Artikel 10 VO (EG) 2006/510

Amtliche Kontrollen

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige/n Behörde/n, die für die Kontrollen in Bezug auf die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/04 zuständig ist/sind.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Marktteilnehmer, der die Vorschriften dieser Verordnung erfüllt, einen Anspruch darauf hat, in ein Kontrollsystem aufgenommen zu werden.

(3) Die Kommission macht die Namen und Anschriften der in Absatz 1 bzw. in Artikel 11 genannten Behörden und Stellen öffentlich zugänglich und aktualisiert sie in regelmäßigen Abständen.

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