Artikel 27 VO (EG) 2006/562

Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat/die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet/unterrichten das Europäische Parlament und den Rat so bald wie möglich über etwaige Gründe, die die Anwendung der Artikel 19a und 23 bis 26a auslösen könnten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.