Artikel 6 VO (EG) 2006/510

Prüfung durch die Kommission

(1) Die Kommission prüft den gemäß Artikel 5 eingereichten Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Diese Prüfung sollte eine Frist von 12 Monaten nicht überschreiten.

Die Kommission macht monatlich das Verzeichnis der Namen, für die ein Eintragungsantrag gestellt wurde, sowie die Zeitpunkte, zu denen diese bei ihr eingereicht wurden, öffentlich zugänglich.

(2) Gelangt die Kommission aufgrund der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 durchgeführten Prüfung zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, so veröffentlicht sie das einzige Dokument und die Fundstelle der veröffentlichten Spezifikation gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 5 im Amtsblatt der Europäischen Union.

Andernfalls beschließt die Kommission nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren, den Eintragungsantrag abzulehnen.

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