Artikel 5 VO (EG) 2006/510

Antrag auf Eintragung

(1) Ein Antrag auf Eintragung kann nur von einer Vereinigung gestellt werden.

„Vereinigung” im Sinne dieser Verordnung bedeutet ungeachtet der Rechtsform oder Zusammensetzung jede Art des Zusammenschlusses von Erzeugern oder Verarbeitern des gleichen Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels. Andere Beteiligte können sich der Vereinigung anschließen. Eine natürliche oder eine juristische Person kann gemäß den in Artikel 16 Buchstabe c genannten Durchführungsvorschriften mit einer Vereinigung gleichgestellt werden.

Bei Namen, die sich auf ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet beziehen, oder bei traditionellen Namen, die mit einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet zusammenhängen, können mehrere Vereinigungen gemäß den in Artikel 16 Buchstabe d genannten Durchführungsvorschriften einen gemeinsamen Antrag stellen.

(2) Eine Vereinigung kann nur für die von ihr erzeugten oder gewonnenen Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel einen Antrag auf Eintragung stellen.

(3) Der Eintragungsantrag umfasst zumindest:

a)
den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung;
b)
die in Artikel 4 genannte Spezifikation;
c)
ein einziges Dokument mit folgenden Angaben:

i)
die wichtigsten Angaben der Spezifikation: den Namen, eine Beschreibung des Erzeugnisses gegebenenfalls unter Einbeziehung der besonderen Vorschriften für dessen Aufmachung und Etikettierung und eine Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets;
ii)
eine Beschreibung des Zusammenhangs des Erzeugnisses mit den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten geografischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung, gegebenenfalls unter Einbeziehung besonderer Angaben zur Beschreibung des Erzeugnisses oder des Gewinnungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen.

(4) Bezieht sich der Eintragungsantrag auf ein geografisches Gebiet in einem Mitgliedstaat, so wird der Antrag an diesen Mitgliedstaat gerichtet.

Der Mitgliedstaat prüft den Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

(5) Der Mitgliedstaat eröffnet im Laufe der Prüfung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 die Möglichkeit eines nationalen Einspruchsverfahrens, indem er für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgt und eine ausreichende Frist setzt, innerhalb deren jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch gegen den Antrag einlegen kann.

Der Mitgliedstaat prüft die Zulässigkeit der eingegangenen Einspruchserklärungen anhand der in Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Kriterien.

Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, so erlässt er eine positive Entscheidung und übermittelt der Kommission die Unterlagen gemäß Absatz 7 für eine endgültige Entscheidung. Sind sie nicht erfüllt, so lehnt er den Antrag ab.

Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die positive Entscheidung öffentlich zugänglich gemacht wird und jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse über Rechtsmittel verfügt.

Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Fassung der Spezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht, veröffentlicht wird, und stellt den elektronischen Zugang zur Spezifikation sicher.

(6) Der Mitgliedstaat kann vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission an auf nationaler Ebene einen lediglich übergangsweisen Schutz im Sinne dieser Verordnung für den Namen sowie gegebenenfalls eine Anpassungsfrist gewähren.

Die Anpassungsfrist gemäß Unterabsatz 1 kann nur gewährt werden, wenn die betreffenden Unternehmen die Erzeugnisse mindestens während der letzten fünf Jahre unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens rechtmäßig vermarktet und diesen Sachverhalt im nationalen Einspruchsverfahren gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 geltend gemacht haben.

Der übergangsweise gewährte nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, zu dem über die Eintragung nach dieser Verordnung entschieden wird.

Sollte die Bezeichnung nicht nach dieser Verordnung eingetragen werden, so trägt allein der betreffende Mitgliedstaat die Verantwortung für die Folgen eines solchen nationalen Schutzes.

Maßnahmen der Mitgliedstaaten nach Unterabsatz 1 sind nur auf nationaler Ebene wirksam und dürfen den innergemeinschaftlichen oder den internationalen Handel nicht beeinträchtigen.

(7) Zu jeder positiven Entscheidung gemäß Absatz 5 Unterabsatz 3 übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission

a)
den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung;
b)
das einzige Dokument gemäß Absatz 3 Buchstabe c;
c)
eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag der Vereinigung, zu dem eine positive Entscheidung ergangen ist, seiner Auffassung nach den Anforderungen dieser Verordnung und den zu ihrer Anwendung erlassenen Bestimmungen entspricht;
d)
die Fundstelle der Veröffentlichung der Spezifikation gemäß Absatz 5 Unterabsatz 5.

(8) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, um den Absätzen 4 bis 7 bis 31. März 2007 nachzukommen.

Bulgarien und Rumänien erlassen die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts.

(9) Betrifft der Eintragungsantrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so umfasst er die Angaben gemäß Absatz 3 sowie den Nachweis dafür, dass die betreffende Bezeichnung in ihrem Ursprungsland geschützt ist.

Der Antrag wird entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands an die Kommission gerichtet.

(10) Die in diesem Artikel genannten, der Kommission übermittelten Unterlagen sind in einer Amtssprache der Organe der Europäischen Union abgefasst oder von einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet.

(11) Für Bulgarien und Rumänien kann der am Tag des Beitritts bestehende nationale Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen von diesem Tag an zwölf Monate lang weiter bestehen.

Wird der Kommission vor Ablauf des genannten Zeitraums ein Antrag auf Eintragung nach dieser Verordnung übermittelt, so endet ein solcher Schutz an dem Tag, an dem eine Entscheidung über die Eintragung nach dieser Verordnung getroffen wird.

Für den Fall, dass die Bezeichnung nicht nach dieser Verodnung eingetragen wird, trägt allein der betreffende Mitgliedstaat die Verantwortung für die Folgen eines solchen nationalen Schutzes.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.