Artikel 12 VO (EG) 2006/510

Löschung

(1) Gelangt die Kommission gemäß den in Artikel 16 Buchstabe k genannten Durchführungsbestimmungen zu der Auffassung, dass die Anforderungen der Spezifikation eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das einen geschützten Namen führt, nicht mehr erfüllt sind, so löscht sie die Eintragung nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren und veröffentlicht dies im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2) Jede natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat, kann unter Angabe der Gründe die Löschung der Eintragung beantragen.

Das Verfahren gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 gilt entsprechend.

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