ANHANG III VO (EG) 2006/52
TECHNISCHE ÜBERGANGSMASSNAHMEN UND KONTROLLMASSNAHMEN
- 1.
- Fangbeschränkungen
- 1.1.
- In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist vom 1. Mai bis zum 31. Oktober jeglicher Fischfang verboten:
Gebiet 1:
- —
-
55o45'N, 15o30'O
- —
55o45'N, 16o30'O
- —
55o00'N, 16o30'O
- —
55o00'N, 16o00'O
- —
55o15'N, 16o00'O
- —
55o15'N, 15o30'O
- —
55o45'N, 15o30'O
Gebiet 2:
- —
-
55o00'N, 19o14'O
- —
54o48'N, 19o20'O
- —
54o45'N, 19o19'O
- —
54o45'N, 18o55'O
- —
55o00'N, 19o14'O
Gebiet 3:
- —
-
56o13'N, 18o27'O
- —
56o13'N, 19o31'O
- —
55o59'N, 19o13'O
- —
56o03'N, 19o06'O
- —
56o00'N, 18o51'O
- —
55o47'N, 18o57'O
- —
55o30'N, 18o34'O
- —
56o13'N, 18o27'O
- 1.2.
- Abweichend von Nummer 1.1 ist der Fischfang mit Kiemennetzen, Verwickelnetzen und Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 157 mm oder mehr oder mit Leinen erlaubt. Wird mit Leinen gefischt, so darf Kabeljau nicht an Bord behalten werden.
- 2.
- Fischereiüberwachung und Kontrollen im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung der Kabeljaubestände in der Ostsee
- 2.1.
- Spezielle Fangerlaubnis für Kabeljau in der Ostsee
- 2.1.1.
- Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse(*) müssen alle Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von 8 m oder mehr, die Fanggeräte an Bord mitführen oder einsetzen, welche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 für den Kabeljaufang in der Ostsee und dem Öresund zugelassen sind, eine spezielle Fangerlaubnis für Kabeljau in der Ostsee besitzen.
- 2.1.2.
- Die Mitgliedstaaten dürfen die unter Nummer 2.1.1 genannte spezielle Fangerlaubnis für Kabeljau nur den Gemeinschaftsschiffen erteilen, die 2005 gemäß Anhang III Nummer 6.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005)(**) im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis für Kabeljau in der Ostsee waren. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch auch Gemeinschaftsschiffen unter ihrer Flagge, die in der Gemeinschaft registriert sind und 2005 nicht im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis waren, eine spezielle Fangerlaubnis für Kabeljau in der Ostsee erteilen, wenn sie sicherstellen, dass vom Fischfang in der Ostsee mit Fanggeräten nach Nummer 2.1.1 gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt (kW), abgezogen werden.
- 2.1.3.
- Jeder Mitgliedstaat führt ein Verzeichnis der Schiffe, die im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis für Kabeljau in der Ostsee sind, und macht es der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, die an die Ostsee grenzen, auf seiner offiziellen Website zugänglich.
- 2.1.4.
- Der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs, dem ein Mitgliedstaat eine spezielle Fangerlaubnis für Kabeljau in der Ostsee erteilt hat, oder sein bevollmächtigter Vertreter führt eine Kopie dieser Erlaubnis an Bord des Schiffs mit.
- 2.2.
- Logbücher
Abweichend von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(***) führen die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen mit einer Länge über alles von 8 m oder mehr ein Logbuch über ihre Tätigkeit gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung.
- 2.3.
- Höchstzulässiger Fehler
Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten(****) beträgt der höchstzulässige Fehler bei der Schätzung der Mengen (in kg) der an Bord von Gemeinschaftsschiffen befindlichen Fische gegenüber den Angaben im Logbuch 8 %.
Werden Fänge jedoch unsortiert angelandet, beträgt der höchstzulässige Fehler bei der Schätzung der Mengen 8 % der angelandeten Gesamtmenge.
- 2.4.
- Vorherige Meldung
- 2.4.1.
- Fischereifahrzeuge, die den Fischfang in Gemeinschaftsgewässern der Untergebiete 22‐24 (Gebiet A) oder in den Untergebieten 25-32 (Gebiet B) ausüben, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
- a)
- Sie beginnen mit dem Fischfang entweder im Gebiet A oder im Gebiet B mit weniger als 100 kg Kabeljau an Bord.
- b)
- Hat das Schiff bei der Ausfahrt aus dem Gebiet A oder dem Gebiet B mehr als 300 kg Kabeljau an Bord, so teilt der Kapitän des Schiffes den zuständigen Behörden des Flaggenstaates abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine Stunde vor Verlassen des Gebiets Folgendes mit:
- i)
- den Zeitpunkt und die Position bei Verlassen des Gebiets;
- ii)
- die Fangmenge nach Arten in Lebendgewicht für die gesamte an Bord behaltene Fangmenge;
- iii)
- den Namen des Anlandeortes und die voraussichtliche Ankunftszeit an diesem Ort.
- c)
- Hat das Schiff nach Beendigung des Fischfangs mehr als 100 kg Kabeljau an Bord, so
- i)
- läuft es direkt einen Hafen in seinem Fanggebiet an und landet den Fisch an, oder
- ii)
- läuft es direkt einen Hafen außerhalb seines Fanggebiets an und landet den Fisch an. Verlässt das Schiff sein Fanggebiet, so sind die Netze so zu verstauen, dass sie nicht ohne weiteres benutzbar sind, wobei
- —
-
die Netze, Gewichte und ähnlichen Geräte von den Scherbrettern, Befestigungstauen und Leinen zu lösen sind;
- —
die Netze, die sich an oder über Deck befinden, sicher an einem Teil der Deckaufbauten festzubinden sind.
- d)
- Die in Buchstabe b genannten Schiffe dürfen erst mit dem Entladen des Fangs beginnen, wenn die zuständigen Behörden dies genehmigt haben.
- 2.4.2.
- Nummer 2.4.1 gilt nicht für Schiffe, die mit Satellitenüberwachungsanlagen nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgestattet sind. Diese haben jedoch dem Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats nach Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 täglich ihre Fangmeldungen zur Aufnahme in die elektronische Datenbank des Zentrums zu übermitteln.
- 2.5.
- Bezeichnete Häfen
- 2.5.1.
- Hat ein Schiff Kabeljau von mehr als 750 kg Lebendgewicht an Bord, so darf dieser Kabeljau nur in den bezeichneten Häfen angelandet werden.
- 2.5.2.
- Jeder Mitgliedstaat kann die Häfen bezeichnen, in denen Kabeljau über eine Menge von 750 kg hinaus anzulanden ist.
- 2.5.3.
- Jeder Mitgliedstaat, der eine Liste der bezeichneten Häfen erstellt hat, hält sie auf dem neuesten Stand und macht sie innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, die an die Ostsee grenzen, auf seiner offiziellen Website zugänglich. In der Liste wird auch angegeben, wo bzw. wem die Logbücher und Anlandeerklärungen bei der Anlandung in dem betreffenden Mitgliedstaat vorzulegen sind.
- 2.6.
- Wiegen von erstmals angelandetem Kabeljau
- 2.6.1.
- Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können vorschreiben, dass jede beliebige Menge Kabeljau aus der Ostsee, der in besagtem Mitgliedstaat erstmals angelandet wird, vor ihrem Weitertransport vom Hafen der Erstanlandung in Anwesenheit von Kontrollbeamten gewogen wird.
- 2.6.2.
- Jeder Mitgliedstaat setzt spezifische Eckwerte für Kontrollen fest. Diese Eckwerte werden nach Analyse der erzielten Ergebnisse regelmäßig überprüft. Die Eckwerte für Kontrollen werden progressiv weiterentwickelt, bis die Zieleckwerte gemäß Anlage 1 erreicht sind.
- 2.7.
- VMS-Meldungen
- 2.7.1.
- Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die folgenden nach Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 eingegangenen Daten in computerlesbarer Form aufgezeichnet werden:
- a)
- jede Einfahrt in einen Hafen und jede Ausfahrt aus einem Hafen;
- b)
- jede Einfahrt in Gebiete und jede Ausfahrt aus Gebieten, in denen besondere Zugangsregeln für Gewässer und Ressourcen gelten.
- 2.7.2.
- Die Mitgliedstaaten überprüfen die Vorlage der Logbücher und die dort eingetragenen relevanten Angaben mit Hilfe von VMS-Daten. Diese Gegenkontrollen werden aufgezeichnet und der Kommission auf Antrag übermittelt.
- 2.8.
- Verbot von Durchfahrt und Umladung
- 2.8.1.
- Kabeljauschutzgebiete dürfen nur durchfahren werden, wenn das an Bord mitgeführte Fanggerät gemäß den in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgelegten Bedingungen sicher festgezurrt und verstaut ist.
- 2.8.2.
- Kabeljau darf nicht umgeladen werden.
- 2.9.
- Transport von Ostseekabeljau
Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ist Ostseekabeljau von mehr als 50 kg, der von Gemeinschaftsschiffen mit einer Länge über alles von 8 m oder mehr zum Weitertransport angelandet wird, eine Anlandeerklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung beizufügen.
- 2.10.
- Gemeinsame Überwachung und Austausch von Kontrollbeamten
- 2.10.1.
- Die Mitgliedstaaten führen gemeinsame Inspektionen und Überwachungen durch und legen zu diesem Zweck gemeinsame Verfahren fest.
- 2.10.2.
- Die Mitgliedstaaten, die gemeinsame Inspektionen und Überwachungen durchführen, tragen dafür Sorge, dass Kontrollbeamte aus jedem beteiligten Mitgliedstaat aufgefordert werden, zumindest an diesen Tätigkeiten teilzunehmen.
- 2.10.3.
- Fischereiinspektoren der Kommission können sich an diesen gemeinsamen Inspektionen und Überwachungen beteiligen.
- 2.10.4.
- Zur Koordinierung des gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsprogramms für 2006 beruft die Kommission vor dem 31. Januar 2006 eine Sitzung der zuständigen nationalen Kontrollbehörden ein.
- 2.11.
- Nationale Kontrollprogramme
- 2.11.1.
- Die betroffenen Mitgliedstaaten erstellen ein nationales Kontrollprogramm für die Ostsee gemäß Anlage 2.
- 2.11.2.
- Die betroffenen Mitgliedstaaten machen das unter Nummer 2.11.1 genannte nationale Kontrollprogramm sowie einen Zeitplan für seine Umsetzung der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten, die an die Ostsee grenzen, vor dem 31. Januar 2006 auf ihrer offiziellen Website zugänglich.
- 2.11.3.
- Die Kommission beruft eine Sitzung des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur ein, um die Einhaltung der nationalen Kontrollprogramme für die Kabeljaubestände der Ostsee und die erzielten Ergebnisse zu evaluieren.
- 3.
- Beschränkungen des Flunder- und Steinbuttfangs
- 3.1.
- Es ist verboten, die folgenden Fischarten an Bord zu behalten, die in den nachstehend aufgeführten geografischen Gebieten zu den unten genannten Zeiten gefangen werden:
Art
Geografisches Gebiet
Zeitraum
Flunder (Platichthys flesus)
Untergebiete 26 bis 28, 29 südlich von 59o30'N
Untergebiet 32
15. Februar bis 15. Mai
15. Februar bis 15. Mai
Steinbutt (Psetta maxima)
Untergebiete 25 bis 26, 28 südlich von 56°50′N
1. Juni bis 31. Juli
- 3.2.
- Abweichend von Nummer 3.1 dürfen beim Einsatz von Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 105 mm oder mehr oder von Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr Flunder- und Steinbuttbeifänge in einem Umfang von höchstens 10 % des Lebendgewichts aller an Bord befindlichen und angelandeten Fänge zu den in Nummer 3.1 genannten Verbotszeiten an Bord behalten und angelandet werden.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.
- (**)
ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (N'r. 1936/2005 (ABl. L 311 vom 26.11.2005, S. 1).
- (***)
ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABL. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).
- (****)
ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 10).
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