ANHANG II VO (EG) 2006/52

BESCHRÄNKUNGEN DES FISCHEREIAUFWANDS

1.
Der Fischfang mit Schleppnetzen, Waden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit verankerten Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr oder mit Grundlangleinen ist in folgenden Zeiten verboten:

a)
in den Untergebieten 22-24 vom 15. März bis zum 14. Mai und
b)
in den Untergebieten 25-27 vom 15. Juni bis zum 14. September.

2.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den Schiffen unter ihrer Flagge der Fischfang mit Schleppnetzen, Waden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit verankerten Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr oder mit Grundlangleinen während folgender Zeiträume verboten ist:

a)
in den Untergebieten 22-24 außerhalb des Zeitraums vom 15. März bis zum 14. Mai während 30 Kalendertagen und
b)
in den Untergebieten 25-27 außerhalb des Zeitraums vom 15. Juni bis zum 14. September während 27 Kalendertagen.

3.
Auf Antrag der Kommission legen die Mitgliedstaaten eine Beschreibung der Regelung vor, mit der die Einhaltung der Nummer 2 sichergestellt wird.
4.
Abweichend von den Nummern 1 und 2 dürfen Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von unter 12 m bis zu 10 % Kabeljau nach Lebendgewicht an Bord behalten und anlanden, wenn sie mit Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 110 mm oder mehr fischen.

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