Präambel VO (EG) 2006/510

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Erzeugung, Herstellung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln sind von großer wirtschaftlicher Bedeutung für die Gemeinschaft.
(2)
Um ein besseres Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zu erreichen, sollte der Schwerpunkt Diversifizierung der Agrarproduktion unterstützt werden. Die Förderung von Erzeugnissen mit bestimmten Merkmalen kann vor allem in benachteiligten oder abgelegenen Gebieten von großem Vorteil für die ländliche Wirtschaft sein, indem sie zur Steigerung des Einkommens der Landwirte beiträgt und der Abwanderung der ländlichen Bevölkerung aus diesen Gebieten entgegenwirkt.
(3)
Eine ständig wachsende Zahl von Verbrauchern misst bei ihrer Ernährung der Qualität eine größere Bedeutung als der Quantität bei. Dieses Interesse an Erzeugnissen mit besonderen Merkmalen erzeugt eine steigende Nachfrage nach Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln mit bestimmbarer geografischer Herkunft.
(4)
Angesichts der Vielfalt der im Handel befindlichen Erzeugnisse und der Menge der vorhandenen Produktinformationen sollte dem Verbraucher eine klar und knapp formulierte Auskunft über die Herkunft des Erzeugnisses gegeben werden, damit er die beste Wahl treffen kann.
(5)
Für die Etikettierung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln gelten die allgemeinen in der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür festgelegten Vorschriften(2). Aufgrund der Besonderheiten von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln aus einem genau abgegrenzten geografischen Gebiet sollten für diese ergänzende Sonderbestimmungen erlassen werden, die die Erzeuger verpflichten, die geeigneten Gemeinschaftszeichen oder Angaben auf der Verpackung zu verwenden. Die Verwendung dieser Zeichen oder Angaben sollte für die Bezeichnungen der Gemeinschaft verbindlich vorgeschrieben werden, um einerseits diese Gruppe von Produkten und die mit diesen verbundenen Garantien bei den Verbrauchern besser bekannt zu machen und andererseits die Identifizierung dieser Produkte auf dem Markt zu vereinfachen und so die Kontrollen zu erleichtern. Es sollte jedoch eine angemessene Frist vorgesehen werden, damit sich die Marktteilnehmer auf diese Verpflichtung einstellen können.
(6)
Für die Ursprungsbezeichnungen und die geografischen Angaben sollte ein gemeinschaftliches Vorgehen vorgesehen werden. Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften über den Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen erlauben deren Entwicklung, da sie über ein einheitlicheres Vorgehen gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller derart gekennzeichneter Erzeugnisse sicherstellen und die Glaubwürdigkeit solcher Produkte beim Verbraucher erhöhen.
(7)
Die geplante Regelung sollte die bereits geltenden Gemeinschaftsbestimmungen für Weine und Spirituosen nicht berühren.
(8)
Der Geltungsbereich dieser Verordnung sollte auf Agrarerzeugnisse und Lebensmittel begrenzt sein, bei denen ein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften der Produkte und ihrem geografischen Ursprung besteht. Dieser Geltungsbereich könnte jedoch erforderlichenfalls auf andere Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel ausgedehnt werden.
(9)
Aufgrund der bestehenden Gepflogenheiten sollten zwei verschiedene Kategorien von geografischen Angaben festgelegt werden, und zwar die geschützten geografischen Angaben und die geschützten Ursprungsbezeichnungen.
(10)
Ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, das mit einer solchen Angabe gekennzeichnet ist, sollte bestimmte Bedingungen erfüllen, die in einer Spezifikation zusammengestellt sind.
(11)
Damit die geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen in allen Mitgliedstaaten geschützt sind, sollten sie auf Gemeinschaftsebene eingetragen sein. Diese Eintragung in ein Register sollte auch der Unterrichtung der Fachkreise und der Verbraucher dienen. Um sicherzustellen, dass die eingetragenen Gemeinschaftsbezeichnungen den Bedingungen dieser Verordnung entsprechen, sollten die Anträge durch die Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten geprüft werden, wobei gemeinsame Mindestbestimmungen wie ein nationales Einspruchsverfahren zu beachten sind. Die Kommission sollte sich danach vergewissern, dass die Bedingungen dieser Verordnung von den Anträgen eingehalten werden und alle Mitgliedstaaten eine einheitliche Vorgehensweise anwenden.
(12)
Das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen von 1994, Anhang 1C des Übereinkommens zur Gründung der Welthandelsorganisation) umfasst genaue Bestimmungen betreffend Verfügbarkeit, Erwerb, Umfang und Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums sowie die Mittel zu ihrer Durchsetzung.
(13)
Der mit dieser Verordnung gewährte Schutz durch die Eintragung in ein Register sollte auch geografischen Angaben aus Drittländern offen stehen, sofern sie auch in ihrem Ursprungsland geschützt sind.
(14)
Das Eintragungsverfahren sollte jeder natürlichen oder juristischen Person in einem Mitgliedstaat oder Drittland mit einem berechtigten Interesse die Möglichkeit geben, ihre Rechte durch Einlegen eines Einspruchs geltend zu machen.
(15)
Es sollten Verfahren bestehen, die es ermöglichen, die Spezifikation auf Antrag von Gruppen mit einem berechtigten Interesse auch noch nach der Eintragung dem Stand der Technik anzupassen oder die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung für ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel zu löschen, insbesondere dann, wenn dieses Erzeugnis oder Lebensmittel die Bedingungen der Spezifikation, auf deren Grundlage die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung gewährt wurde, nicht mehr erfüllt.
(16)
Die im Gemeinschaftsgebiet geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben sollten einer Überwachung auf der Grundlage amtlicher Kontrollen unterstehen, die sich auf ein System von Kontrollen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz(3) stützt, einschließlich eines Systems von Kontrollen zur Sicherstellung der Einhaltung der Spezifikation für die betreffenden Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.
(17)
Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, zur Deckung der entstandenen Kosten eine Gebühr zu erheben.
(18)
Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten in Übereinstimmung mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(4) festgelegt werden.
(19)
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(5) eingetragenen Bezeichnungen sollten den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Schutz erhalten und automatisch in das neue Register übernommen werden. Außerdem sollten für die Eintragungsanträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission eingegangen sind, Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden.
(20)
Im Interesse der Klarheit und Transparenz sollte die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)

ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).

(3)

ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung in ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.

(4)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)

ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

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