Anhang III Anlage 2 VO (EG) 2006/52
Inhalt der nationalen Kontrollprogramme
Es ist anzustreben, dass die nationalen Kontrollprogramme folgende Angaben umfassen:
- 1.
- KONTROLLMITTEL
Personalmittel- 1.1.
- Anzahl der Inspektoren an Land und auf See sowie ihre Einsatzzeiten und -gebiete.
Technische Mittel
- 1.2.
- Anzahl der Patrouillenfahrzeuge sowie ihre Einsatzzeiten und -gebiete.
Finanzmittel
- 1.3.
- Mittelzuweisung für den Einsatz von Personal und Patrouillenfahrzeugen.
- 2.
- BEZEICHNUNG VON HÄFEN
Gegebenenfalls Liste der bezeichneten Häfen für Kabeljauanlandungen gemäß Anhang III Nummer 2.5.3.
- 3.
- VORHERIGE MELDUNG
Beschreibung der Systeme, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang III Nummer 2.4 sichergestellt werden soll.
- 4.
- KONTROLLE DER ANLANDUNGEN
Beschreibung von Einrichtungen und/oder Systemen, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang III Nummern 2.3, 2.5 und 2.6 sichergestellt werden soll.
- 5.
- INSPEKTIONSVERFAHREN
In den nationalen Kontrollprogrammen wird angegeben, welche Verfahren anzuwenden sind- a)
- bei der Durchführung von Inspektionen auf See und an Land;
- b)
- bei der Kommunikation mit den für das nationale Kabeljau–Kontrollprogramm zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten;
- c)
- bei der gemeinsamen Überwachung und beim Austausch von Inspektoren, einschließlich Angabe der Befugnisse von Inspektoren, die in den Gewässern anderer Mitgliedstaaten tätig sind.
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