Artikel 9 VO (EG) 2006/510

Genehmigung einer Änderung der Spezifikation

(1) Eine Vereinigung, die den Bedingungen von Artikel 5 Absätze 1 und 2 entspricht und ein berechtigtes Interesse hat, kann insbesondere zur Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geografischen Gebiets gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c die Genehmigung einer Änderung der Spezifikation beantragen.

Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.

(2) Führt eine Änderung zu einer oder mehreren Änderungen des einzigen Dokuments, so unterliegt der Änderungsantrag dem Verfahren gemäß den Artikeln 5, 6 und 7. Werden lediglich geringfügige Änderungen vorgeschlagen, so entscheidet die Kommission über die Genehmigung der Änderung ohne Anwendung des Verfahrens von Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 und veröffentlicht im Falle der Genehmigung die Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 2.

(3) Führt die Änderung zu keiner Änderung des einzigen Dokuments, gelten folgende Regeln:

i)
Liegt das geografische Gebiet in einem Mitgliedstaat, so befindet dieser über die Genehmigung der Änderung, veröffentlicht im Falle der Befürwortung die geänderte Spezifikation und teilt der Kommission die genehmigten Änderungen und deren Begründung mit;
ii)
liegt das geografische Gebiet in einem Drittland, so befindet die Kommission über die Genehmigung der vorgeschlagenen Änderung.

(4) Betrifft die Änderung eine vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden, so finden die Verfahren nach Absatz 3 Anwendung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.