Artikel 7 VO (EG) 2006/510

Einspruch, Entscheidung über die Eintragung

(1) Innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 kann jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen, indem bei der Kommission eine ordnungsgemäß begründete Erklärung eingereicht wird.

(2) Jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Eintragung beantragt hat, oder in einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, kann ebenfalls durch eine ordnungsgemäß begründete Erklärung gegen die beabsichtigte Eintragung Einspruch einlegen.

Bei natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig sind, wird die Erklärung innerhalb einer Frist, die einen Einspruch gemäß Absatz 1 gestattet, bei diesem Mitgliedstaat eingereicht.

Bei natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig sind, erfolgt die Einreichung innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 entweder direkt bei der Kommission oder über die Behörden des betreffenden Drittlands.

(3) Ein Einspruch ist nur zulässig, wenn er innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist bei der Kommission eingeht und

a)
dargelegt wird, dass die Bedingungen des Artikels 2 nicht eingehalten sind; oder
b)
dargelegt wird, dass die Eintragung des vorgeschlagenen Namens Artikel 3 Absätzen 2, 3 und 4 nicht entspricht; oder
c)
dargelegt wird, dass sich die Eintragung des vorgeschlagenen Namens nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleich lautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden; oder
d)
ausreichende Angaben darin enthalten sind, die den Schluss zulassen, dass die Bezeichnung, deren Eintragung beantragt wurde, eine Gattungsbezeichnung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 ist.

Die Kommission prüft die Zulässigkeit der Einsprüche.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Kriterien sind in Bezug auf das Gemeinschaftsgebiet zu bewerten, das hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums nur das Gebiet bzw. die Gebiete umfasst, in dem bzw. in denen die genannten Rechte geschützt sind.

(4) Wird bei der Kommission kein zulässiger Einspruch gemäß Absatz 3 eingelegt, so nimmt sie die Eintragung des Namens vor.

Die Eintragung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(5) Ist ein Einspruch gemäß Absatz 3 zulässig, so ersucht die Kommission die betroffenen Parteien, geeignete Konsultationen aufzunehmen.

Wird innerhalb von sechs Monaten eine einvernehmliche Regelung zwischen den betroffenen Parteien erzielt, so teilen sie der Kommission sämtliche Einzelheiten für das Zustandekommen der Einigung einschließlich der Stellungnahmen des Antragstellers und des Einspruchsführers mit. Bleiben die gemäß Artikel 6 Absatz 2 veröffentlichten Angaben unverändert oder werden lediglich gemäß Artikel 16 Buchstabe h festzulegende geringfügige Änderungen vorgenommen, so verfährt die Kommission gemäß Absatz 4 dieses Artikels. Andernfalls nimmt sie eine erneute Prüfung gemäß Artikel 6 Absatz 1 vor.

Wird keine einvernehmliche Regelung erzielt, so erlässt die Kommission unter angemessener Berücksichtigung der redlichen und ständigen Verwendung und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr nach dem im Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren eine Entscheidung.

Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(6) Die Kommission führt ein Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben und hält es auf dem neuesten Stand.

(7) Die der Kommission nach diesem Artikel übermittelten Unterlagen sind in einer Amtssprache der Organe der Europäischen Union abgefasst oder von einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet.

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