Artikel 2 VO (EG) 2006/510
Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- a)
- „Ursprungsbezeichnung” den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,
- —
-
das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt,
- —
das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und
- —
das in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde;
- b)
- „geografische Angabe” den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,
- —
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das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und
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bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geografischen Ursprung ergibt und
- —
das in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurde.
(2) Als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben gelten auch traditionelle geografische oder nichtgeografische Namen, wenn sie ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel bezeichnen, das die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.
(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a werden bestimmte geografische Bezeichnungen nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften von Artikel 16 Buchstabe a Ursprungsbezeichnungen gleichgestellt, wenn die Rohstoffe der betreffenden Erzeugnisse aus einem anderen geografischen Gebiet oder aus einem Gebiet stammen, das größer ist als das Verarbeitungsgebiet, sofern
- a)
- das Gebiet, in dem der Rohstoff hergestellt wird, begrenzt ist,
- b)
- besondere Bedingungen für die Erzeugung der Rohstoffe bestehen und
- c)
- ein Kontrollsystem die Einhaltung der Bedingungen gemäß Buchstabe b sicherstellt.
Die fraglichen Bezeichnungen müssen vor dem 1. Mai 2004 im Ursprungsland als Ursprungsbezeichnungen anerkannt worden sein.
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