Artikel 8 VO (EG) 2006/510

Namen, Angaben und Zeichen

(1) Ein nach dieser Verordnung eingetragener Name kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.

(2) In der Etikettierung der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aus der Gemeinschaft, die unter einem nach dieser Verordnung eingetragenen Namen vermarktet werden, müssen die Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung” bzw. „geschützte geografische Angabe” oder die für sie vorgesehenen Gemeinschaftszeichen erscheinen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Angaben und die für sie vorgesehenen Gemeinschaftszeichen können auch in der Etikettierung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln aus Drittländern erscheinen, die unter einem nach Maßgabe dieser Verordnung eingetragenen Namen vermarktet werden.

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