Artikel 11 VO (EG) 2006/510

Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen

(1) Hinsichtlich der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, die ein geografisches Gebiet in der Gemeinschaft betreffen, erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation vor der Vermarktung

durch eine oder mehrere zuständige Behörde/n gemäß Artikel 10 und/oder

durch eine oder mehrere Kontrollstelle/n im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die als Produktzertifizierungsstelle tätig wird/werden.

Die Kosten der Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation werden von den von diesen Kontrollen erfassten Marktteilnehmern getragen.

(2) Hinsichtlich der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, die ein geografisches Gebiet außerhalb der Gemeinschaft betreffen, erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation vor der Vermarktung durch

eine oder mehrere vom Drittland benannte staatliche Behörde/n oder

eine oder mehrere Produktzertifizierungsstelle/n.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Produktzertifizierungsstellen erfüllen die Voraussetzungen der Europäischen Norm EN 45011 oder des ISO-Leitfadens 65 (Allgemeine Kriterien für Produktzertifizierungsstellen) und werden ab dem 1. Mai 2010 nach diesen Normen akkreditiert.

(4) Übernehmen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation, so müssen sie angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.