Artikel 1 VO (EG) 2006/510

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und der geografischen Angaben der in Anhang I des Vertrags genannten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Agrarerzeugnisse, der in Anhang I dieser Verordnung genannten Lebensmittel sowie der in Anhang II dieser Verordnung genannten Agrarerzeugnisse.

Diese Verordnung gilt jedoch nicht für Weinbauerzeugnisse, ausgenommen Weinessig, oder Spirituosen. Dieser Absatz gilt unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1).

Die Anhänge I und II dieser Verordnung können nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.

(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet sonstiger besonderer Gemeinschaftsvorschriften.

(3) Die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und die Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft(2) gilt nicht für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben im Sinne dieser Verordnung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2)

ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

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