer der Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr)
TM
m
TRA (= „Umladung” )
RC
m
(internationales Rufzeichen des Schiffes)
TN
o
(Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr)
NA
o
(Name des Schiffes)
IR
m
(Flaggenstaat als Alpha-3-ISO-Code, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer)
XR
m
(externe Kennnummer; äußere Kennziffern an der Schiffsseite)
KG
m
(angenommene oder abgegebene Menge nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet)
TT
m
(Internationales Rufzeichen des übernehmenden Schiffes)
TF
m
(Internationales Rufzeichen des abgebenden Schiffes)
LT(7)
m/o(8)(9)
(voraussichtliche Breitengrad-Position des Schiffes, an der die Umladung stattfinden soll)
LG(7)
m/o(8),(9)
(voraussichtliche Längengrad-Position des Schiffes, an der die Umladung stattfinden soll)
PD
m
(voraussichtliches Datum, an dem die Umladung stattfinden soll)
PT
m
(voraussichtliche Uhrzeit, an der die Umladung stattfinden soll)
DA
m
(Datum der Übertragung im Format JJJJMMDD)
TI
m
(Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)
MA
m
(Name des Kapitäns)
ER
m
(= Aufzeichnungsende)
- 2.
- Form der Mitteilung
Außer wenn Nummer 3.3 anwendbar ist, werden bei der Übertragung der unter Nummer 1 genannten Angaben die vorstehenden Codes in der vorstehenden Reihenfolge verwendet, insbesondere
- —
-
muss der Text „VRONT” in der Betreffzeile der Meldung stehen;
- —
muss jede Angabe in einer neuen Zeile stehen;
- —
muss den eigentlichen Angaben der angegebene Code, getrennt durch eine Leerstelle, vorausgehen.
Beispiel (mit fiktiven Angaben):
SR
AD
XEU
SQ
1
TM
COE
RC
IRCS
TN
1
NA
SCHIFFSNAME
IR
NOR
XR
PO 12345
LT
+65.321
LO
-21.123
RA
04A.
OB
COD 100 HAD 300
DA
20051004
MA
NAME DES KAPITÄNS
TI
1315
ER
- 3.
- Schema der Mitteilung
- 3.1.
- Die Angaben nach Nummer 1 sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel (Fernschreiber: SAT COM C 420599543 FISH) , E-Mail (FISHERIES-telecom@cec.eu.int) oder über eine der Funkstationen der Nummer 4 in der unter Nummer 2 angegebenen Form zu übermitteln.
- 3.2.
- Kann das Schiff die Meldung aus Gründen höherer Gewalt nicht selbst übermitteln, so kann diese im Namen des Schiffes von einem anderen Schiff durchgegeben werden.
- 3.3.
- Ist der Flaggenstaat technisch in der Lage, die vorgenannten Meldungen und Inhalte im Namen seiner Fischereifahrzeuge im so genannten NAF-Format (Nordatlantik-Format) zu übermitteln, so kann der Flaggenstaat diese Angaben — nach entsprechender bilateraler Absprache zwischen dem Flaggenstaat und der Kommission — über ein gesichertes Transmissions-Protokoll der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel übermitteln. In diesem Fall sind als eine Art „Umschlag” zusätzlich weitere Angaben zu übermitteln (nach der AD-Angabe)
FR
m
(von; Alpha-3-ISO-Ländercode der Partei)
RN
m
(laufende Nummer der Aufzeichnung im betreffenden Jahr)
RD
m
(Datum der Übertragung im Format JJJJMMDD)
RT
m
(Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)
Beispiel (mit den bereits benutzten fiktiven Angaben)
//SR//AD/XEU//FR/NOR//RN/5//RD/20051004//RT/1320//SQ/1//TM/COE//RC/IRCS//TN/1//NA/SCHIFFSNAME//IR/NOR//XR/PO 12345//LT/+65.321//LG/-21.123//RA/04A.//OB/COD 100 HAD 300//DA/20051004//TI/1315//MA/NAME DES KAPITÄNS//ER//
Der Flaggenmitgliedstaat erhält eine Antwortmeldung mit folgenden Angaben:
SR
m
(= Aufzeichnungsbeginn)
AD
m
(ISO-3 Ländercode des Flaggenstaats)
FR
m
XEU (=Kommission der Europäischen Gemeinschaften)
RN
m
(Seriennummer der Meldung im laufenden Jahr, für die eine Antwortmeldung übermittelt wird)
TM
m
RET (= „Antwortmeldung” )
SQ
m
(Seriennummer der Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr)
RC
m
(in der ursprünglichen Meldung genanntes internationals Rufzeichen)
RS
m
(Rückmeldung — ACK oder NAK)
RE
m
(Fehlerrückmeldung)
DA
m
(Datum der Übertragung im Format JJJJMMDD)
TI
m
(Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)
ER
m
(= Aufzeichnungsende)
- 4.
- Name der Funkstation
Name der Funkstation
Rufzeichen der Funkstation
Lyngby
OXZ
Land's End
GLD
Valentia
EJK
Malin Head
EJM
Torshavn
OXJ
Bergen
LGN
Farsund
LGZ
Florø
LGL
Rogaland
LGQ
Tjøme
LGT
Ålesund
LGA
Ørlandet
LFO
Bodø
LPG
Svalbard
LGS
Gryt
GRYT RADIO
Göteborg
SOG
Stockholm Radio STOCKHOLM RADIO Turku
OFK
- 5.
- Für die Angabe der Arten zu verwendender Code
Kaiserbarsch (Beryx spp.)
ALF
Raue Scharbe (Hippoglossoides platessoides)
PLA
Sardelle (Engraulis encrasicholus)
ANE
Seeteufel (Lophius spp.)
MNZ
Goldlachse (Argentina silus)
ARG
Brachsenmakrele (Brama brama)
POA
Riesenhai (Cetorinhus maximus)
BSK
Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo)
BSF
Blauleng (Molva dipterygia)
BLI
Blauer Wittling (Micromesistius poutassou)
WHB
Garnelen (Xyphopenaeus kroyeri)
BOB
Kabeljau (Gadus morhua)
COD
Garnele (Crangon crangon),
CSH
Kalmar (Loligo spp.)
SQC
Dornhai (Squalus acanthias)
DGS
Gabeldorsch (Phycis spp.)
FOR
Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)
GHL
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)
HAD
Seehecht (Merluccius merluccius)
HKE
Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)
HAL
Hering (Clupea harengus)
HER
Stöcker (Trachurus trachurus)
HOM
Leng (Molva molva)
LIN
Makrele (Scomber scombrus)
MAC
Scheefsnut (Lepidorhombus-Arten)
LEZ
Tiefseegarnele (Pandalus borealis)
PRA
Kaisergranat (Nephrops norvegicus)
NEP
Stintdorsch (Trisopterus esmarkii)
NOP
Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus)
ORY
Sonstige
OTH
Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)
PLE
Pollack(Pollachius pollachius)
POL
Heringshai (Lamma nasus)
POR
Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-spp.)
RED
Flotte Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)
SBR
Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris)
RNG
Köhler (Pollachius virens)
POK
Lachs (Salmo salar)
SAL
Sandaal (Ammodytes spp.)
SAN
Sardine (Sardina pilchardus)
PIL
Haifisch (Selachii, Pleurotremata)
SKH
Geißelgarnelen (Penaeidae)
PEZ
Sprotte (Sprattus sprattus)
SPR
Kalmar (Illex spp.),
SQX
Thun (Thunnidae),
TUN
Lumb (Brosme brosme)
USK
Wittling oder Merlan (Merlangus merlangus)
WHG
Gelbschwanzflunder (Limanda ferruginea),
YEL
- 6.
- Für die Angabe der betreffenden Gebiete zu verwendender Code
02A.
ICES-Bereich IIa — Norwegische See
02B.
ICES-Bereich IIb — Spitzbergen und Bäreninsel
03A.
ICES-Bereich IIIa — Skagerrak und Kattegat
03B.
ICES-Bereich IIIb
03C.
ICES-Bereich IIIc
03D.
ICES-Bereich IIId — Ostsee
04A.
ICES-Bereich IVa — nördliche Nordsee
04B.
ICES-Bereich IVb — mittlere Nordsee
04C.
ICES-Bereich IVc — südliche Nordsee
05A.
ICES-Bereich Va — Isländische Fanggründe
05B.
ICES-Bereich Vb — Färöische Fanggründe
06A.
ICES-Bereich VIa — Nordwestküste Schottlands und Nordirland
06B.
ICES-Bereich VIb — Rockall
07A.
ICES-Bereich VIIa — Irische See
07B.
ICES-Bereich VIIb — westlich von Irland
07C.
ICES-Bereich VIIc — Porcupine Bank
07D.
ICES-Bereich VIId — östlicher Ärmelkanal
07E.
ICES-Bereich VIIe — westlicher Ärmelkanal
07F.
ICES-Bereich VIIf — Kanal von Bristol
07G.
ICES-Bereich VIIg — Keltische See Nord
07H.
ICES-Bereich VIIh — Keltische See Süd
07J.
ICES-Bereich VIIj — südwestlich von Irland — Ost
07K.
ICES-Bereich VIIk — südwestlich von Irland — West
08A.
ICES-Bereich VIIIa- Golf von Biskaya — Nord
08B.
ICES-Bereich VIIIb — Golf von Biskaya — Mitte
08C.
ICES-Bereich VIIIc — Golf von Biskaya — Süd
08D.
ICES-Bereich VIIId — Golf von Biskaya — Äußere Biskaya
08E.
ICES-Bereich VIIIe — Golf von Biskaya — West
09A.
ICES-Bereich IXa — Portugiesische Gewässer — Ost
09B.
ICES-Bereich IXb — Portugiesische — West
14A.
ICES-Bereich XIVa — Nordostgrönland
14B.
ICES-Bereich XIVb — Südostgrönland
- 7.
- Zusätzlich zu den Bestimmungen nach den Nummern 1 bis 6 gelten für Drittlandsschiffe, die in Gemeinschaftsgewässern Blauen Wittling fischen wollen, die folgenden Bestimmungen:
- a)
- Schiffe, die bereits Fänge an Bord haben, dürfen ihre Fangreise erst nach Erhalt der Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Küstenmitgliedstaats beginnen. Mindestens vier Stunden vor Einfahrt in die Gemeinschaftsgewässer unterrichtet der Kapitän des Schiffs je nach Zweckmäßigkeit eines der folgenden gemeinschaftlichen Fischereiüberwachungszentren:
- i)
- UK (Edinburgh) per E-Mail: ukfcc@scotland.gsi.gov.uk oder fernmündlich: Tel. + 44 131271 9700 oder
- ii)
- Irland (Haulbowline) per E-Mail: nscstaff@eircom.net oder fernmündlich: Tel. + 353 87236 5998.
Ist das Schiff nach Ansicht des Kapitäns im Begriff, in Gemeinschaftsgewässer und in das Gebiet, in dem es zu fischen beginnen will, einzufahren, meldet er dies unter Angabe des Namens des Schiffs, des internationalen Rufzeichens des Schiffs, der Hafenkennbuchstaben und ‐zahlen des Schiffs, der Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, und der Position des Schiffs (geografische Länge/Breite). Das Schiff darf mit dem Fischfang erst dann beginnen, wenn eine Bestätigung der Mitteilung eingegangen ist und mitgeteilt worden ist, ob der Kapitän das Schiff zur Kontrolle vorführen muss oder nicht. Jede Bestätigung muss eine einheitliche Genehmigungsnummer aufweisen, die der Kapitän bis zum Ende der Fangreise behält.
Ungeachtet etwaiger auf See durchgeführter Kontrollen können die zuständigen Behörden unter hinreichend begründeten Umständen von einem Kapitän verlangen, das Schiff im Hafen zur Kontrolle vorzuführen.
- b)
- Schiffe, die ohne Fang an Bord in die Gemeinschaftsgewässer einfahren, sind von den Anforderungen nach Buchstabe a befreit.
- c)
- Abweichend von Nummer 1.2 gilt die Fangreise als beendet, wenn das Schiff die Gemeinschaftsgewässer verlässt oder in einen Gemeinschaftshafen einläuft, in dem seine Fänge vollständig gelöscht werden.
Die Schiffe dürfen die Gemeinschaftsgewässer erst nach Durchfahrt durch eines der folgenden Kontrollgebiete verlassen:
- A.
- ICES-Rechteck 48 E2 im Bereich VI a
- B.
- ICES-Rechteck 46 E6 im Bereich IV a
- C.
- ICES-Rechtecke 48 E8, 49 E 8 oder 50 E 8 im Bereich IV a.
Der Schiffskapitän erstattet dem Fischereiüberwachungszentrum in Edinburgh mindestens vier Stunden vor Einfahrt in eines der genannten Kontrollgebiete per E-Mail oder fernmündlich Mitteilung gemäß Nummer 1. In der Mitteilung sind der Name des Schiffs, das internationale Rufzeichen des Schiffs, die Hafenkennbuchstaben und ‐zahlen des Schiffs, die Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, und das von dem Schiff angelaufene Kontrollgebiet anzugeben.
Das Schiff darf das Kontrollgebiet erst dann verlassen, wenn eine Bestätigung der Mitteilung eingegangen ist und mitgeteilt worden ist, ob der Kapitän des Schiffs das Schiff zur Kontrolle vorführen muss oder nicht. Jede Bestätigung weist eine einmalige Genehmigungsnummer auf, die der Kapitän bis zum Ende der Fangreise behält.
Ungeachtet etwaiger auf See durchgeführter Kontrollen können die zuständigen Behörden unter hinreichend begründeten Umständen von einem Kapitän verlangen, das Schiff im Hafen von Lerwick oder von Scrabster zur Kontrolle vorzuführen.
- d)
- Auf Schiffen, die Gemeinschaftsgewässer durchfahren, müssen die Netze wie folgt so verstaut sein, dass sie nicht ohne weiteres eingesetzt werden können:
- i)
- Netze, Gewichte und ähnliche Geräte sind von den Scherbrettern sowie den Zug- oder Schleppkabeln und -seiten zu lösen;
- ii)
- Netze, die sich an oder über Deck befinden, sind sicher an einem Teil der Deckaufbauten festzuzurren.
Fußnote(n):
- (*)
Als Fangreise gilt eine Fahrt, die beginnt, wenn das Schiff mit der Absicht, Fischfang zu betreiben, in die 200-Seemeilenzone vor der Küste der Mitgliedstaaten einfährt, in der die gemeinschaftlichen Fischereivorschriften gelten, und endet, wenn das Schiff dieses Gebiet verlässt.
- (1)
m = obligatorisch
- (2)
o = optional
- (3)
LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben; bis 31.12.2006 auch noch die Codes LA und L0 unter Angabe von Graden und Minuten verwendet werden.
- (4)
Optional bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.
- (5)
LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben; bis 31.12.2006 auch noch die Codes LA und L0 unter Angabe von Graden und Minuten verwendet werden.
- (6)
Optional bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.
- (7)
LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben; bis 31.12.2006 können auch noch die Codes LA und L0 unter Angabe von Graden und Minuten verwendet werden.
- (8)
Optional bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.
- (9)
Optional für das übernehmende Schiff.
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