Präambel VO (EG) 2006/51

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten(2), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände(3), insbesondere auf die Artikel 6 und 8,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands(4), insbesondere auf Artikel 5,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Ausschusses für die Fischerei (STECF) die erforderlichen Maßnahmen anzunehmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.
(2)
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen festzulegen. Die Fangmöglichkeiten sollten nach den in Artikel 20 jener Verordnung festgelegten Kriterien auf die Mitgliedstaaten und Drittländer aufgeteilt werden.
(3)
Um eine effiziente Verwaltung der TACs und Quoten zu gewährleisten, sollten die Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden.
(4)
Die Grundsätze und bestimmte Verfahren der Bestandsbewirtschaftung sind auf Gemeinschaftsebene festzulegen, damit die Mitgliedstaaten die Fischereitätigkeit der Schiffe unter ihrer Flagge steuern können.
(5)
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 enthält für die Zuteilung der Fangmöglichkeiten wichtige Begriffsbestimmungen.
(6)
Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind die Bestände festzulegen, für die die dort genannten Maßnahmen gelten.
(7)
Die Gemeinschaft hat nach dem in den Abkommen oder Protokollen über die Fischereibeziehungen vorgesehenen Verfahren Konsultationen über Fangrechte mit Norwegen(5), den Färöern(6) und Grönland(7) geführt.
(8)
Die Gemeinschaft ist Vertragspartei mehrerer regionaler Fischereiorganisationen. Diese Fischereiorganisationen haben für bestimmte Arten Fangbeschränkungen und andere Erhaltungsmaßnahmen empfohlen. Diese Empfehlungen sollten von der Gemeinschaft umgesetzt werden.
(9)
Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung im Juni 2005 Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echten Bonito angenommen und technische Maßnahmen für die Behandlung von Beifängen beschlossen. Obwohl die Gemeinschaft nicht Mitglied dieser Organisation ist, müssen die Maßnahmen umgesetzt werden, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände im Regelungsbereich der Organisation sicherzustellen.
(10)
Die Internationale Kommission für die Erhaltung des Thunfischbestands im Altantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2005 Übersichten angenommen, denen zu entnehmen ist, ob und in welchem Umfang die Vertragsparteien ihre Fangmöglichkeiten überschritten oder nicht ausgeschöpft haben. In diesem Zusammenhang hat die ICCAT in einem Beschluss festgestellt, dass die Gemeinschaft im Jahr 2004 bei mehreren Beständen ihre Quoten unterschritten hat.
(11)
Um die von der ICCAT festgelegten Anpassungen der Gemeinschaftsquoten umzusetzen, müssen die sich aus der Unterausschöpfung ergebenden Fangmöglichkeiten nach Maßgabe des Anteils der einzelnen Mitgliedstaaten an der Unterausschöpfung auf die Mitgliedstaaten verteilt werden, ohne dass der in dieser Verordnung für die jährliche Aufteilung der TACs festgelegte Verteilungsschlüssel geändert wird.
(12)
Die Fangmöglichkeiten sind nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen zu nutzen, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kenzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen(8), der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten(9), der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(10), der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft(11), der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 des Rates vom 27. Juni 1994 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer(12), der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse(13), der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis(14), der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren(15), der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben(16), der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates vom 29. Juni 1998 über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr(17), der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände(18), der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme(19), der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge(20), der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 des Rates vom 14. Mai 2001 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten(21), der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände(22) und der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände (2005 und 2006)(23).
(13)
Infolge des Gutachtens des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) muss für Sardellen im Untergebiet VIII eine befristete Regelung für die Fangbeschränkungen verabschiedet werden.
(14)
Infolge des ICES-Gutachtens muss für Sandaal im ICES-Untergebiet IV und im Bereich IIIa-Nord eine befristete Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands verabschiedet werden.
(15)
Angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnisse über den biologischen Status des Bestands an Blauem Wittling müssen im Anschluss an die Verhandlungen zwischen den Küstenstaaten über die Bewirtschaftung dieses Bestands die Bewirtschaftungsgebiete geändert werden, wobei den besonderen Gegebenheiten bei den betroffenen Fischereien Rechnung zu tragen ist.
(16)
Angesichts des jüngsten ICES-Gutachtens muss der Fischereiaufwand bei bestimmten Tiefseearten vorübergehend weiter verringert werden.
(17)
Zur Anpassung der Aufwandsbeschränkungen für Kabeljau nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 werden alternative Regelungen vorgeschlagen, um den Fischereiaufwand gemäß Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung im Einklang mit den TACs zu verwalten.
(18)
Wissenschaftliche Gutachten zeigen, dass die Schollenbestände in der Nordsee nicht bestandsschonend befischt werden und die Rückwurfmengen sehr hoch sind. Wissenschaftlichen Gutachten und dem Gutachten des Regionalen Beirats für die Nordsee zufolge empfiehlt es sich, die Fangmöglichkeiten über den Fischereiaufwand der auf Scholle fischenden Fischereifahrzeuge anzupassen.
(19)
Für die Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal ist eine befristete Aufwandsregelung erforderlich. Die Aufwandsregelungen für die Kabeljaubestände im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak und im westlichen Ärmelkanal, in der Irischen See und westlich von Schottland und für die Seehecht- und Kaisergranatbestände in den ICES-Bereichen VIIIc und IXa müssen angepasst werden.
(20)
Mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 ist nicht sichergestellt, dass die Heringsfänge die für diese Art festgesetzten Fangmengen nicht überschreiten. Daher müssen Übergangsmaßnahmen eingeführt werden, die eine geeignete Überwachung und Zählung von Hering in unsortierten Anlandungen gewährleisten.
(21)
Beim Fischfang mit Kiemennetzen in den tiefen Gewässern westlich von Schottland und Irland werden überlange Kiemennetze ausgebracht, was zu sehr langen Stellzeiten und hohen Rückwurfraten führt. Verloren gegangene oder absichtlich aufgegebene Netze können noch über Jahre weiter fischen, ohne je eingeholt zu werden. Wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass eine solche Praxis eine ernste Bedrohung für Tiefseebestände darstellt; daher sollte diese Fischerei bis zum Erlass längerfristiger Maßnahmen vorübergehend verboten werden.
(22)
Um eine nachhaltige Nutzung der Seehechtbestände zu gewährleisten und Rückwürfe zu verringern, sollten als Übergangsmaßnahme in den Bereichen VIII a, b, d die neuesten Entwicklungen bei selektivem Fanggerät angewendet werden.
(23)
Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) hat auf ihrer Jahrestagung im Jahr 2004 empfohlen, den Fischfang in bestimmten Gebieten einzuschränken, um gefährdete Tiefsee-Lebensräume zu schützen. Die Gemeinschaft sollte dieser Empfehlung nachkommen.
(24)
Im Interesse der Erhaltung der Tintenfischbestände und insbesondere des Schutzes der Jungtiere sollte 2006 bis zur Annahme einer Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 eine Mindestgröße für Tintenfische aus Meeresgewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern im CECAF-Raum festgesetzt werden.
(25)
Im November 2005 hat die NEAFC empfohlen, einige Schiffe auf die Liste der Schiffe zu setzen, denen illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei nachgewiesen wurde. Es sollte dafür gesorgt werden, dass diesen Empfehlungen im Rahmen des Gemeinschaftsrechts nachgekommen wird.
(26)
Die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) hat auf ihrer Jahrestagung 2005 die Steuerung bestimmter Fischereien von Tiefsee-Arten und die Einrichtung eines GFCM-Verzeichnisses von Fischereifahrzeugen von über 15 m Länge, die im GFCM-Gebiet fischen dürfen, empfohlen. Da die Gemeinschaft Vertragspartei der GFCM ist, sind diese Empfehlungen für die Gemeinschaft verbindlich und folglich umzusetzen.
(27)
Im Interesse der Bestandserhaltung sollten im Jahr 2006 bestimmte zusätzliche Kontrollmaßnahmen und technische Fangbedingungen gelten.
(28)
Im Interesse einer effizienteren und wirksameren Kontrolle und Überwachung der Aufwandssteuerung empfiehlt es sich, bestimmte Vorschriften über die Verwendung von Daten aus der satellitengestützten Schiffsüberwachung einzuführen.
(29)
Um sicherzustellen, dass von Drittlandschiffen in Gemeinschaftsgewässern gefangener Blauer Wittling ordnungsgemäß erfasst wird, müssen die Kontrollvorschriften für solche Schiffe verschärft werden.
(30)
Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 legt der Rat die mit den Fang- und/oder Aufwandsbeschränkungen zusammenhängenden Bedingungen fest. Wissenschaftliche Gutachten zeigen, dass deutliche Überschreitungen der vereinbarten TACs die Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeit in Frage stellen. Deswegen müssen entsprechende Bedingungen eingeführt werden, die eine bessere Einhaltung der vereinbarten Fangmöglichkeiten gewährleisten.
(31)
Die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2004 für bestimmte Bestände weit wandernder Arten im Atlantik und im Mittelmeer eine Reihe von technischen Maßnahmen empfohlen, insbesondere neue Mindestgrößen für Roten Thun, Fangbeschränkungen in bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Zeiten zum Schutz von Großaugenthun, Maßnahmen in Bezug auf die Sport- und Freizeitfischerei im Mittelmeer und die Einführung eines Stichprobenprogramms zur Einschätzung der Größe von Rotem Thun aus Käfighaltung. Im Interesse der Erhaltung der Fischbestände müssen diese Maßnahmen im Jahr 2006 durchgeführt werden, bis eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 verabschiedet wird.
(32)
Die Organisation für die Fischerei im Südostatlantik (SEAFO) hat auf ihrer Jahrestagung 2005 eine Vorschrift erlassen, nach der ab 1. Januar 2006 alle Fischereifahrzeuge, die im Abkommensbereich Arten befischen, die nicht unter die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsregelungen anderer zuständiger regionaler Fischereiorganisationen fallen, wissenschaftliche Beobachter an Bord haben müssen. Diese Vorschrift ist für die Gemeinschaft verbindlich und muss folglich umgesetzt werden.
(33)
Die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) hat auf ihrer 27. Jahrestagung vom 19. bis 23. September 2005 eine Reihe technischer Kontrollmaßnahmen angenommen. Diese Maßnahmen müssen durchgeführt und die Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.
(34)
Entsprechend den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft als Vertragspartei des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) darunter die Verpflichtung, die von der CCAMLR-Kommission beschlossenen Maßnahmen anzuwenden, sind die von letzterer festgelegten TACs für das Wirtschaftsjahr 2005/06 und die entsprechenden Schonzeiten anzuwenden.
(35)
Auf ihrer 24. Jahrestagung hat die CCAMLR 2005 Fangbeschränkungen für durch CCAMLR-Vertragsparteien befischte Bestände verabschiedet. Die CCAMLR hat außerdem die Teilnahme von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft an der Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Bereichen 58.4.1, 58.4.2, 58.4.3a und 58.4.3b genehmigt und die betreffenden Fangtätigkeiten von Fang- und Beifanggrenzen sowie bestimmten technischen Maßnahmen abhängig gemacht. Diese Grenzen und technischen Maßnahmen sind ebenfalls anzuwenden.
(36)
Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sicherzustellen sicherzustellen und eine Gefährdung der Bestände und mögliche Probleme im Zusammenhang mit dem Auslaufen der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen 2005)(24) zu vermeiden, müssen die Fischereien am 1. Januar 2006 eröffnet werden und einige der Vorschriften der genannten Verordnung für den Januar 2006 in Kraft bleiben. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren .

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)

ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(3)

ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8.

(4)

ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)

ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48.

(6)

ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12.

(7)

ABl. L 29 vom 1.2.1985, S. 9.

(8)

ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9.

(9)

ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 10).

(10)

ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(11)

ABl. L 289 vom 7.11.2001, S. 1.

(12)

ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 813/2004 (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 32).

(13)

ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

(14)

ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16.

(15)

ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2004 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 30).

(16)

ABl. L 365 vom 31.12.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/2005 (ABl. L 74 vom 19.3.2005, S. 5).

(17)

ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 10.

(18)

ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8.

(19)

ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

(20)

ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 (ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11).

(21)

ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 831/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 33).

(22)

ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6.

(23)

ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 4.

(24)

ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1936/2005 (ABl. L 311 vom 26.11.2005, S. 1).

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