Artikel 3 VO (EG) 2006/510

Gattungsbezeichnungen sowie Kollisionen mit Namen von Pflanzensorten, Tierrassen, gleich lautenden Namen und Marken

(1) Namen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, dürfen nicht eingetragen werden.

Im Sinne dieser Verordnung gilt als „Name, der zur Gattungsbezeichnung geworden ist” , der Name eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, in dem das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch in der Gemeinschaft der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel geworden ist.

Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle Faktoren und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)
die bestehende Situation in den Mitgliedstaaten und in den Verbrauchsgebieten;
b)
die einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

(2) Ein Name darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe eingetragen werden, wenn er mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

(3) Bei der Eintragung eines Namens, der mit einem nach dieser Verordnung bereits eingetragenen Namen ganz oder teilweise gleich lautend ist, sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und die tatsächlichen Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten. Insbesondere gilt Folgendes:

a)
Ein gleich lautender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme veranlasst, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der die landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder Lebensmittel stammen, zutreffend ist;
b)
die Verwendung eines eingetragenen gleich lautenden Namens ist nur dann zulässig, wenn der später eingetragene gleich lautende Name in der Praxis deutlich von dem bereits eingetragenen Namen zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Erzeuger gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

(4) Eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe wird nicht eingetragen, wenn die Eintragung aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.

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