Artikel 3 VO (EG) 2006/62

Die auf europäischer Ebene tätigen Fachverbände des Eisenbahnsektors nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 erstellen für die beiliegende TSI einen strategischen europäischen Bereitstellungsplan nach den in Kapitel 7 des Anhangs dieser Verordnung angeführten Kriterien.

Sie übermitteln diesen strategischen Plan den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

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