Anhang III Anlage 1 VO (EG) 2006/52

Gemeinsame Regeln für die nationalen Kontrollprogramme

Ziel

1.
Jeder Mitgliedstaat bestimmt spezifische Kontroll-Eckwerte gemäß den in dieser Anlage dargelegten Zielen.

Strategie

2.
Die Fischereiüberwachung ist vorrangig auf Schiffe ausgerichtet, mit denen Kabeljau gefangen werden kann. Stichprobenkontrollen beim Transport und bei der Vermarktung von Kabeljau dienen als ergänzende Gegenkontrollen, um die Wirksamkeit der Kontrolltätigkeit zu prüfen.

Prioritäten

3.
Der Umfang der Kontrollen für die verschiedenen Typen von Fanggeräten hängt davon ab, in welchem Maße die Fangflotten von den Beschränkungen des Fischereiaufwands betroffen sind. Jeder Mitgliedstaat legt daher spezifische Prioritäten fest.

Zieleckwerte

4.
Die Mitgliedstaaten setzen ihre Kontrollpläne spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung um, wobei sie die nachstehenden Zielwerte anstreben:

a)
Umfang der Hafenkontrollen

In der Regel sollen die Kontrollen an allen Anlandeorten 20 % der Kabeljauanlandungen (nach Gewicht) erfassen.

Folgende andere Möglichkeit besteht:

i)
Die Kontrollen werden in einer Häufigkeit vorgenommen, dass während eines Zeitraums von drei Monaten eine Anzahl Gemeinschaftsschiffe, auf die mindestens 20 % der Kabeljauanlandungen (nach Gewicht) entfallen, mindestens einmal kontrolliert wird.
ii)
Dies kann in Form von einfachen Stichproben oder unter Verwendung eines geeigneten Probenplans erfolgen, mit dem zumindest dieselbe Genauigkeit erreicht wird.

b)
Umfang der Kontrollen bei der Vermarktung

Kontrolle von 5 % der in Auktionshallen zum Verkauf angebotenen Kabeljaumengen.

c)
Umfang der Kontrollen auf See

Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet festzulegen ist. Die Eckwerte für die Kontrollen auf See sind als Anzahl Patrouillentage auf See in den Kabeljau-Bewirtschaftungsgebieten auszudrücken, wobei ein gesonderter Eckwert für Patrouillen in spezifischen Gebieten festgelegt werden kann.

d)
Umfang der Luftüberwachung

Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet und unter Berücksichtigung der dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Mittel festzulegen ist.

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