Artikel 2 VO (EG) 2006/510

Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

a)
„Ursprungsbezeichnung” den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,

das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt,

das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und

das in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde;

b)
„geografische Angabe” den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,

das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und

bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geografischen Ursprung ergibt und

das in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurde.

(2) Als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben gelten auch traditionelle geografische oder nichtgeografische Namen, wenn sie ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel bezeichnen, das die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a werden bestimmte geografische Bezeichnungen nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften von Artikel 16 Buchstabe a Ursprungsbezeichnungen gleichgestellt, wenn die Rohstoffe der betreffenden Erzeugnisse aus einem anderen geografischen Gebiet oder aus einem Gebiet stammen, das größer ist als das Verarbeitungsgebiet, sofern

a)
das Gebiet, in dem der Rohstoff hergestellt wird, begrenzt ist,
b)
besondere Bedingungen für die Erzeugung der Rohstoffe bestehen und
c)
ein Kontrollsystem die Einhaltung der Bedingungen gemäß Buchstabe b sicherstellt.

Die fraglichen Bezeichnungen müssen vor dem 1. Mai 2004 im Ursprungsland als Ursprungsbezeichnungen anerkannt worden sein.

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