Anhang III Anlage 2 VO (EG) 2006/52

Inhalt der nationalen Kontrollprogramme

Es ist anzustreben, dass die nationalen Kontrollprogramme folgende Angaben umfassen:

1.
KONTROLLMITTEL

Personalmittel
1.1.
Anzahl der Inspektoren an Land und auf See sowie ihre Einsatzzeiten und -gebiete.

Technische Mittel

1.2.
Anzahl der Patrouillenfahrzeuge sowie ihre Einsatzzeiten und -gebiete.

Finanzmittel

1.3.
Mittelzuweisung für den Einsatz von Personal und Patrouillenfahrzeugen.

2.
BEZEICHNUNG VON HÄFEN

Gegebenenfalls Liste der bezeichneten Häfen für Kabeljauanlandungen gemäß Anhang III Nummer 2.5.3.

3.
VORHERIGE MELDUNG

Beschreibung der Systeme, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang III Nummer 2.4 sichergestellt werden soll.

4.
KONTROLLE DER ANLANDUNGEN

Beschreibung von Einrichtungen und/oder Systemen, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang III Nummern 2.3, 2.5 und 2.6 sichergestellt werden soll.

5.
INSPEKTIONSVERFAHREN

In den nationalen Kontrollprogrammen wird angegeben, welche Verfahren anzuwenden sind
a)
bei der Durchführung von Inspektionen auf See und an Land;
b)
bei der Kommunikation mit den für das nationale Kabeljau–Kontrollprogramm zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten;
c)
bei der gemeinsamen Überwachung und beim Austausch von Inspektoren, einschließlich Angabe der Befugnisse von Inspektoren, die in den Gewässern anderer Mitgliedstaaten tätig sind.

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